Treffer
BGH Beschluss

BGH: Zurückverweisung wegen zu strenger Maßstäbe bei § 56 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 185/85
Datum
06.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexueller Handlungen und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt; seine Revision bleibt insoweit erfolglos. Der BGH hebt jedoch die Entscheidung auf, mit der dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde, und verweist zur erneuten Entscheidung zurück. Das Landgericht habe einen überholten, zu strengen Maßstab bei der Prüfung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB angelegt und keine eindeutige Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind solche Milderungsgründe, die im Vergleich zu durchschnittlichen Milderungsgründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz erheblichen Unrechtsgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen.

2

Die Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter; mehrere einzelne, durchschnittliche Milderungsgründe können durch ihr Zusammentreffen besonderes Gewicht erlangen.

3

Die Annahme einer günstigen Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB setzt nicht die Gewähr eines straffreien Lebens voraus; es genügt, dass weitere Straftaten nicht wahrscheinlich sind, sodass die Resozialisierung auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe als aussichtsreich erscheint.

4

Die fehlerhafte Anlegung eines zu strengen oder überholten Maßstabs bei der Bewertung besonderer Umstände bzw. das Offenlassen einer abschließenden Prognose rechtfertigt die Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 14. Januar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 185/85 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jürgen Klaus Detlef S. ████ aus ██████████, geboren am ████████ 1943 in ██ ██, wegen homosexueller Handlungen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. September 1985 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird 2. verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch, die beiden Einzelstrafaussprüche und den

Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft. Dagegen hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht begründet seine Auffassung, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, damit, dass „Milderungsgründe von außergewöhnlichem Gewicht nicht feststellbar“ seien. Der Umstand, dass der Angeklagte in den beiden Jugendlichen bereitwillige Opfer gefunden habe, habe keinen solchen „Ausnahmecharakter“, um den Taten „das Gepräge des Außergewöhnichen“ zuerkennen zu können (UA 19).

Die Jugendkammer geht damit von einem überholten Maßstab aus. Ihre Ausführungen stehen nicht mehr in Einklang mit der Auslegung, die § 56 Abs. 2 StGB in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden hat (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 – 3 StR 206/84 – und vom 21. September 1984 – 2 StR 359/84; Beschlüsse vom 24. September 1984 – 3 StR 384/84 – und vom 27. November 1984 – 4 StR 694/84). Danach sind besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstände, die einzeln lediglich durchschnittliche Milderungsgründe waren, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift zuerkannt werden muss (Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495; 1984, 492, 495). Das Landgericht hat bei der Prüfung der Strafaussetzungsfrage zwar eine Bewertung von

Tat und Täter vorgenommen. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass deren Ergebnis durch die Anlegung des zu strengen (überholten) Maßstabes zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

2. Die Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabes bei der Beurteilung der besonderen Umstände in der Tat und der Person des Täters wäre allerdings dann unschädlich, wenn das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer ungünstigen Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Jugendkammer hat es zwar als zweifelhaft bezeichnet, ob dem Angeklagten derzeit eine günstige Resozialisierungsprognose gestellt werden kann (UA 18) und auch Gründe dafür mitgeteilt, die gegen eine günstige Prognose sprechen könnten. Sie hat jedoch eine abschließende Entscheidung über die Prognose nicht getroffen, weil „letztlich ... besondere Umstände“ im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen; sie hat damit also offen gelassen, ob sie dem Angeklagten eine positive oder negative Prognose stellt.

Im Übrigen erwecken auch die im Zusammenhang mit der Prognose angestellten Erwägungen des Landgerichts die Besorgnis, dass das Tatgericht von einem zu engen Begriff der Prognose ausgeht. Die Jugendkammer führt in diesem Zusammenhang (UA 18) zunächst aus, der Angeklagte, der von labiler Persönlichkeit und entsprechenden Anfechtungen bereits zum dritten Mal erlegen sei, habe zwar jeweils die Bewährungszeiten nach den Vorverurteilungen überstanden, ohne strafällig geworden zu sein, dies reiche jedoch nicht aus, „um die Kammer davon zu überzeugen, dass der Angeklagte künftig ein straffreies Leben führen“ werde.

An weiterer Stelle bemerkt sie im Hinblick auf eine vom Angeklagten zu einer Frau eingegangene Bindung und eine von ihm aufgenommene psychotherapeutische Behandlung, infolge der Kürze der Zeit, seit die Bindung bestehe und seit der sich der Angeklagte der Behandlung unterziehe, könnten „ausreichend sichere Erkenntnisse über die positiven Auswirkungen dieser Umstände auf den Angeklagten nicht gezogen werden“.

Das Tatgericht verkennt hier möglicherweise, dass Erwartung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht bedeutet, es müsse nach der Überzeugung des Gerichts eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben bestehen. Es reicht für die Prognose aus, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, weil die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussichtsreich ist. Zwar genügt es für die Annahme einer günstigen Prognose nicht, dass diese sich nur nicht ausschließen lässt oder dass die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann (BGH, Urteil vom 22. September 1971 – 3 StR 165/71; OLG Karlsruhe NJW 1980, 133, 134; OLG Saarbrücken NJW 1975, 2215, 2217), doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht vom Vorhandensein eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom 22. Mai 1979 – 1 StR 192/79; ferner LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 10 m. w. N.).

Nach alledem ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht zurückzuverweisen.

SchmidtDr. GribbohmZschockelt
KrauthDr. Ruß
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