Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 552/84
- Datum
- 25.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt; es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen.
Eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Milderungsgründe stellt.
Trotz erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts kann die Aussetzung der Vollstreckung gerechtfertigt sein, wenn gewichtige Milderungsgründe bestehen und dies den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft.
Für die Bewährungsentscheidung sind nicht allein Konfliktsituationen oder nahe an Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe heranreichende Sachverhalte maßgeblich; auch andere Umstände können Gewicht erlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 14. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 552/84
in der Strafsache gegen den Landwirt Heinrich H. ███████, geboren am ██ 1952 in ████, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO am 25. September 1984 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 14. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht vermisst Milderungsgründe, die Ausnahmecharakter tragen, in ihrer Gesamtheit von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken; es liege weder
eine Konfliktsituation vor noch befinde sich das Fehlverhalten im Grenzbereich zu Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen (UA S. 9, 10).
Damit stellt das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Daran, dass diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn Umstände vorliegen, die dem Fall den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei Taten in Betracht, die in einer Konfliktlage oder in Situationen begangen worden sind, die nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1984 BGHSt 32, 370, 371/372; BGH 1 StR 104/84 NStZ 1981, 61, 62; Strafverteidiger 1983, 502).
Es bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen.
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