Treffer
BGH Beschluss

§ 21 StGB – Vorwerfbarkeit verminderter Einsichtsfähigkeit nicht festgestellt; Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/86
Datum
25.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Betrugsurteil des Landgerichts ein, das verminderte Einsichtsfähigkeit nach § 21 StGB annahm. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht nicht gesondert geprüft und nicht hinreichend begründet hat, ob das Fehlen des Unrechtsbewusstseins der Angeklagten vorwerfbar ist. Mangels Feststellung der Vorwerfbarkeit entfällt die Grundlage des Schuldspruchs; das Urteil wird mit Ausnahme des äußeren Tatgeschehens aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; frühere Verurteilungen sind bei der Neubewertung zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verminderter Einsichtsfähigkeit ist § 21 StGB nur anwendbar, wenn das Unrechtsbewusstsein bei der Tat tatsächlich gefehlt hat und dieses Fehlen dem Täter vorwerfbar ist.

2

Fehlt die Vorwerfbarkeit der mangelnden Unrechtseinsicht, kommt nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB in Betracht.

3

Die Strafkammer hat die Vorwerfbarkeit der mangelnden Einsichtsfähigkeit gesondert zu prüfen und substantiiert zu begründen; unterbleibt dies oder bleibt die Begründung unklar, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Vorverurteilungen und frühere Freiheitsentziehungen können bei der Prüfung der Einsichtsfähigkeit und der Frage, ob der Täter nach vermittler Erkenntnis handeln konnte, zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 18. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 76/86 in der Strafsache gegen Elfriede Maria B. aus Bo, geboren am ███ 1925 in [REDACTED], wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. März 1986 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. November 1985 mit den Feststellungen, soweit diese nicht den äußeren Tathergang betreffen, aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass bei der Angeklagten infolge ihrer abnormen Persönlichkeitsstruktur eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könne. Es hat zwar bezweifelt, dass ihr die Einsicht in das Unrecht ihres Tuns infolge der schweren seelischen Abartigkeit bei der Begehung der Taten wirklich fehlte, hat aber auch diese Möglichkeit nicht völlig ausschließen können (UA S. 15). Deshalb hält es die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben.

Diese Würdigung lässt befürchten, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Folgen fehlender Unrechtseinsicht unbeachtet gelassen hat.

Danach ist § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann anwendbar, wenn die Einsicht tatsächlich bei der Tatbegehung gefehlt hat und dieses Fehlen dem Täter vorwerfbar ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit mangelnde Unrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift nicht § 21, sondern § 20 StGB ein (BGH NStZ 1985, 309 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 30. Juli 1985 – 1 StR 343/85 und vom 17. Dezember 1985 – 4 StR 665/85). Da zweifelhaft ist, ob das Landgericht die Notwendigkeit einer Prüfung der Vorwerfbarkeit erkannt hat, sieht sich der Senat nicht in der Lage, dem Antrag des Generalbundesanwalts zu folgen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass die Strafkammer auch diese Voraussetzung bejahen wollte. Im Übrigen hätte eine derartige Ansicht näherer Begründung bedurft.

Damit entfällt die Grundlage für den Schuldspruch. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen fehlerfrei zustande gekommen sind und von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht angegriffen werden, konnten sie aufrechterhalten bleiben.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgenden Gesichtspunkt hin: Bei der wiederum vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob der Angeklagten bei Begehung ihrer Taten das Unrechtsbewusstsein tatsächlich fehlte, wird zu berücksichtigen sein, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest die beiden letzten Vorverurteilungen auf gleichliegenden Betrügereien beruhen. Die Annahme, trotz ihrer möglicherweise verringerten Einsichtsfähigkeit hätten ihr diese Verurteilungen und die mit ihnen verbundene längere Freiheitsentziehung die Erkenntnis des Unrechts solchen Verhaltens verschafft, liegt jedenfalls nicht fern; sie würde allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig machen, ob die Angeklagte in der Lage war, nach der ihr auf diese Weise vermittelten Einsicht zu handeln (vgl. BGHSt 21, 27, 29).

SchauenburgFothSchimansky
KuhnGranderath
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