Revision: Schuldspruch geändert, Strafausspruch wegen unklarer Vorstrafenwürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 39/84
- Datum
- 16.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann die Urteilsformel abändern, wenn die materielle Sachlage eine andere rechtliche Bewertung (z. B. Tateinheit) gebietet.
Bei Heranziehung von Vorstrafen zur Strafschärfung muss das Tatgericht die für eine Überprüfung erforderlichen Angaben, insbesondere Zeitpunkt der Verurteilungen und die verhängten Rechtsfolgen, nennen; ohne diese Angaben ist der Strafausspruch aufzuheben (vgl. §§ 49, 58 BZRG).
Fehlen nähere Feststellungen zu Art, Zeit und Rechtsfolgen früherer Verurteilungen, ist der Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeit und der Gewichtung der Vorstrafen verwehrt, was die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise gesondert angeordnete Maßnahmen wie eine Einziehungsanordnung, soweit deren Voraussetzungen separat geprüft und festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 27. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Hans-Jürgen C. aus ██, dort geboren am ██ 1954, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Diebstahls verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel zu ändern, da sich der Angeklagte tateinheitlich der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat; zur Fassung der Urteilsformel im Übrigen wird auf BGHSt 27, 287 verwiesen.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht wertet strafschärfend, dass der Angeklagte „in den Jahren 1971 bis 1975 in mehreren Fällen, dabei überwiegend als Jugendlicher und Heranwachsender, wegen Diebstahls ... verurteilt worden“ ist und Freiheitsstrafen verbüßt hat (UA 6, 12, 13). Es teilt jedoch keine näheren Einzelheiten zu den Zeitpunkten der Verurteilungen und zur Höhe der verhängten Rechtsfolgen mit. Damit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob der Tatrichter die Vorver-
urteilungen berücksichtigen durfte (vgl. §§ 49, 58 BZRG) und ob er ihnen zu Recht schulderhöhende Bedeutung beigemessen hat. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
| Hurxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jähnke |