Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 526/84
Datum
08.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung. Zentral war, ob seine nachträgliche Billigung und sein Unterlassen, einen Schuss zu verhindern, Mittäterschaft begründen. Der BGH hob die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung auf, weil die Feststellungen keine täter- oder tatbezogene Mittäterschaft tragen; das Urteil und der Strafausspruch wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass der Beteiligte mit Tatvorsatz in die Tatausführung eingreift und durch sein Verhalten die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs fördert.

2

Eine nachträgliche Billigung eines überraschenden, bereits abgeschlossenen tatbestandlichen Erfolgs begründet keine strafbare Mittäterschaft für diese bereits vollendete Tat.

3

Sukzessive Mittäterschaft liegt nicht vor, wenn der Hinzutretende den weiteren Verlauf des tatbestandsmäßigen Geschehens nicht mehr beeinflussen kann, weil für den Erfolg bereits alles getan ist.

4

Der Wegfall einer Verurteilung kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. April 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 526/84 in der Strafsache gegen den Maurer Michael ██ aus ████, dort geboren am ███ 1962, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. April 1984, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung entfällt, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in erschwerter Form und gemeinschaftlichem vorsätzlichem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe“ schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung eine Jugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die

Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte ██ habe eine schwere Körperverletzung in Mittäterschaft begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, dass die drei Angeklagten beabsichtigten, aus der mitgeführten Maschinenpistole Schüsse abzugeben. Der Angeklagte ██ hatte vielmehr „unwiderlegt die Vorstellung, dass die Rückforderung des Geldes ‚ohne Waffe geschehen sollte‘“ (UA 22). Er legte die Waffe auf die Theke der Gaststätte, „um mit dem Besitz zu prahlen und den Gastwirt in Angst und Schrecken zu versetzen“ (UA 23). Erst „auf Vorhalt“ eines Gastes, dass es sich nur um ein Spielzeuggewehr handele, gab der Angeklagte zwei oder drei Einzelschüsse aus der Waffe ab. Als die Angeklagten ihren Plan – Rückforderung des Geldes – ausgeführt hatten, hatten sie keine „genaue Vorstellung, was weiter passieren sollte“ (UA 26). Nachdem einige Zeit vergangen war, kam unter den eingesperrten Gästen Unruhe auf:

„Infolge der aufgetretenen Unruhe befürchtete der Angeklagte ██ ████ Auseinandersetzungen mit den Gästen“ (UA 27).

Er gab einen Schuss auf eine auf der Theke angebrachte „Lampenkuppel“ ab.

„Zwei Querschläger oder sonstige irgendwie abgeprallte oder abgesprengte Splitter, deren Material nicht geklärt ist, trafen den Nebenkläger ███ ‚im Gesicht‘.“ (UA 28). Ein Splitter schlug durch dessen linken Augapfel, der vollblutete; dadurch wurde das Sehvermögen auf diesem Auge vernichtet.

2. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung nicht. Die hierzu von der Strafkammer vorgenommene Erwägung (UA 47),

ihm sei bewusst gewesen, dass in der Gaststätte geschossen werden sollte, steht mit den getroffenen Feststellungen in Widerspruch. Dass der Angeklagte „keinerlei Anstalten unternommen hat“, den Schuss des Angeklagten ███ zu verhindern, und dass er „sich auch in keiner Weise von dem weiteren Vorgehen des Angeklagten ███ distanziert“ hat, „nachdem der Nebenkläger verletzt war“ (UA 47),

reicht zur Annahme mittäterschaftlicher Tatbegehung nicht aus.

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung aber nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 4 StR 385/84 – mit weit. Nachw.).

Die nachträgliche Billigung des auch – wovon zugunsten des Angeklagten ██ ausgegangen werden muss – für diesen überraschend erfolgten Schusses kann somit eine strafbare Verantwortlichkeit des Angeklagten für die bereits abgeschlossene Körperverletzung nicht begründen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1982 – 4 StR 696/81).

3. Damit muss die Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener schwerer Körperverletzung beim Angeklagten ██ entfallen.

Im Übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen § 224 StGB berührt den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung in erschwerter Form nicht; denn diese hat der Angeklagte ██ gemäß § 18 StGB mitverschuldet. Das reicht zur Annahme des § 239 Abs. 2 StGB aus (vgl. BGHSt 10, 306, 310; 19, 382, 387; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 239 StGB Rdnr. 11).

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, dass sich der dargelegte Rechtsfehler auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

RußHürxthalGoydke
KnoblichMeyer-Goßner

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