Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen unzureichender kumulativer Würdigung bei Strafaussetzung (§56 Abs.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 564/85
Datum
13.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Entscheidend war, ob das Landgericht die kumulative Bedeutung mehrerer Milderungsgründe ausreichend berücksichtigt hat. Der BGH hält §56 Abs.2 StGB nicht für auf Extremfälle beschränkt und hebt den Teil des Urteils auf, in dem die Bewährung versagt wurde, wegen fehlerhafter Prüfung; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) ist nicht auf äußerste Ausnahmefälle begrenzt.

2

Das Zusammentreffen mehrerer, einzeln nur durchschnittlich gewichtiger Milderungsgründe kann durch seine Kumulation besondere Bedeutung erlangen und die Aussetzung der Strafe rechtfertigen.

3

Das Tatgericht hat die kumulative Wirkung von Milderungsgründen sachgerecht darzustellen und in die Abwägung einzubeziehen; unterbleibt diese Würdigung, ist die Entscheidung aufzuheben.

4

Bei fehlerhafter Anwendung der Prüfungsmaßstäbe für § 56 Abs. 2 StGB kann der Revisionssenat den betreffenden Teil des Urteils aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 21. Juni 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 564/85 in der Strafsache gegen ██ ██, den Schauspieler Anfried H., geboren am ███████ 1920 in █████████████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1985 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht lehnt eine Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung ab, da weder die zur Person noch die zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dem abzuurteilenden Sachverhalt zugunsten des Angeklagten den „Stempel des Außergewöhnlichen“ aufdrückten.

Damit stellt die Strafkammer an die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung hohe Anforderungen.

Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits Milderungsgründe, für sich betrachtet nur von durchschnittlichem Gewicht, durch ihr Zusammentreffen besondere Bedeutung erlangen und eine Strafaussetzung rechtfertigen (BGH NStZ 1982, 114; 1983, 118; BGH Strafverteidiger 1983, 502; Müller NStZ 1985, 158, 160).

Das Landgericht hätte die zahlreichen Strafmilderungsgründe unter diesem Gesichtspunkt würdigen müssen.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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