Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlender Gesamtwürdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 136/86
- Datum
- 04.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine in den Urteilsgründen erkennbare Prüfung und Gesamtwürdigung der für eine Aussetzung sprechenden Umstände voraus.
Die Nichterörterung, ob die Vollstreckung trotz des in der Strafe zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalts ausgesetzt werden kann, ist ein Rechtsfehler, sofern nicht offensichtlich keinerlei besondere Umstände vorliegen.
Mehrere für sich nur durchschnittlich gewichtige Milderungsgründe können durch ihr Zusammenwirken "besondere Bedeutung" erlangen und somit die Strafaussetzung rechtfertigen.
Bei der Prüfung sind Persönlichkeit des Angeklagten, Vorleben, Tatausführung und Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen und in der Urteilsbegründung deutlich zu machen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 6. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 136/86
in der Strafsache gegen Karl-Heinz █, geboren █████████ 1952, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und zum Strafausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hat jedoch insoweit keinen Bestand, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Allerdings hat die Strafkammer überhaupt nicht erörtert, ob die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das stellt einen Rechtsfehler dar, da das Urteil nicht erkennen lässt, ob der Tatrichter die Strafaussetzung überhaupt erwogen und aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt hat. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ohne Darlegung in den Urteilsgründen mag hinzunehmen sein, wenn nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat, der Tatausführung und dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat überhaupt keine Besonderheiten vorliegen (vgl. BGH StV 1981, 70; Beschl. v. 13. Juli 1984 - 4 StR 385/84 -). Dies ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte ist nicht einschlägig vorbestraft. Der Tatentschluss ist offensichtlich spontan unter dem enthemmenden Einfluss des Alkohols (maximal vier Flaschen Bier - UA S. 5) in der Wohnung der Familie ██████ entstanden. Die Tat kann von ihrer Intensität her nicht als besonders schwer
bewertet werden. Mit den durch die Tat verursachten schweren gesundheitlichen Schäden der Zeugin Roswitha ███████ musste der Angeklagte nicht notwendig rechnen (UA S. 30-31). Diese mildernden Umstände geben doch Anlass, die Aussetzung der Vollstreckung zu prüfen. Notwendig ist insoweit eine Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 19, 370, 371; BGH NStZ 1984, 360; BGH Beschl. v. 20. August 1985 - 4 StR 441/85 -). Dabei können bereits Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht sind, durch ihr Zusammentreffen „besondere Bedeutung“ i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB erlangen und eine Strafaussetzung rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 13. November 1985 - 2 StR 564/85 -). Diese hier fehlende Gesamtwertung muss in der neuen Hauptverhandlung nachgeholt werden."
Auch dem stimmt der Senat zu.
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 385/84 · 13.07.1984Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels ausreichender Begründung
- BGH · 4 StR 441/85 · 20.08.1985Revision: Versagung der Strafaussetzung (§56 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 2 StR 564/85 · 13.11.1985Zurückverweisung wegen unzureichender kumulativer Würdigung bei Strafaussetzung (§56 Abs.2 StGB)