Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung mangels ausreichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 385/84
- Datum
- 13.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert, wenn Tat oder Täter Besonderheiten aufweisen, eine eingehende Begründung, die eine umfassende Abwägung der in Betracht kommenden Umstände dokumentiert.
Eine bloße wörtliche Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht, weil sie die revisionsrechtliche Nachprüfung der gebotenen Gesamtwürdigung verhindert.
Tatsachen, die einzeln nur durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erreichen und sind entsprechend zu würdigen.
Fehlt die erforderliche Darstellung der Gründe für die Versagung der Bewährung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 6. März 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 385/84 in der Strafsache gegen
den Arbeiter Derek ██ aus ███ (England), dort geboren am ██████, zur Zeit in Haft, ██
den Soldaten Robert aus ███ (England), dort geboren am ████████ 1962, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Vergewaltigung für schuldig befunden und gegen Derek ██████ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten, gegen Robert ███████ eine solche von einem Jahr drei Monaten verhängt.
Die Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde. Sie haben Erfolg, soweit das Landgericht die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat sich die Strafkammer darauf beschränkt, im Rahmen der Strafzumessung in einem Nebensatz darauf hinzuweisen, sie habe nicht verkannt, dass die verhängten Freiheitsstrafen „mangels besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden“ konnten (UA 31). Die Begründung erschöpft sich mithin in der – noch nicht einmal vollständigen – Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Das mag dann hingehen, wenn von der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte und der Tatausführung her eindeutig liegende Fälle zu beurteilen sind. Weisen jedoch Tat und Täter Besonderheiten auf, reicht eine solche formelhafte Begründung nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1978 – 4 StR 265/78 –, vom 16. Juni 1983 – 3 StR 214/83 – und vom 11. August 1983 – 4 StR 344/83; vgl. ferner LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 48 a. E. und Rdn. 54 a. E.). Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu ermöglichen, muss sich das Gericht in derartigen Fällen mit den in Betracht kommenden Umständen auseinandersetzen (BGHSt 29, 370; BGH StV 1981, 70; NJW 1983, 1624; NStZ 1983, 218).
So liegt der Fall hier. Angesichts der gesamten Umstände, die zu der Tat geführt haben und die die Strafkammer bei ihrer Entscheidung darüber, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, berücksichtigt hat, bestand auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB Veranlassung zu einer eingehenden Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe waren, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, dass ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen zukommt (BGH StV 1981, 337; BGH NStZ 1982, 285, 286; NStZ 1983, 118, 119; vgl. ferner Meiβner NStZ 1982, 455 und NStZ 1983, 496). Da das angefochtene Urteil die gebotene Gesamtabwägung vermissen lässt, war es insoweit aufzuheben.
| Hürxthal | Ruß | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 559/85 · 18.10.1985Aufhebung der Versagung der Bewährung und der Bildung der Gesamtstrafe; Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 526/84 · 08.11.1984BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 136/86 · 04.04.1986Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlender Gesamtwürdigung aufgehoben
- BGH · 2 StR 494/84 · 05.12.1984Revision verworfen – verspätete Besetzungsrüge; Schuldfähigkeit und Bewährungsversagung bestätigt