Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Totschlagsurteils: Unklare Feststellungen zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 665/85
Datum
17.12.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Totschlagsurteil; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund war, dass die Urteilsgründe widersprüchliche Angaben zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit enthielten und nicht erkennbar war, welche Alternative des § 21 StGB zugrunde gelegt wurde. Es bestand die Möglichkeit, dass der Angeklagte schuldunfähig gehandelt hat, weshalb die Frage der Vermeidbarkeit des affektiven Zustands und die richtige rechtliche Einordnung (§ 20 vs. § 21 StGB) neu zu klären ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthalten die Urteilsgründe widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben, weil die maßgebliche rechtliche Alternative des § 21 StGB eindeutig zu bestimmen sein muss.

2

Bei verminderter Einsichtsfähigkeit ist zu prüfen, ob der Täter trotz der Beeinträchtigung das Unrecht seines Handelns tatsächlich erkannt hat; liegt tatsächliche Einsicht vor, entfällt eine schuldmindernde Wirkung allein wegen verminderter Einsicht nicht.

3

Die Vorschrift des § 21 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn die fehlende Einsicht dem Täter vorzuwerfen ist; fehlt die Einsicht aufgrund einer krankhaften seelischen Störung oder eines in § 20 StGB genannten Grundes ohne Vorwerflichkeit, ist § 20 StGB (Schuldunfähigkeit/Verbotsirrtum) vorrangig zu prüfen.

4

Ist die Entstehung eines affektbedingten Schuldfähigkeitsmangels nicht vermeidbar gewesen, kann dies die Bestrafung ausschließen; war der affektive Zustand vermeidbar, ist dies bei der Frage der Strafmilderung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 665/85 in der Strafsache gegen ███, geboren am █, Manfred Alfred o. D. C. 1942 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, da die Ausführungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich widersprüchlich sind; danach ist zudem nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.

Die Strafkammer teilt in den Urteilsgründen mit, der Sachverständige Psychologe ███ der Angeklagte sei zur Tatzeit in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, während nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. [REDACTED] nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei (UA 15). Später geht sie davon aus, dass „nach den Gutachten der Sachverständigen“ nicht auszuschließen sei, „dass den Angeklagten bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlte, er vielmehr im Hintergrund seiner ‚neurotischen Fixiertheit‘ vor dem Hintergrund seiner abnormen neurotischen Persönlichkeit in der aufgeheizten Affektsituation glaubte, so, wie er handeln zu dürfen“ (UA 19). Dies lässt auf eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten schließen. Anschließend spricht die Strafkammer allerdings wieder davon, „dass die Einsichtsfähigkeit nicht völlig aufgehoben war“. Im Rahmen der Strafzumessung wird schließlich ausgeführt, „dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit bzw. Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen war“ (UA 20).

Danach ist nicht sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB die Strafkammer ausgehen wollte; beide Alternativen (fehlende Einsichts- und fehlende Steuerungsfähigkeit) können nicht gleichzeitig gegeben sein (BGH NStZ 1982, 200, 201 m. w. Nachw.).

Soweit die Strafkammer – wofür die Ausführungen auf UA 19 sprechen – eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie eindeutig klären müssen, ob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch erkannt hat oder nicht. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB einen Fall des Verbotsirrtums.

Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist – auch bei an sich nur verminderter Einsichtsfähigkeit – nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner, StGB 16. Aufl. § 21 Anm. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 7; Rudolphi in SK § 21 Rdn. 4).

Da sich die Strafkammer (auf UA 19 unten/20 oben) mit der Frage der „Vermeidbarkeit des Irrtums“ befasst, ist anzunehmen, dass sie von fehlender Einsicht ausgegangen ist. Dann konnte dem Angeklagten aber nicht vorgeworfen werden, dass er „seine geistigen Kräfte nicht gehörig angespannt“ habe; vielmehr wäre zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte die Entstehung des seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Affektzustandes in der konkreten Tatsituation hätte vermeiden können (vgl. BGH NStZ 1984, 311). Konnte er ihn vermeiden, so war eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB zulässig, aber nicht zwingend. Konnte er ihn nicht vermeiden, kann ihm also kein Vorwurf gemacht werden, so scheidet eine Bestrafung des Angeklagten aus (vgl. Dreher/Tröndle aaO).

Das Urteil musste in vollem Umfang aufgehoben werden, da sich in der neuen Hauptverhandlung der Sachverhalt hinsichtlich der angenommenen Notwehrlage insgesamt anders darstellen könnte.

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert von (3)