Treffer
BGH Beschluss

Verworfener Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 762/83
Datum
12.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensrügen nachzuholen. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Revision durch eine rechtzeitige Sachrüge bereits begründet war. Versäumnisse des Verteidigers bei Akteneinsicht sind dem Angeklagten zuzurechnen. Ausnahmen für Wiedereinsetzung sind eng begrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich unzulässig, wenn lediglich die Begründung von Verfahrensrügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgereicht werden soll, während die Revision durch eine rechtzeitige Sachrüge bereits begründet ist.

2

Der Verteidiger hat keinen Anspruch darauf, die Akten zur Außensichtnahme in sein Büro überlassen zu bekommen; die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen von Gericht oder Staatsanwaltschaft zu gewähren (§ 147 Abs. 4 S. 1 StPO).

3

Versäumnisse des Verteidigers bei der Beschaffung der für die Revisionsbegründung erforderlichen Unterlagen oder bei der rechtzeitigen Ausführung von Verfahrensrügen sind dem Angeklagten zuzurechnen und rechtfertigen grundsätzlich keine Wiedereinsetzung.

4

Ausnahmsweise kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Verteidigung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat und ihr deshalb erforderliche Verfahrensunterlagen (z. B. Sitzungsniederschrift) nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlagen; diese Ausnahme ist eng zu bezeichnen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 762/83 in der Strafsache gegen ████████ vo aus DC, geboren am ███, sc, zur Zeit in Haft, wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1984 gemäß §§ 44, 45 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten ███, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das in seiner und seines Verteidigers Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 1983, durch das er wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, rechtzeitig Revision eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten hat das Rechtsmittel, nach Zustellung des Urteils am 15. August 1983, am 15. September 1983 mit der Sachrüge begründet. Am 22. September 1983 hat er auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht und insoweit wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt worden, weshalb er die Verfahrensrügen nicht habe ausführen können.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Sachrüge rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt; es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt jedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332; BGH, Beschlüsse vom 27. März 1979 – 5 StR 110/79 –, vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79 – und vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 592/80).

Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur in eng umgrenzten Fällen zugelassen (vgl. Pikart in KK, § 345 StPO Rdn. 26), z. B. wenn einem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtsnahme zur Verfügung gestellt wurde. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger haben an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen. Der Verteidiger des Angeklagten hat nach Urteilszustellung am 15. August 1983 mit Schriftsatz vom selben Tage beim Landgericht beantragt, ihm „die Akten zur Einsichtnahme in unser Büro zu überlassen“ (Bd. II Bl. 19 d. A.). Darauf hatte er keinen Anspruch (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO); die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu gewähren (vgl. Nr. 189 Abs. 3 RiStBV). Auch ist es Sache des Verteidigers und nicht des Gerichts, sich zur Anfertigung der schriftlichen Revisionsbegründung um die dazu notwendige Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere der Sitzungsniederschrift zu bemühen (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1978 – 4 StR 540/77 – und vom 16. Juni 1978 – 4 StR 269/78). Dass der Verteidiger dies hier nicht getan hat, muss sich der Angeklagte ebenso entgegenhalten lassen, wie wenn der Verteidiger eine Verfahrensrüge unvollständig, nicht richtig oder nicht in genügender Form erhoben hätte.

Im Übrigen hätten die vom Verteidiger des Angeklagten nachgeschobenen Verfahrensrügen auch keinen Erfolg gehabt. Bei ihnen handelt es sich um Rügen, die in ihrem Inhalt im Wesentlichen denen entsprechen, die auch vom Verteidiger der Mitangeklagten Verena Hack erhoben worden sind. Der Senat hat die Revision dieser Mitangeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Des Weiteren wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 1983 verwiesen, in der dargetan ist, dass die Verfahrensrügen des Angeklagten offensichtlich unbegründet sind.

SalgerRuBMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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