Revision: Wegfall der Körperverletzung bei Vergewaltigungsurteil; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 696/81
- Datum
- 15.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Billigung oder Ausnutzung einer bereits abgeschlossenen Tat begründet keine strafbare Mittäterschaft für diese Tat.
Eine Körperverletzung, die bereits vollendet war, als ein anderes Tatbeteiligter Kenntnis erlangen konnte, ist diesem nicht als Mittäterschaft zuzurechnen.
Die Tatsache, dass eine Körperverletzung zur Begehung einer Vergewaltigung ausgenutzt wird, macht sie nicht notwendigerweise zum integralen Tatbestand der Vergewaltigung.
Ist nicht ausgeschlossen, dass ein Rechtsfehler die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 696/81 AS ff. in der Strafsache gegen ████ ███ den Bergmann Gerhard aus █, geboren am ██████ 1956 in █████, wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Juli 1981, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung entfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 24. Februar 1981 – 5 Ds 27 Js 2558/80 – zu zwei Jahren und fünf Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 28. Dezember 1981 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung ist dagegen fehlerhaft.
Nach den Urteilsfeststellungen hat nur der Angeklagte ███████ Frau ██ geschlagen; dass sie auch vom Angeklagten „geschlagen worden wäre, konnte nicht festgestellt werden“ (UA 13). Das Landgericht sieht gleichwohl den Tatbestand der Körperverletzung als gegeben an. Es führt hierzu aus: „Selbst wenn der Schlag von ███████ für ███ überraschend gekommen sein sollte, hat er die dadurch entstandene Situation auch für sich ausgenutzt und sie dadurch nachträglich gebilligt“ (UA 24/25). Das reicht jedoch für eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung nicht aus. Die von ████████ begangene Körperverletzung – es handelte sich um einen einzigen Schlag ins Gesicht – war, wenn sie, wovon zugunsten des Angeklagten ausgegangen werden muss, für ihn „überraschend gekommen“ ist, in dem Zeitpunkt, in welchem er von ihr Kenntnis nehmen konnte, bereits abgeschlossen. Die nachträgliche Billigung oder Ausnutzung der durch eine solche bereits abgeschlossene Tat entstandenen Lage kann aber eine strafbare Verantwortlichkeit für sie nicht begründen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 25 StGB Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn es sich wie hier – um eine Körperverletzung handelt und die durch diese entstandene Situation zur Begehung einer Vergewaltigung ausgenutzt wird, denn die Körperverletzung gehört nicht notwendig zum Tatablauf einer Vergewaltigung (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 1979 – 4 StR 81/79 – S. 4 und Küper in JZ 1981, 568 ff.).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung muss deshalb entfallen.
Die notwendige Aufhebung des Strafausspruchs ergibt sich daraus, dass nicht auszuschließen ist, dass sich der dargelegte Rechtsfehler auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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