Teilaufhebung wegen unzureichender Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 837/79
- Datum
- 22.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine konkrete, nachvollziehbare Darlegung und Abwägung der für die Entscheidung erheblichen Umstände voraus.
Erfüllt die Urteilsbegründung diese Anforderungen nicht und bleibt die Abwägung lapidar, ist die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht tragfähig und aufzuheben.
Die Aufhebung kann sich auf den Teil des Urteils beschränken, der die Versagung der Bewährung betrifft; andere Teile des Urteils bleiben unberührt, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 18. September 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 837/79 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Walter [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 18. September 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung gerichteten Angriffe der Revision lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das angefochtene Urteil lässt insoweit die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht tragen. Die lapidare Begründung vermisst die für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte, deren Abwägung hier angesichts der Besonderheiten des Falles Veranlassung bestand.
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