Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen unklarer Zueignungsabsicht bei gemeinschaftlichem schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 394/90
Datum
05.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitentscheidend ist, ob den Tätern die Absicht rechtswidriger Zueignung fehlte, weil sie sich zur Wegnahme zur Befriedigung eines Rückzahlungsanspruchs berechtigt wähnten. Das Landgericht hatte die Motivlage und die Einlassungen nicht hinreichend aufgearbeitet. Zudem weist der BGH auf Voraussetzungen der Einziehung von Tatmitteln hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung des Tatbestands des schweren Raubes setzt die Absicht der rechtswidrigen Zueignung voraus; fehlt diese Absicht, kann der Tatbestand nicht bejaht werden.

2

Ein Tatbestandsirrtum ist möglich, wenn der Täter in Unkenntnis der Rechtslage glaubt, zur Aneignung bestimmter in fremdem Besitz befindlicher Geldmittel zur Befriedigung eines eigenen Anspruchs berechtigt zu sein.

3

Bei der Beurteilung der Zueignungsabsicht sind die nachträglichen Äußerungen des Täters nur im Gesamtzusammenhang mit dessen Einlassung und Motivlage zu würdigen; das Gericht hat hierzu erforderliche Feststellungen zu treffen.

4

Hat ein Mittäter keine eigene Zueignungsabsicht, kommt statt täterschaftlicher Beteiligung allenfalls nur Beihilfe zum schweren Raub in Betracht.

5

Die Einziehung von Gegenständen als Tatmittel ist nur zulässig, wenn das Gericht feststellt, dass diese Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitung der angeklagten Tat gebraucht worden oder dafür bestimmt gewesen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 394/90 BESCHLUSS vom 5. September 1990 in der Strafsache gegen ██ Christian ████, geboren am ███ 1955 in ███████████, ██ Ulrich ███, geboren am ███ ████ 1958 in ████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem versuchten Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Christian ████) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Ulrich ███) verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Eine bei Ulrich ███ sichergestellte Schreckschusspistole nebst Munition sowie bei Christian ████ beschlagnahmtes Bargeld über 200,-- DM wurden eingezogen.

1. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht eindeutig, dass die Angeklagten mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Danach hatten die Angeklagten den Entschluss gefasst, gemeinsam nach Frankfurt zu fahren und von einem Farbigen und für den Fall, dass ihnen der Neger über den Weg laufen würde, der Christian ████ (durch den Verkauf schlechten Heroins am Vortag) „gelinkt“ habe, von diesem Heroin oder „das Geld zurück“ zu verlangen. In Ausführung dieses Tatentschlusses gingen sie dann gemeinsam gegen den Farbigen vor, von dem sich Christian ████ betrogen fühlte (UA S. 5).

Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer eingehend erörtern müssen, ob den Angeklagten hinsichtlich des entwendeten Geldbetrages die Absicht rechtswidriger Zueignung gefehlt hat, weil sie sich berechtigt glaubten, zur Befriedigung eines aus dem Erwerb des mangelhaften Heroins vom Vortag resultierenden Rückzahlungsanspruchs des Christian ████ Geld des „Schuldners“ gewaltsam an sich zu nehmen. Im Anschluss an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter – in Unkenntnis der Rechtslage, wonach ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht – meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. BGH StV 1988, 529; BGH, Beschl. v. 26. April 1990 – 4 StR 186/90; v. 27. Juli 1990 – 2 StR 335/90; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht ohne weitere Feststellungen zur Motivlage (im Rahmen der Beweiswürdigung) lediglich ausgeführt, die nach der Tat erfolgte Äußerung der Angeklagten „Den nächsten Neger machen wir wieder platt!“ im Zusammenhang mit ihrer vor der Tat getroffenen Abrede ergebe, dass sie einen Farbigen berauben wollten und nicht lediglich handelten, weil sie sich zur Zueignung des Geldes bzw. des Heroins berechtigt gefühlt hätten (UA S. 7). Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Nach dem festgestellten Tatentschluss der Angeklagten ist es denkbar, dass sie entweder dem „Schuldner“ (möglicherweise in der Annahme, hierzu berechtigt zu sein) oder irgendeinem anderen Farbigen (ohne diese Annahme) Geld wegnehmen wollten. Ob sich die Angeklagten in ihrer Einlassung darauf berufen haben, zur Wegnahme des Geldes des „Schuldners“ berechtigt gewesen zu sein, wird im Urteil nicht wiedergegeben. Die nach Tatbegehung erfolgte Kundgebung der Angeklagten kann aber nur im Gesamtzusammenhang mit deren Einlassung zur Motivlage nachvollziehbar gewürdigt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Hinzu kommt, dass die Strafkammer den Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung „eine mögliche Verkennung der rechtlichen Tragweite ihres Handelns“ zugutegehalten hat (UA S. 8). Dies ist nur schwer mit der Ablehnung eines Tatbestandsirrtums zu vereinbaren.

2. Das neu entscheidende Gericht wird, wenn es zur Feststellung der Absicht rechtswidriger Zueignung kommt, auch die Frage zu erörtern haben, ob sich Ulrich ███ mangels eigener Zueignungsabsicht lediglich der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 1989 – 2 StR 494/89; Dreher/Tröndle a.a.O. § 249 Rdn. 2, § 242 Rdn. 20). Im Übrigen wird hinsichtlich der Einziehung von 200,-- DM Bargeld darauf hingewiesen, dass die Einziehung von Tatmitteln nur dann zulässig ist, wenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 2 Tatmittel 1, 2, 3 im Anschluss an BGHSt 28, 369 f.).

HerdegenTheuneDetter
NiemöllerGollwitzer

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