Revision: unklare Zueignungsabsicht bei schwerem Raub – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 186/90
- Datum
- 26.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein per Telefax übermittelter Begründungsschriftsatz kann die Formerfordernisse des § 345 Abs. 2 StPO wahren und die Revision zulässig begründen.
Für die Verurteilung wegen schweren Raubes nach §§ 249, 250 StGB müssen die Urteilsgründe die Absicht rechtswidriger Zueignung hinreichend und nachvollziehbar darlegen.
Die irrige Vorstellung, zur Befriedigung einer (vermeintlichen) Forderung berechtigt zu sein, kann einen Tatbestandsirrtum begründen, der den Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Zueignung ausschließt.
Wenn die Wegnahme sich vorwiegend auf Behältnisse oder geringwertige Gegenstände richtet oder Zweifel an einer Aneignungsabsicht bestehen, bedarf die Annahme der Zueignungsabsicht besonderer Darlegung im Urteil.
Die Pflicht des Tatrichters, im Ausland lebende Zeugen zu ermitteln und vorzuladen, bestimmt sich durch eine Abwägung von Bedeutung der Aussage für die Wahrheitsfindung und dem mit der Ermittlung verbundenen Aufwand.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 24. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 186/90 in der Strafsache gegen Jaswinder █ geborener █████ aus ███, ████ geboren am ██████ 1963 in ███ (Indien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß §§ 346, 349 Abs. 4 StPO, zu Ziffer 1 auf Antrag, zu Ziffer 2 Abs. 2, nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 1990 einstimmig
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 1990 zu Ziff. 2 aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Verfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Revision ist mit einem durch Telefax übermittelten Schriftsatz des Verteidigers und damit unter Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden (BGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 – 5 StR 37/89). Das ist auch, wie im Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. April 1990 näher ausgeführt, rechtzeitig geschehen. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. März 1990, durch den die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen worden ist (§ 346 Abs. 1 StPO), ist demnach zu Unrecht ergangen. Er muss auf den form- und fristgerecht angebrachten Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufgehoben werden.
2. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Verurteilung wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken, weil die Urteilsfeststellungen nicht klar ergeben, dass der Angeklagte mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat.
Den Urteilsgründen, die zur Motivlage allerdings nicht ganz eindeutig sind, lässt sich entnehmen, dass das Landgericht den Grund für die gewaltsame Wegnahme von 1.200,-- DM jedenfalls auch darin gesehen hat, dass der Angeklagte Befriedigung wegen einer Darlehensforderung suchte (UA 4, 7); er hatte nämlich dem Zeugen ██ 1.500,-- DM für Flugkosten „vorgestreckt“. Dass dieser Betrag zur Rückzahlung fällig war, wird im Urteil zwar nicht mitgeteilt, liegt
jedoch angesichts der Bemerkung, die Befriedigung der Forderung des Angeklagten habe auf sich warten lassen (UA 9), immerhin nahe. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer bedenken und im Urteil eingehend erörtern müssen, ob dem Angeklagten hinsichtlich des entwendeten Geldbetrages die in § 249 StGB vorausgesetzte Absicht gefehlt hat, weil er sich berechtigt glaubte, zur (Teil-)Befriedigung des fälligen – oder vermeintlich für fällig gehaltenen – Rückzahlungsanspruchs Geld seines Schuldners, des Zeugen ██, gewaltsam an sich zu nehmen. Denn ein rechtsunkundiger Täter, der sich zur gewaltsamen Durchsetzung einer derartigen Zahlungsforderung für befugt hält, wird häufig glauben, Anspruch auf das beim Schuldner gerade vorhandene Geld zu haben und es an sich nehmen zu dürfen. Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 9, 191; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 17, 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte zwar zu einem Zeitpunkt auf das Geld seines Schuldners zugegriffen, als dieser seinen Marktstand vorübergehend zur Mittagspause verlassen und für ihn der dann verletzte Assan █████ die Aufsicht tibernommen hatte (UA 5). Dies schließt jedoch einen Tatbestandsirrtum im dargelegten Sinne auf Seiten des Angeklagten nicht von vornherein aus. Die irrige Annahme, sich bestimmtes Geld des Schuldners auch dann verschaffen zu dürfen und einen Anspruch darauf auch dann zu haben, wenn es kurzfristig von einem Beauftragten verwahrt wird, ist unter dem Gesichtswinkel der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zu-
eignung sachlich gleichbedeutend mit der einen Tatbestandsirrtum begründenden Vorstellung, vom Schuldner die Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine beanspruchen zu dürfen.
Eine Erörterung dieser Fragen war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, wie ersichtlich das Landgericht meint (UA 9), weil sich „die geplante Wegnahme nicht nur auf das Geld, sondern auch auf die Geldkassette und ihren gesamten Inhalt einschließlich dort abgelegter anderer Gegenstände“ (UA 4) erstreckte. Allein schon wegen des Schuldumfangs hätte sich das Tatgericht mit der Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums, die in Fällen gewaltsamer Beitreibung einer Geldschuld in der Regel nahe liegt (BGH StV 1988, 529), im Urteil befassen müssen. Hinzu kommt, dass der Hinweis auf die Wegnahme der Geldkassette und der außer dem Geld dort noch verwahrten Gegenstände (einige farbige Lederarmbänder mit Nagelbeschlägen) als Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe jedenfalls insoweit mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt, nicht ausreichend ist. Zwar wird sich bei der Wegnahme fremder Sachen die Zueignungsabsicht des Täters regelmäßig schon aus dem objektiven Sachverhalt entnehmen lassen, ohne dass es hierzu näherer Darlegungen im Urteil bedarf. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Absicht, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert also irgendwie für sich auszunutzen, aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheinen kann – etwa, weil es sich um bloße Behältnisse der Gegenstände handelt, auf die es der Täter eigentlich abgesehen hatte (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 22; 1976, 16; BGH StV 1983, 460; 372; 1975, 1987, 245; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 – 3 StR 336/89) oder die Wertlosigkeit der weggenommenen Sache für den Täter offensichtlich ist. Dann bedarf die Annahme der Zueignungsabsicht näherer Begründung (BGH, Beschluss vom 1. Februar 1978 – 3 StR 448/77).
Eine vergleichbare Sachlage ist hier gegeben. Gleichwohl geben die Urteilsgründe keinen klaren Aufschluss darüber, was der Angeklagte letztlich mit der Kassette und den Lederarmbändern vorhatte. Besonderer Grund zu ausdrücklicher Klarstellung bestand jedoch deshalb, weil die Strafkammer als weiteres Motiv für den Angeklagten – neben der Absicht, Befriedigung wegen der Darlehensforderung zu suchen – sein Vorhaben festgestellt hat, den Zeugen ██ im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um günstige Marktstandplätze unter Druck zu setzen, ihm Schaden zuzufügen und die eigene Machtstellung unter Beweis zu stellen (UA 3, 4, 9). Der danach mögliche Wille des Angeklagten, den Zeugen ████ allein schon durch den bloßen Entzug der Kassette und der Lederarmbänder zu schädigen und ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten, würde aber für die Annahme von Zueignungsabsicht, was die notwendige Aneignungskomponente angeht, nicht genügen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 810; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 55 m. w. Nachweisen).
Die unzureichende Prüfung der Zueignungsabsicht zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der an sich rechtsirrtumsfrei festgestellten gefährlichen Körperverletzung.
Sollte im weiteren Verfahren die Absicht rechtswidriger Zueignung nicht festgestellt werden können, wird die Anwendung von § 240 StGB (neben der von § 223a StGB) zu prüfen sein (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).
3. Die Verfahrensrüge, mit der als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet wird, dass das Landgericht nichts unternommen habe, um den nach Indien abgeschobenen Verletzten Assan ██████ zu ermitteln und zur Hauptverhandlung zu laden, bedarf wegen des Erfolgs der Sachbeschwerde an sich keiner näheren Erörterung.
Das Revisionsvorbringen gibt jedoch dem Senat Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:
Das Maß der Bemühungen, die der Tatrichter zu entfalten hat, um einen im Ausland lebenden Zeugen, dessen genauer Aufenthalt unbekannt ist, ausfindig zu machen, muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache sowie der Relevanz der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits und des Interesses an der reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens andererseits bestimmt werden (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 79 m. Nachweisen). Im vorliegenden Fall einer Haftsache ist für die demnach gebotene Abwägung wesentlich, dass der Angeklagte den objektiven Tatablauf bis auf den Einsatz einer hohlen Vierkanteisenstange und die Bedrohung mit einem Messer eingestanden und dabei zugegeben hat, Assan █████ vier bis fünf Faustschläge versetzt und anschließend die Geldkassette an sich genommen zu haben (UA 6). Für die Beurteilung der Notwendigkeit, den Verletz-
ten ██████, dessen Abschiebung nach Indien erst kurz vor der Hauptverhandlung bekannt geworden war, als Zeugen vor Gericht zu hören, ist auch von Bedeutung, dass seine späteren Angaben vor der Polizei noch hinter dem Eingeständnis des Angeklagten zurückbleiben und offenlegen, dass er ihn im Gegensatz zu früheren Bekundungen offensichtlich gezielt zu entlasten sucht. Die bei dieser Sachlage geminderte Relevanz der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung dürfte das Landgericht den absehbar beträchtlichen Schwierigkeiten gegenüber stellen, die mit der Ermittlung des Zeugen im Ausland verbunden gewesen wären. Bei der Abwägung könnte auch eine Rolle spielen, dass bei Zugrundelegung der letzten polizeilichen Angaben des Assan ██████ unter Umständen eine Zurechnung des Einsatzes der Eisenstange nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Begehung auch dann in Betracht käme, wenn der Angeklagte nicht selbst, sondern einer seiner Begleiter mit der Stange zugeschlagen hätte.
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