Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 670/79
- Datum
- 06.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine fallbezogene, nachvollziehbare Begründung voraus; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist eine Gesamtwürdigung von Umständen der Tat und der Täterpersönlichkeit vorzunehmen, da sich diese Aspekte überschneiden und gegenseitig beleuchten können.
Ist die Begründung der Versagung der Strafaussetzung unzureichend und kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist unbegründet insoweit, als das Urteil andere, hinreichend geprüfte Gesichtspunkte betrifft und keine Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten/Allgäu, 23. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 670/79
in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Elektriker Erich, geboren am ██████ 1938 in [REDACTED], wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zum Teil auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu vom 23. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Seine Entscheidung über die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hat das Landgericht auf die Erwägung gestützt, dass „besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters, die dafür erforderlich waren, nicht vorliegen“ (UA S. 37). Diese knappe, nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung wird den Besonderheiten des Falles, die sich aus den Feststellungen zu Vorgeschichte und Ablauf der Tat ergeben, nicht ausreichend gerecht. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob das Landgericht auch bedacht hat, dass sich in aller Regel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, weil einzelne Tatfaktoren zugleich die Täterpersönlichkeit beleuchten können und umgekehrt (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413). Da nicht auszuschließen ist, dass eine solche Gesamtbewertung hier zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, kann das landgerichtliche Urteil insoweit keinen Bestand haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
| Pikart | Herdegen | Maul | |||
| Loesdau | Ulsamer |