Revision: Änderung des Schuldspruchs zu Steuerhinterziehung und Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 402/84
- Datum
- 17.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Rechnungsformulare bereitstellt und weiß, dass sie zur Verschleierung von Steuerpflichten verwendet werden, leistet dadurch Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, wenn der Beschuldigte sich gegen die geänderte rechtliche Bewertung nicht anders verteidigen konnte.
Für die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB sind nicht ausschließlich ‚besondere Not- oder Konfliktsituationen‘ vorausgesetzt; das Gericht darf allgemeinere Umstände würdigen.
Wird der Beschuldigte verurteilt, kann das Gericht ihm gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 31. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 402/84 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1944 in █████ (Pommern), wegen Steuerhinterziehung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Januar 1984 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) verurteilt wird.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten und die weitergehende Revision werden als unbegründet verworfen; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Zeitraum vom 4. Oktober 1981 bis zum 30. Juni 1982 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) daran beteiligt, dass unverzollt und unversteuert eingeführte Goldmünzen und Goldbarren unter Berechnung der Mehrwertsteuer an Bankinstitute weiterverkauft wurden. Obwohl der Angeklagte – oder seine Mittäter – die vereinnahmte Mehrwertsteuer hätten an das Finanzamt abführen müssen, haben sie die Verpflichtung nicht erfüllt. Den Feststellungen lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass das Tatgeschehen dieser Beurteilung unterfällt, als vom Angeklagten Rechnungen auch insoweit unterfallen, an Braukmann ausgestellt worden sind. Für diese Tat lässt die Festsetzung der Einzelstrafe aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte nur für die in der Zeit vom 4. Oktober 1981 bis 30. Juni 1982 begangene Steuerverkürzung bestraft worden ist (UA 35 und 39).
2. Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung begangen durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Entgegen der vom Landgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung (UA 38) ergeben die Feststellungen eindeutig, dass der Angeklagte ihm vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Rechnungsformulare zu einer Steuerhinterziehung benutzte (UA 24). Da der Angeklagte dies wusste, hat er hierzu Beihilfe geleistet. § 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Dass die verhängte Einzelstrafe von acht Monaten bei zutreffender rechtlicher Wertung geringer festgesetzt worden wäre, kann der Senat ausschließen. Die Strafkammer, die irrtümlicherweise von einer Unterlassungstat ausging, hat von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht (UA 40); die Beachtung der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hätte daher zu keinem anderen Ergebnis geführt.
3. Rechtlich bedenklich sind allerdings die Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafkammer geht insoweit zunächst davon aus, dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dann vorliegen, „wenn der Täter aus einer besonderen Not- oder Konfliktsituation heraus gehandelt hat“ (UA 41). Hiermit stellt sie zu hohe Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ermöglichen. Daran, dass diese Strafaussetzung nur bei „besonderen Not- oder Konfliktsituationen“ zulässig sei, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten (vgl. BGH NStZ 1984, 361 m.w.Nachw., BGH, Beschl. vom 27. November 1984 – 4 StR 694/84). Auf diesen Rechtsfehler kann jedoch die Entscheidung nicht beruhen. Das Landgericht führt im Anschluss an den oben zitierten Satz rechtsfehlerfrei aus, dass es „auch sonst“ an „irgendwelchen besonderen Umständen in der Tat des Angeklagten“ fehle (UA 41), die zu seinen Gunsten in diesem Zusammenhang gewertet werden könnten.
4. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Da der Angeklagte verurteilt worden ist, hat ihm die Strafkammer gemäß § 465 Abs. 1 StPO zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt.
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