Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei fortdauernder Freiheitsberaubung: Vergewaltigung und § 315c StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 335/88
Datum
20.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision die materiell-rechtliche Beurteilung einer Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Straßenverkehrsgefährdung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt. Den Strafausspruch hob er wegen der Schuldspruchänderung und unzureichender Darlegung der BAK-Berechnung auf und verwies zurück. Der Maßregelausspruch (Fahrerlaubnissperre) blieb bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durchgehend verwirklichte Freiheitsberaubung verbindet während ihres Fortwirkens begangene Delikte regelmäßig zu Tateinheit.

2

Bei § 315c StGB liegt auch bei konkreter Gefährdung mehrerer Personen im Verlauf einer einheitlichen Trunkenheitsfahrt nur eine Tat vor; gleichartige Tateinheit wird dadurch nicht begründet.

3

Fahrzeuginsassen gehören zum geschützten Personenkreis des § 315c StGB; für sie kann bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrers regelmäßig eine konkrete Gefahr bestehen, auch ohne Begegnung mit Dritten.

4

Eine konkrete Gefahr i.S.d. § 315c StGB setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung der Sicherheit einer Person oder Sache voraus; die bloße Teilnahme am Straßenverkehr begründet für Dritte nicht ohne Weiteres eine konkrete, sondern zunächst nur eine abstrakte Gefährdung.

5

Schließt sich das Tatgericht einer alkoholmedizinischen Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration an, müssen die Berechnungsgrundlagen im Urteil so dargestellt werden, dass die Nachprüfung im Revisionsverfahren möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. März 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ████ ██, geboren am █████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. März 1988

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten „der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung“ schuldig gesprochen und ihn „unter Einbeziehung der Verurteilung (richtig: der Einzelstrafen) durch das Amtsgericht Landau vom 17. Februar 1988“ (richtig: 1988) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und für immer eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte nach drei Uhr morgens die damals 20 Jahre alte Doris ██████, die er kurz zuvor in einer Diskothek kennengelernt hatte, unter der Drohung, er werde ihr die Kehle mit einem Messer durchschneiden, wenn sie nicht mache, was er sage, ihn mit ihrem Pkw „kreuz und quer durch Neuwied“ zu fahren. Unter Schlagen und Wiederholung der ausgesprochenen Drohung führte er schließlich, nachdem er ihr befohlen hatte anzuhalten, den Zündschlüssel aus dem Zündschloss gezogen und das Auto verriegelt hatte, gegen ihren Willen im Auto mit ihr den Geschlechts- und den Oralverkehr aus und versuchte den Analverkehr.

Anschließend setzte sich der Angeklagte an das Steuer des Fahrzeugs und fuhr, obwohl er infolge Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war, mit hoher Geschwindigkeit von Neuwied nach Andernach und weiter in Richtung Kärlich. Hierbei verlor er einmal die Gewalt über das Fahrzeug und stieß gegen eine Leitplanke, wodurch an dem Pkw wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Auf der anschließenden Fahrt von Andernach zurück fuhr er einem anderen Auto dicht auf und überholte trotz Gegenverkehrs. Von Andernach fuhr er nach Weißenthurm; dabei konnte an einer Kreuzung ein Zusammenstoß mit einem vorfahrtsberechtigten Pkw nur deshalb vermieden werden, weil dessen Fahrer (Jürgen [REDACTED]) auf sein Vorfahrtsrecht verzichtete.

Erst als sie wieder in Neuwied angekommen waren, gelang es Doris ██████, das Auto zu verlassen. Auch während der Fahrt hatte der Angeklagte ihr wieder angedroht, ihr die Kehle durchzuschneiden.

2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs.

a) Soweit das Verhalten des Angeklagten die Straftatbestände des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrifft, hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung in der Anklageschrift ausdrücklich gemäß § 154a StPO auf die angeklagten (und der Verurteilung zugrunde liegenden) Straftatbestände beschränkt. Nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft vom Januar 1988 (Bl. 144 Rs d.A.) in Verbindung mit dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Dezember 1987 (Bl. 136 d.A.) soll sich diese Beschränkung auch auf die weiter verwirklichten Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Körperverletzung beziehen. Ob das Verhalten des Angeklagten auch den Straftatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB erfüllt – was zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte bereits während der Fahrt durch Neuwied den Zweck verfolgt hatte, sein Opfer in eine hilflose Lage zu bringen (vgl. BGHSt 29, 233) –, kann dahinstehen, weil der Angeklagte durch die unterbliebene Verurteilung wegen Entführung jedenfalls nicht beschwert ist. Ein Strafantrag liegt insoweit vor (vgl. BGHSt 19, 320; 28, 18, 19).

b) Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, dass nicht nur Jürgen [REDACTED], sondern auch Doris ██████ nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB konkret gefährdet worden ist. Sie wurde dies spätestens dann, als der Angeklagte mit dem Pkw die Leitplanke streifte. Ob sie auch schon vor diesem Zeitpunkt durch die Mitfahrt in dem Pkw konkret gefährdet wurde, bedarf deswegen hier keiner Entscheidung.

c) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in NZV 1988, 70 = VRS 75, 205 geübte Kritik an einer beiläufigen Bemerkung des Senats im Urteil vom 25. Oktober 1984 (NStZ 1985, 262, 263) gibt jedoch Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

aa) Der Senat hatte dort zu § 315b StGB ausgeführt, die konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und sein Fahrzeug liege „in der Regel bereits darin, dass er das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen“ und angemerkt, dass „in gleicher Weise“ auch ein Insasse eines Fahrzeugs bereits dadurch, dass er in einem von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeug mitfahre, im Sinne des § 315c StGB konkret gefährdet sei.

Aus dieser nebenbei geäußerten Bemerkung hat das Bayerische Oberste Landesgericht geschlossen, der Senat habe dabei zum einen seine Entscheidung BGHSt 8, 28 nicht bedacht, er sei zum anderen der Ansicht, die Insassen eines Kraftfahrzeugs seien (stets) schon deshalb konkret gefährdet, weil der Führer dieses Fahrzeugs infolge des Genusses alkoholischer Getränke zu dessen sicherer Führung nicht in der Lage sei. Dazu ist folgendes klarzustellen:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat übersehen, dass sich der Beschluss BGHSt 8, 28 – entsprechend der damaligen Rechtslage in § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. mit dem Begriff der „Gemeingefahr“ und nicht mit demjenigen der „konkreten Gefahr“ in § 315c Abs. 1 StGB befasst. Die zur Frage der Gemeingefahr in § 315a Abs. 1 StGB a.F. ergangene Rechtsprechung ist aber durch die mit dem Zweiten Verkehrssicherungsgesetz vom 26. November 1964 (BGBl. I 921) erfolgte Gesetzesänderung überholt (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1967, 2321, 2322). Mit der neuen Fassung des § 315c StGB ist an die Stelle der Gemeingefahr das Erfordernis der Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert getreten (vgl. OLG Stuttgart NJW 1974, 1904; BayObLG NJW 1984, 68). Dass nach Beseitigung des Begriffs der Gemeingefahr somit die Insassen eines Fahrzeuges zu dem von § 315c StGB geschützten Personenkreis gehören, „versteht sich deshalb wieder von selbst“ (Hillekamp JuS 1977, 166, 167), so dass auch die in BGHSt 6, 100, 103 angestellten Erwägungen, auf die der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 hingewiesen hat, wieder Gültigkeit erlangt haben (OLG Karlsruhe aaO; Hillekamp aaO Fußn. 10).

bb) Nicht gefolgt werden kann der vom Bayerischen Obersten Landesgericht angestellten Erwägung, nach der vom Senat kaum mehr ein Fall vorstellbar wäre, in dem durch die Führung eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 oder 2 StGB verwirklicht würde, weil dann auch „alle Kraftfahrzeuge und ihre Insassen, die dem von dem alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrzeugführer gelenkten Kraftfahrzeug entgegenkommen oder von diesem überholt werden, ebenso aber auch alle parkenden Fahrzeuge, an denen der Weg dieses Fahrzeugs vorbeiführt, und alle Fußgänger“ gefährdet wären. Mit diesen Ausführungen lässt das Bayerische Oberste Landesgericht den Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Gefährdung außer Acht: Derjenige, der in einem von einem fahruntüchtigen Fahrer gelenkten Fahrzeug mitfährt, ist deshalb, weil dieser sein Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen und deshalb jederzeit einen Unfall verursachen kann, durch die Mitfahrt in ganz anderer, stärkerer Weise gefährdet als sonstige Verkehrsteilnehmer. Ob für andere Fahrzeugführer und deren Fahrzeuge, für geparkte Autos und Fußgänger eine konkrete Gefahr eintritt, hängt von dem im Vorhinein nicht festliegenden Fahrverhalten des Täters, der Fahrtstrecke, dem Fahrtverlauf und sonstigen unvorhersehbaren Gegebenheiten ab. Sicherlich sind auch alle diese Personen und Fahrzeuge gefährdet, aber eben nur „abstrakt“, d.h. in ihrer Allgemeinheit. Eine „konkrete“ Gefährdung tritt insoweit erst dann ein, wenn sich der Täter ihnen in einer Art und Weise nähert, die sie in ihrer Sicherheit unmittelbar beeinträchtigt (vgl. Ruth in LK 10. Aufl. § 315c StGB Rdn. 12 i. Verb. m. § 315b StGB Rdn. 6). Eine solche unmittelbare (konkrete) Gefahr, die den Nachweis erfordert, dass Menschen oder Sachen in den Bereich geraten sind, innerhalb dessen der (fahruntüchtige) Täter ihnen gefährlich wird, besteht für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht ohne weiteres allein dadurch, dass der fahruntüchtige Fahrer am Straßenverkehr teilnimmt, wohl aber grundsätzlich für den Insassen des von einem solchen Fahrer gelenkten Fahrzeugs. Da ein fahruntüchtiger Kraftfahrer in seiner Gesamtleistungsfähigkeit so vermindert ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83; 19, 243, 244), besteht eine konkrete Gefährdung des Fahrzeuginsassen regelmäßig auch dann, wenn es nicht zu einer gefährlichen Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern, geparkten Autos oder sonstigen Gegenständen kommt. Ob und inwieweit sich die Fahruntüchtigkeit des Fahrers dabei im Einzelnen „indiziell nach außen gezeigt“ haben muss (Geppert NStZ 1985, 265), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

3. Obwohl der Angeklagte bei seiner Trunkenheitsfahrt zwei Personen konkret gefährdet hat, liegt nur ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung VRS 55, 185 gleichartige Tateinheit angenommen, wenn ein Täter sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung auf zwei Personen zusteuert. Ob an dieser Rechtsansicht, die die Anwendung des § 315b StGB betraf, festzuhalten ist (dagegen Engelhardt DRiZ 1982, 106, 107, vgl. auch Janiszewski NStZ 1984, 112 m. w. Nachw.), kann offen bleiben. Im Fall des § 315c StGB liegt jedenfalls auch dann, wenn es im Laufe der Trunkenheitsfahrt zur Gefährdung mehrerer Personen kommt, keine gleichartige Tateinheit vor. Dies ist nicht nur anzunehmen, wenn der Täter nur eine Gefahrenlage gegenüber mehreren Personen herbeigeführt hat (BayObLG NJW 1984, 68), sondern muss auch dann gelten, wenn es zu mehreren Gefahrenlagen für verschiedene Personen oder Sachen gekommen ist; denn in § 315c StGB wird allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt, die durch das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand gefährdet wird. Zwar sollen daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263; Lackner 17. Aufl. § 315c StGB Anm. 1; a.A. Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 315c StGB Rdn. 2 „in erster Linie Individualrechtsgüter geschützt“; zweifelnd Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 315c StGB Rdn. 2); das vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch die eine Trunkenheitsfahrt als solche erfolgt (vgl. BGHSt 23, 141, 148) und sich die konkrete Gefahr nur in der Gefährdung einer oder mehrerer Personen, bei einer oder mehreren Gefahrenlagen zeigt, die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung sich also nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiert hat. Wenn Horn/Hoyer (JZ 1987, 965) bemerken, dass dann, „wenn ein verkehrswidriges Verhalten in der Gefährdung mehrerer (statt nur eines Opfers) kulminiert, die gesteigerte Betroffenheit der Allgemeinheit von einer solchen Tat eben auch im Urteilstenor zum Ausdruck kommen“ müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist dies für den Schuldumfang von Bedeutung; da hier aber ein Fall der tateinheitlichen Begehungsweise nicht gegeben ist, besteht weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung für den Tatrichter, die erfolgte Gefährdung mehrerer Personen bereits im Urteilstenor deutlich zu machen.

Das somit nur einmal vorliegende Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs hat der Angeklagte vorsätzlich begangen; denn er hat – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt – hinsichtlich der Tathandlung (Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand) vorsätzlich gehandelt und die Gefahrenlagen zumindest fahrlässig verursacht (§ 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, vgl. § 11 Abs. 2 StGB).

4. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Straßenverkehrsgefährdung und die Freiheitsberaubung stünden zu der Vergewaltigung im rechtlichen Verhältnis der Tatmehrheit. Der Angeklagte hat bereits von dem Augenblick an, als er Doris ██████ zwang, ihn „kreuz und quer durch Neuwied“ bis zu der Stelle zu fahren, an der er sie vergewaltigte, den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB verwirklicht. Auch nach Beendigung der Vergewaltigung dachte er nicht daran, sein Opfer freizulassen, sondern verhinderte ihr Entkommen. Diese durchgehend verübte Freiheitsberaubung fasst die während ihrer Begehung außerdem verwirklichten Tatbestände der §§ 177 und 315c StGB zur Tateinheit zusammen (BGH NStZ 1988, 70, 71; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1987 – 4 StR 304/87 – und Urteil vom 22. August 1985 – 4 StR 401/85).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafausprüche und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der Tatrichter muss die Strafe neu bemessen. Dagegen kann der Maßregelausspruch, der keinen Rechtsfehler erkennen lässt und von der Änderung des Schuldspruchs nicht betroffen wird, bestehen bleiben.

6. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellung der Strafkammer, ausgehend von einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ um 9.05 Uhr ergebe sich für die Tatzeit um 3.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,73 ‰, nicht ohne weiteres verständlich ist. Die Strafkammer hätte in den Urteilsgründen die Grundlagen der von dem Sachverständigen – dem sie sich angeschlossen hat – angestellten Berechnung wiedergeben müssen (vgl. BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 21 BAK 2). Bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 10) würde sich eine höhere als die vom Landgericht angenommene Blutalkoholkonzentration ergeben. In Anbetracht des gesamten von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens schließt der Senat jedoch das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aus (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 1, 4, 6).

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichMeyer-Goßner
Tateinheit bei fortdauernder Freiheitsberaubung: Vergewaltigung und § 315c StGB — Themis