Revision: Änderung zu Freiheitsberaubung und Aufhebung von Teilverurteilungen wegen Verwertungsverstoß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/87
- Datum
- 07.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztliches Attest darf gemäß § 256 StPO verlesen werden, soweit die Verlesung ausschließlich der Feststellung einer Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs dient; dient es der Feststellung weiterer Straftaten, ist die Verlesung unzulässig.
Eine Verurteilung verletzt § 261 StPO, wenn das Gericht seine Überzeugung auf die Verlesung eines Schriftstücks stützt, obwohl das Hauptverhandlungsprotokoll keine Verlesung ausweist; in diesem Fall ist die Verwertung des Dokuments zu beachten.
Die gewaltsame Wegführung einer Person aus ihrer Wohnung kann Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) begründen und die dabei begangenen weiteren Handlungen zur Tateinheit verbinden; die Freiheitsberaubung steht deshalb in Gesetzeskonkurrenz zur Nötigung, ohne notwendigerweise die Verfolgbarkeit eines versuchten Nötigungszwecks auszuschließen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn der geänderte Vorwurf bereits in der Anklageschrift enthalten war und die Verteidigung hierdurch nicht in ihrer Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden wäre; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 16. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304/87 in der Strafsache gegen Erwin aus █████████, geboren am ███ 1951 in █████, zur Zeit in Haft, st ███, Dieter aus ███, dort geboren am ███████ 1962, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten SC_) wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 16. Februar 1987, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht „der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung“, sondern „der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit versuchter Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung“ schuldig ist, mit den Feststellungen aufgehoben, 2. a) soweit er wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls verurteilt worden ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Gründe
II. Auf die Revision des Angeklagten St_) wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht „der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung“, sondern „der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung“ schuldig ist, mit den Feststellungen aufgehoben, 2. a) soweit er wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten SC_) „der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr“ schuldig gesprochen, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Den Angeklagten St_) hat es „der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ schuldig gesprochen und ihn – unter Freisprechung im Übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.
1. Zum Fall BO (A I der Urteilsgründe) a) Die hierzu von dem Angeklagten ████████ erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Zwar ist es zutreffend, dass ein ärztliches Attest nicht gemäß § 256 StPO verlesen werden darf, wenn damit nicht (nur) eine Körperverletzung, sondern auch eine andere Straftat festgestellt werden soll (BGHSt 4, 155, 156; BGH StV 1982, 36; BGH NStZ 1985, 557). Dient die Verlesung jedoch ausschließlich dem Nachweis einer solchen Körperverletzung oder des sie betreffenden Schuldumfangs, ist sie zulässig (BGHSt 33, 389, 393), auch wenn noch andere Straftaten Verfahrensgegenstand sind. So liegt es hier: Das Landgericht hat sich mit der Verlesung dieses Attestes nur eine Bestätigung für die von ████████ geschilderten Verletzungen verschaffen wollen, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig (UA 28/29) ergibt.
b) Dagegen führt die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der insoweit ergangenen Einzelstrafaussprüche. Das Landgericht hat nämlich – wie die Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken – fehlerhaft Tatmehrheit zwischen dem Geschehen in und vor der Wohnung des █████████ und dem weiteren Tatverlauf angenommen. Die Angeklagten hatten sich hier einer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des ██████████ schuldig gemacht, indem sie diesen gewaltsam aus seiner Wohnung führten und ihn zwangen, mit ihnen zunächst in den Neuburger Wald und dann zum Kurhotel █████████ in Bad Füssing zu fahren. Schon diese Tat verbindet die einzelnen dabei begangenen weiteren Straftaten zur Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1985 – 4 StR 401/85; Dreher/Tröndle, 43. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 5); im Übrigen müsste auch ohne diese verbindende Vorschrift das gesamte Verhalten als in Tateinheit begangen angesehen werden, da sämtliche von den Angeklagten gegenüber █████████ vorgenommenen Handlungen dazu dienen sollten, die Geldforderung ███████ gegen ihn durchzusetzen.
Der Senat kann den Schuldspruch insoweit selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Vorwurf der Freiheitsberaubung in der Anklageschrift vom 2. Dezember 1986 enthalten und nach vorübergehendem Ausscheiden nach § 154a StPO durch Beschluss vom 16. Februar 1987 (Bd. I Bl. 205 d. A.) wieder einbezogen worden war. Im Übrigen ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können.
Mit der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt die damit in Gesetzeskonkurrenz stehende Nötigung (§ 240 StGB), nicht jedoch die versuchte Nötigung (zur Zahlung von 4.000,– DM), da hiermit ein Zweck verfolgt wurde, der über die Hinderung des █████ an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes hinausging (BGHSt 30, 235).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der insofern festgesetzten Einzelstrafen von sechs Monaten und ein Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe bei ███████ bzw. der Geldstrafe von einhundert Tagessätzen und der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei ██████ zur Folge. Der Senat weist darauf hin, dass die nunmehr neu festzusetzende Einzelstrafe wegen einer Tat gemäß § 358 Abs. 2 StPO bei █████ höchstens ein Jahr und neun Monate, bei ██████ höchstens ein Jahr und drei Monate betragen darf, andererseits diese Höhe auch erreichen kann, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht berühren muss (vgl. BGH NStZ 1982, 262; BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 3 StR 277/84 – und Urteil vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84), zumal hier die Verurteilung wegen Nötigung durch die (schwerere) Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ersetzt worden ist.
2. Zum Fall HC (A II der Urteilsgründe): Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen der gegenüber HC begangenen Straftaten muss aufgehoben werden, da die insoweit von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge Erfolg hat.
Das Landgericht hat – wie sich aus den Ausführungen zur „Beweisführung“ und zur „zusammenfassenden Beweiswürdigung“ (das Landgericht unterscheidet insoweit in den Urteilsgründen in überflüssiger Art und Weise) ergibt – die Verurteilung in diesem Fall auch auf die Verlesung des Attestes des Städtischen Krankenhauses ███ vom 14. Oktober 1986 gestützt. Beide Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass dieses Attest in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, wie aus dem Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu gemäß § 274 StPO folgt (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 274 StPO Rdn. 7). Zwar genügt zur Begründung der Rüge, ein Schriftstück sei nicht verlesen worden, in der Regel die hierauf beschränkte Behauptung nicht (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 249 StPO Rdn. 94); vielmehr ist dafür regelmäßig die Darlegung erforderlich, die Urkunde sei auch nicht durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. Pikart in KK, § 344 StPO Rdn. 58). Hier ergibt sich aus den Urteilsgründen aber eindeutig, dass das Landgericht seine Entscheidung auf eine (angebliche) Verlesung des Attestes (und nicht auf einen bloßen Vorhalt) gestützt hat, obwohl eine solche Verlesung nach dem dafür beweisenden Protokoll gerade nicht erfolgt ist. Damit ist der Zweifel, ob das Attest etwa durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, behoben, so dass es hier weder einer dahingehenden Behauptung der Beschwerdeführer noch einer entsprechenden Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. dazu BGHSt 22, 26, 28) bedurfte.
Das Landgericht hat damit gegen § 261 StPO verstoßen, da es seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen hat. Auf die Frage, ob § 256 StPO der Verwertung des Attestes durch Verlesung oder durch Vorhalt (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 256 StPO Rdn. 17; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., § 256 StPO Rdn. 44) entgegengestanden hätte, kommt es daher nicht mehr an.
Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Das Landgericht hat nämlich in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt, dass „der Tatnachweis insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen Hermann ████ in Verbindung mit der Verlesung des ärztlichen Attestes des Städtischen Krankenhauses ██ vom 14.10.1986 und den Bekundungen des Zeugen Herbert R erbracht“ worden sei (UA 30/31). Es hat das Attest somit hier als Indiztatsache für die gesamte Tat zum Nachteil ███ gewertet.
Die Verurteilung der beiden Angeklagten zu diesem Tatkomplex kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass geprüft werden muss, ob die Wegnahme der auf dem Tisch liegenden 150 DM durch den Angeklagten ███ nicht nur – wie vom Landgericht offenbar angenommen – unter Fortdauer der Nötigungswirkung, sondern unter bewusster Fortdauer der Nötigung als solcher erfolgte, ob also der Angeklagte ███ Hermann ██ deutlich gemacht hatte, er werde ihm gegenüber erneut gewalttätig werden, wenn dieser bei der Wegnahme des Geldes Widerstand leisten würde; in diesem Falle läge nicht Diebstahl, sondern tateinheitlich mit versuchter und vollendeter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung begangener Raub vor (vgl. dazu Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 16 m. w. Nachw.).
3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen zur Folge. Der Senat bemerkt hierzu im Übrigen, dass die Begründungen des Landgerichts, mit denen es strafschärfende Argumente aus der bisherigen Lebensführung der Angeklagten gewinnt (UA 62 und UA 71), rechtlichen Bedenken begegnen. Das Privatleben des Täters und seine Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in Beziehung zur Tat stehen (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 46 StGB Rdn. 24 a. E.).
4. Die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird durch die Urteilsaufhebung im Übrigen nicht berührt. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe und die angeordnete Maßregel bleiben daher bestehen.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jahnke |