Strafrecht: Aufhebung von Strafaussprüchen wegen fehlerhafter Strafzumessung im Betäubungsmittelverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 629/80
- Datum
- 27.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung darf dem Angeklagten nur eine Rolle zuweisen, die durch die tatsächlichen Feststellungen gestützt ist; wird dem Angeklagten eine nicht belegtete Beteiligungsrolle zugerechnet, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Ein Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen ist nur dann zu erfüllen, wenn die vorgestellten Tatsachen substantiell geeignet sind, das Ergebnis der Hauptverhandlung in entscheidungserheblicher Weise zu beeinflussen.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage der Gefährlichkeit einer Droge ist entbehrlich, wenn bereits ein hierfür geeigneter Sachverständiger vernommen wurde und konkrete Anhaltspunkte für dessen mangelnde Sachkunde nicht dargelegt sind.
Einziehungsanordnungen über Betäubungsmittel müssen die einzuziehenden Gegenstände derart genau bezeichnen, dass insbesondere die Menge der Betäubungsmittel festgestellt ist; ist die Bezeichnung unklar, kann das Revisionsgericht die Ergänzung aus den Feststellungen vornehmen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. Mai 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ 1 StR 629/80 URTEIL in der Strafsache gegen den Arzt Dr. 1. Ricardo G. (Kolumbien), ████ ██ ███ geboren am [REDACTED], den Studenten Carl-Heinz [REDACTED] geboren am [REDACTED], aus ██ (Chile), – beide zur Zeit in Haft – Sachbezeichnung: Ruiz u.a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1981, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Mai 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, für den Angeklagten Dr. G. [REDACTED] Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] (aus München) als Verteidiger in der Verhandlung, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. ██ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1980 im Strafausspruch, soweit er die Beschwerdeführer betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Castritius wird verworfen.
IV. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten; sie wird jedoch dahin gefasst, dass eingezogen sind: 5096,9 g Kokain, eine Reisetasche und eine Waage.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Angeklagten Dr. G. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten ███████ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dr. G. greift mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision das Urteil mit der Sachrüge an; sein Rechtsmittel hat in diesem Umfang Erfolg. ████████ wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen das Urteil insgesamt; seine Revision führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafausspruchs.
I. Die Revision des Angeklagten Dr. G.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen den Angeklagten Dr. G. als den „Vermittler des Lieferanten gesehen, der sich in Deutschland langfristig auf die geschäftige Suche nach Abnehmern begibt“ (UA S. 66). Ob der letztgenannte Relativsatz sich auf den Lieferanten Alberto P. C. oder den Angeklagten bezieht, ist jedoch unklar; nach dem Sachzusammenhang ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Vorwurf geschäftiger Suche nach Abnehmern gegen den Angeklagten erhoben wird. Ein solcher Vorwurf findet indessen in den Feststellungen keine Stütze. Danach war es vielmehr so, dass Dr. G. im Januar 1979 zufällig in Hamburg mit einem Puerto-Ricaner zusammengetroffen war, der für die amerikanische Rauschgiftbehörde DEA tätig war. Dieser Mann ließ Interesse an der Lieferung einer größeren Menge Kokain erkennen; der Angeklagte ging darauf ein und setzte sich deshalb mit einem südamerikanischen Bekannten in Verbindung, von dem er gehört hatte, er könne möglicherweise Kokain beschaffen, was diesem nach Einschaltung weiterer Beteiligter auch gelang (UA S. 17 ff.). Davon, dass der Angeklagte nach weiteren Abnehmern gesucht hätte, ist nirgends die Rede. Damit hat das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung dem Angeklagten eine Rolle zugewiesen, die er so nicht innegehabt hat. Schon aus diesem Grunde kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Eines Eingehens auf die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bedarf es damit nicht.
II. Die Revision des Angeklagten Castritius
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Gegen die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, dass der Zeuge Abraham Reichstadt nicht vernommen worden sei, bestehen bereits hinsichtlich der aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Erfordernisse Bedenken, weil sich das von dieser Vernehmung nach Meinung des Beschwerdeführers zu erwartende Beweisergebnis allenfalls aus dem Zusammenhang des Revisionsvortrags entnehmen lässt.
Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Der Beweisantrag des früheren Mitangeklagten C. betraf ein Randgeschehen zwischen ihm und Reichstadt; selbst wenn die von der Revision dazu behauptete Sachverhaltsschilderung des Angeklagten Dr. ███ von Reichstadt bestritten worden wäre, hätte das nicht zu dem Schluss gedrängt, Dr. G. habe die Tatbeteiligung des Angeklagten ██████████ – die dieser im Grunde eingeräumt hatte und die auch von dem früheren Mitangeklagten Quiros ███ so bestätigt worden war (UA S. 47 f.) – unrichtig geschildert. Für das Landgericht bestand daher keine Veranlassung, im Verfahren gegen den Angeklagten Castritius Abraham Reichstadt als Zeugen zu vernehmen.
b) Die weiter auf § 244 Abs. 2 gestützte Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Gefährlichkeit der Droge Kokain zu vernehmen, ist unbegründet. Das Landgericht hat zu dieser Frage den Sachverständigen Dr. ████ vernommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Sachverständigen habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt, findet im Urteil keine Stütze. Die Mitteilung des Sachverständigen, „dass auch in seiner Klinik gegenwärtige Erfahrungen über Kokainabhängigkeit noch nicht in einem statistisch relevanten Maße bestehen“ (UA S. 67), bezieht sich – wie aus der Verwendung des Wortes „auch“ ersichtlich – auf den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft überhaupt.
2. a) Der Schuldspruch des gegen C. ergangenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere zeigt entgegen der Auffassung der Revision der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, dass dem Angeklagten ████████ nur die Menge Kokain (ca. 2,7 kg) angelastet wurde, an deren Transport und Verpackung er sich beteiligt hatte (UA S. 27, 28).
b) Dagegen kann die gegen C. ausgesprochene Strafe schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht sie in Beziehung zu der gegen Dr. G. verhängten, vom Senat aufgehobenen Strafe gesetzt hat (UA S. 76). Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte C. nicht, wie ihm in den Strafzumessungserwägungen angelastet wird, den Transporteur bezahlt hat (UA S. 76); nach den Feststellungen zum Tatgeschehen hatte er dem früheren Mitangeklagten ██ ████████████ des versprochenen Lohns auf den Zeitpunkt des Geldeingangs seitens der Käufer vertagt (UA S. 27). Unklar bleibt, welche Bedeutung bei der Strafzumessung die Strafkammer der „großen Verschlossenheit“ dieses Angeklagten beigemessen hat, die sie „an verschiedenen Stellen der Hauptverhandlung ebenfalls glaubte feststellen zu können“ (UA S. 76).
3. Bedenken bestehen gegen die Einziehungsanordnung, da diese die einzuziehenden Gegenstände nicht so genau bezeichnet, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herbeigeführt wird (vgl. BGHSt 8, 205, 211). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist insbesondere die Angabe der einzuziehenden Menge erforderlich (BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 60/78). Doch kann hier die erforderliche Ergänzung auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1978 – 4 StR 434/78).
| Pikart | Kuhn | Schikora | |||
| Herdegen | Maul |