Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revisionen; Berichtigung der Einziehungsanordnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 598/79
Datum
15.11.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten beantragten Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung der Revisionsbegründung; dieser Antrag wurde als unzulässig verworfen. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab. Lediglich die Einziehungsanordnung in der Urteilsformel wurde zur Klarstellung berichtigt, da die einzuziehenden Gegenstände aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgingen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn er dazu dient, eine bereits fristgerecht eingelegte Revision nachträglich zu begründen oder eine bereits erhobene Verfahrensrüge lediglich zu ergänzen.

2

Die Revision ist unbegründet, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

3

Die Berücksichtigung mehrerer Milderungsgründe kann sich aus der Höhe der verhängten Strafe ergeben und ist an der Strafzumessung ablesbar.

4

Die Einziehungsanordnung in der Urteilsformel muss die einzuziehenden Sachen so konkret bezeichnen, dass Umfang und Inhalt für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde klar sind; ist die Formulierung lückenhaft, kann das Revisionsgericht die Urteilsformel berichtigen, wenn sich die betreffenden Gegenstände aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 20. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 598/79 in der Strafsache gegen

den Einschaler Uwe Kurt R. ███ aus M[REDACTED], geboren ██████ ███ 1953 in A[REDACTED],

den Einzelhandelskaufmann Thomas N. █████ aus M[REDACTED], geboren am ████ █████ 1955 in B[REDACTED],

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 15. November 1979 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten ███, ihm zum Zwecke einer weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 20. Dezember 1978 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Einziehungsanordnung wie folgt berichtigt und neu gefasst:

Die sichergestellten Gegenstände, nämlich eine █████████████████ – Gaspistole – Modell ███ ███████████ ein ███████████████████████████ H. Sch[REDACTED], ██████ Modell █ und ███ ein Schreckschußtrommelrevolver H. Sch[REDACTED] Modell █ █ nebst █████████████ werden eingezogen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Verteidiger des Angeklagten Nieder hat nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 20. Dezember 1978 das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 6. März 1979 frist- und formgerecht begründet. Die nach der Urteilszustellung vom 20. Juni 1979 am 25. Juli 1979 verbundene mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist“ eingegangene Begründung des Rechtsmittels stellt in Wirklichkeit die Nachholung oder Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge dar. Die zu diesem Zweck begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (vgl. auch BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332; BGH, Beschluss vom 21. Mai 1979 – 4 StR 226/79). Der Antrag ist deshalb, mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 6 StPO, zu verwerfen.

2. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet. Insoweit wird auf die Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 1979 verwiesen, die den Verteidigern der Angeklagten bekannt gemacht worden sind. Ergänzend wird lediglich bemerkt, dass das Landgericht die Strafen nicht nur gemäß § 21 StGB i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sondern auch von der weiteren Milderungsmöglichkeit gemäß § 23 Abs. 2 StGB i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Dies ergibt sich aus der Höhe der Strafen von einem Jahr und sechs Monaten. Bei nur einmaliger Milderung hätte die Mindeststrafe zwei Jahre betragen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Der Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Gegenstände“ musste jedoch berichtigt werden. Die Anordnung muss die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211; 9, 88; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1978 – 4 StR 60/78). Aus diesem Grunde mussten die in Betracht kommenden Gegenstände in der Urteilsformel aufgeführt werden. Da sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig ergibt, dass es sich hierbei um die dort näher bezeichneten Schreckschusswaffen und die dazugehörenden Platzpatronen handelt, konnte der Senat das Versäumte nachholen.

SalgerKnoblichGoydke
SpiegelRus

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