Revision wegen unzulässiger Verwertung einer Angehörigen-Zeugnisverweigerung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 535/84
- Datum
- 18.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer befugten Zeugnisverweigerung eines Angehörigen dürfen dem Angeklagten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen Schlüsse zu ziehen, gilt auch, wenn der Angehörige nach anfänglicher Verweigerung später in der Hauptverhandlung aussagt.
Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit eines Angehörigen dürfen bloße Skepsisgründe oder Verhalten bei einer späteren Gegenüberstellung nicht zur Verwertung der früher erklärten Zeugnisverweigerung gegen den Angeklagten herangezogen werden.
Bei Vergewaltigungen liegt Tateinheit nach § 52 StGB vor, wenn die Beischlafshandlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Gewaltanwendung oder Drohung vorgenommen wurden.
Das Verschlechterungsverbot hindert die nachfolgende Strafkammer nicht, bei geänderter Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine Gesamtstrafe bis zur Summe zuvor verhängter Einzelstrafen zu verhängen; bei Bildung der Gesamtstrafe sind § 358 Abs. 2 StPO und die strafzumessungsrechtlichen Grundsätze zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Peter ████, geboren am ████ 1955 in ███, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Jahnke Niemöller Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ aus ██ als Verteidiger, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass das Landgericht aus einer befugten Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen hat.
Der Bruder des Angeklagten, Martin ████, hatte bei seiner ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 23. September 1981 (Bd. I, Bl. 36 ff d.A.) und anlässlich einer Wahlgegenüberstellung bei der Polizei am 12. Juli 1982 (Bd. I, Bl. 80 f d.A.) trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt. Bei einer erneuten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 22. November 1982 (Bd. I, Bl. 114 d.A.) erklärte er: „Ich will nicht aussagen.“ In der Hauptverhandlung hat er sodann wieder ausgesagt (Bd. II, Bl. [REDACTED] d.A.).
Die Strafkammer führt in den Urteilsgründen (UA 25 f) aus, sie sei „davon überzeugt, dass der Zeuge Martin ████ die Unwahrheit gesagt hat, um seinem Bruder, dem Angeklagten, zu helfen“. Dabei habe sie „nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Zeuge Martin ████ gegenüber seiner Schwägerin, der Zeugin Ursel ████████, am 7. September 1981 angegeben hat, der Angeklagte sei nicht mit einem Mädchen bei ihm gewesen“. Gegenüber der Aussage sei „Skepsis … jedoch angebracht, weil der Zeuge die Zeugin ██████ bei einer Wahlgegenüberstellung, die allerdings erst ein 3/4 Jahr nach dem Vorfall erfolgt ist, nicht wiedererkannt hat. Zwar hat der Zeuge gleich angegeben, dass er nicht sicher sei, ob er die Zeugin ██████ wiedererkennen könne, denn er habe diese nur kurze Zeit gesehen. Es ist jedoch beachtlich, dass der Zeuge bei der Wahlgegenüberstellung eine andere Person als die wahrscheinliche Begleiterin seines Bruders bezeichnet hat als die Zeugin selbst.“
Sodann fährt die Strafkammer fort: „Dafür, dass an der Aussage des Zeugen Martin ████ etwas nicht stimmt, spricht ferner folgender Umstand: Auf entsprechenden Vorhalt hat der Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigt, dass ihm bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vorgehalten worden sei, seine Aussage sei falsch, und dass er daraufhin am 22.11.1982 die weitere Aussage verweigert habe. Aus diesem Verhalten des Zeugen kann nur geschlossen werden, dass er sich bei seinem Verhalten gegenüber den Justizbehörden selbst nicht sicher ist.“
Aus diesen Ausführungen ergibt sich entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die Strafkammer aus der Zeugnisverweigerung des Martin ████ vom 22. November 1982 dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen hat. Dafür, dass sie die Aussage des Zeugen ████ für unglaubwürdig befunden hat, war nicht seine Bemerkung gegenüber seiner Schwägerin „maßgeblich“, auch sein Verhalten bei der Gegenüberstellung begründete lediglich „Skepsis“. Dass Martin ████ wahrheitswidrig ausgesagt hat, schließt die Strafkammer vielmehr eindeutig auch aus seinem Aussageverhalten. Später bemerkt die Strafkammer zwar noch, die Aussage des Zeugen Martin ████ weise „das typische Merkmal einer Falschaussage“ auf (UA 27). Auch hier erklärt die Strafkammer aber, aus diesem Grunde „sowie im Hinblick auf die weiteren obigen Ausführungen zur Aussage des Zeugen Martin ████ sei sie von der Unrichtigkeit der Aussage überzeugt“.
Dieses Vorgehen der Strafkammer war unzulässig.
In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 22, 113) ist anerkannt, dass die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf (BGHSt 32, 140, 141 f m. weit. Nachw.). Einen Schluss zum Nachteil des Angeklagten allein aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung zu ziehen, ist dem Gericht deshalb verwehrt. Denn wenn der Zeuge mit einer solchen Folge rechnen müsste, könnte er von seiner Befugnis nicht unbefangen Gebrauch machen (BGHSt 22, 113, 114). Das Verbot, Schlüsse aus der befugten Zeugnisverweigerung zu ziehen, gilt auch für den Fall, dass ein Angehöriger nach anfänglicher Zeugnisverweigerung später doch noch aussagt und nunmehr zu prüfen ist, ob seine den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind. Auch bei dieser Fallgestaltung wäre der Angehörige in seiner Entschließung, auszusagen oder nicht, beeinträchtigt, wenn er befürchten müsste, dass sein anfängliches Schweigen später in einem bestimmten Sinne aufgefasst und als für den Angeklagten nachteilig verwertet würde (BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 – 4 StR 291/79 = LM § 52 StPO 1975 Nr. 5). Dabei ist es unerheblich, dass der Zeuge hier vor seiner Zeugnisverweigerung bereits zweimal ausgesagt hatte; das Verbot, aus der Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, gilt gerade unabhängig von dem sonstigen Aussageverhalten des Zeugen (Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 52 StPO Rdnr. 41). Daher ändert es an der Unzulässigkeit der von der Strafkammer vorgenommenen Wertung auch nichts, dass der Zeuge den hier zu beurteilenden Vorgang in der Hauptverhandlung selbst bestätigt hat.
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich die fehlerhafte Bewertung der Zeugenaussage auf den Schuldspruch ausgewirkt hat. Der Zeuge hat u. a. bekundet, er habe den Eindruck gehabt, dass sich die Zeugin ██████ freiwillig in Begleitung des Angeklagten befunden habe (UA 25). Die Aussage des Zeugen ████ war somit auch für die Frage der vom Angeklagten gegenüber Susanne ██████ angewendeten Gewalt von Bedeutung.
2. Für das weitere Verfahren wird bemerkt:
Die neu entscheidende Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte gegenüber Susanne ██████ ununterbrochen Gewalt ausgeübt hat. In diesem Falle wäre von Tateinheit (§ 52 StGB) auszugehen, da ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfallen würde (BGHSt 18, 66, 69; BGH Beschlüsse vom 16. Dezember 1975 – 5 StR 672/75 –, vom 19. September 1978 – 5 StR 550/78, bei Holtz MDR 1979, 106 und vom 26. Juni 1979 – 5 StR 199/79). Bei Vergewaltigungen ist dies schon der Fall, wenn die Beischlafshandlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Gewaltanwendung oder Drohung vorgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 23. September 1980 – 4 StR 473/80, bei Holtz MDR 1981, 99). Auch bei der Annahme von Tateinheit wäre die neu entscheidende Strafkammer durch das Verschlechterungsverbot allerdings nicht gehindert, auf eine Strafe zu erkennen, die die Summe der beiden bisher verhängten Einzelstrafen erreicht, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat nicht berühren muss (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Beschluss vom 3. August 1984 – 3 StR 277/84) und in der andauernden Gewaltanwendung sogar eine erhöhte kriminelle Energie zu Tage getreten sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1984 – 4 StR 225/84). Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit den einzubeziehenden Strafen wäre hingegen § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.
| Hürxthal | Jahnke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Niemöller |