Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch in einem Fall von Diebstahl zu Beihilfe geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 494/89
Datum
10.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz ein, das ihn wegen Diebstahls in 31 Fällen verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall dahin, dass nur Beihilfe vorliegt; insoweit wurde die Revision stattgegeben, im Übrigen verworfen. Die Änderung erfolgte, weil die tatrichterlichen Feststellungen die geringere Täterschaft rechtlich trugen und die Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahin abändern, dass eine tatbestandliche Qualifikation herabgestuft wird, wenn die tatrichterlichen Feststellungen den geänderten Tatbestand tragen und die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

2

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei geänderter Rechtsqualifikation anders verteidigt hätte.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das geänderte Ergebnis das Strafmaß nicht beeinflusst.

4

Im Jugendstrafrecht bleiben Annahmen zur Persönlichkeit (z. B. schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG) bestehen, wenn bei der geänderten Rechtsbewertung das Gericht zu derselben Einschätzung gelangt wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Juni 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 494/89 Beschluss in der Strafsache gegen Michael ███ aus S[REDACTED]_, geboren am ██ 1969 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Juni 1989 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, des versuchten Diebstahls in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist.

II. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 Fällen und des versuchten Diebstahls in drei Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 21. Dezember 1988 zu einer Einheitsjugendstrafe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 1989 unter anderem ausgeführt:

„Der Schuldspruch begegnet lediglich im Fall II 22 rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verurteilten [REDACTED] in der Nacht vom 12. auf den 13. Juni 1988 beschlossen hatte, nach Mainz zu fahren, um dort Ersatzteile für den PKW des [REDACTED] zu entwenden. Diese Feststellung des Tatrichters enthält nicht die für den Diebstahlstatbestand erforderliche Zueignungsabsicht des Angeklagten. Den weiteren Ausführungen des Landgerichts ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte eine Beihilfe zum Diebstahl geleistet hat. Daher ist der Schuldspruch wie beantragt zu ändern. Dies kann das Revisionsgericht selbst vornehmen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen verteidigt hätte.“

Dem schließt sich der Senat an.

Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.

Das Landgericht hat insbesondere im Hinblick auf die insgesamt 34 von dem Angeklagten durchgeführten Taten schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG angenommen. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es in dem Fall II 22 wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt hätte, nicht von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen wäre oder eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

MaierNiemöllerSchäfer
TheuneDetter
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