Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 344/83
- Datum
- 11.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB setzt eine eingehende, nachvollziehbare Gesamtwürdigung von Tatumständen und Täterpersönlichkeit voraus, die revisionsrechtlich überprüfbar sein muss.
Gerichte dürfen sich bei der Entscheidung über Bewährung nicht mit formelhaften, pauschalen Ausführungen begnügen; sie haben alle in Betracht kommenden Umstände darzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Tatnachfolgendes Verhalten, insbesondere Wiedergutmachungsleistungen oder erhebliche persönliche finanzielle Opfer zur Erhaltung eines Unternehmens, können bei der Prüfung der Bewährung erhebliches Gewicht haben.
Unterbleibt eine ausreichende Begründung der Versagung der Bewährung, ist dieser Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 15. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Friedrich Joseph B. aus ████, dort geboren am ███████ 1947, Marita ███ geborene █████ aus █████, geboren am ███████████████ in ██████████, wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der gemeinschaftlichen Untreue in Tateinheit mit Bankrott für schuldig befunden und gegen Friedrich ███ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, gegen Marita ███ eine solche von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihnen versagt. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen und die gegen den Schuldund Strafausspruch im engeren Sinne gerichteten Sachbeschwerden sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 6. Juli 1983 Bezug.
2. Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, begegnet rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht lehnt eine Strafaussetzung bei dem Angeklagten Friedrich ██████ ab, weil besondere Umstände in der Tat nicht vorlagen (UA 21). Bei der Angeklagten Marita ███ begründet es seine ablehnende Entscheidung damit, dass der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht rechtfertige; Umstände, die von besonderem Gewicht waren oder über die gewöhnlichen Strafmilderungsgründe hinausgingen, seien nicht erkennbar (UA 22).
Diese knappen Ausführungen werden den festgestellten Besonderheiten des Falles nicht gerecht, die für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung sein können. Das Gericht durfte sich hier nicht mit einer formelhaften Begründung begnügen. Vielmehr war, um eine revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, eine eingehende Darlegung und Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände erforderlich (vgl. BGH NJW 1983, 1624; BGH Strafverteidiger 1981, 70; BGHSt 29, 370, 371; LK 10. Auflage § 56 StGB Rdn. 48 a.E. und 54 a.E.). Dabei können auch Vorgänge von Bedeutung sein, die sich nach der Tat ereignet haben (BGH NStZ 1983, 218).
So hatte das Landgericht bei der nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter in Erwägung ziehen müssen, dass die Angeklagten sich lange um die Erhaltung der KG bemüht haben, der Angeklagte Friedrich ████ sogar unter erheblichen eigenen finanziellen Opfern (UA 6). Insbesondere lässt das angefochtene Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, dass die Angeklagten nach Eröffnung der Konkurse über das Vermögen der KG und der GmbH die vor Konkurseröffnung zu Unrecht entnommenen „Vorausvergütungen“ in Höhe von DM 174.157,-- nahezu ausschließlich dafür eingesetzt haben, im Rahmen von Abfindungsvergleichen Gläubiger zu befriedigen (UA 10, 12). Auch wenn diese Abfindungszahlungen vorwiegend der eigenen Entschuldung dienten, so stellen sie doch bei den hier gegebenen Straftatbeständen ein verhältnismäßig selten vorkommendes Tatnachverhalten dar, das einer eingehenderen Wertung bedurft hätte.
Die Sache muss daher wegen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu verhandelt und entschieden werden.
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