Wiedereinsetzung wegen unterbliebener Verfahrensrügen verworfen; Revision unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/88
- Datum
- 06.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich nicht zu gewähren, wenn lediglich die fristgerechte Erhebung oder Ausführung von Verfahrensrügen unterblieben ist, während die Revision ansonsten rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist.
Hat der Angeklagte Kenntnis davon, dass sein Verteidiger Verfahrensrügen nicht erheben will, muss er die Revisionsbegründung selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären; das Unterlassen rechtfertigt im Regelfall keine Wiedereinsetzung (§§ 345 Abs. 2, 299 StPO).
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Die Kosten der erfolglosen Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels sind dem Antragsteller/des Rechtsmittelführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 21. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 381/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ███████ █████ István aus █, geboren am 1954 in [REDACTED] (Ungarn), wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrages und die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.
Der frühere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [REDACTED], hat die Revision rechtzeitig eingelegt und ordnungsgemäß (mit der allgemeinen Sachrüge) begründet. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben (und auszuführen). Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 1984 – 4 StR 762/83 – m. w. Nachw. und vom 30. Mai 1985 – 4 StR 212/85 – BGH NStZ 1985, 492 Nr. 2, 493 Nr. 3). Der Sachverhalt rechtfertigt es auch nicht, von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen (vgl. hierzu KK-Maul, StPO, 2. Aufl. § 44 Rdnr. 13, KK-Pikart ebenda § 345 Rdnr. 26). Schon aus dem Vorbringen des Angeklagten ergibt sich, dass diesem aufgrund von Gesprächen mit seinem früheren Verteidiger – ein derartiges soll nach der Behauptung des Angeklagten zuletzt am 22. April 1988 (nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist) stattgefunden haben – bekannt war, dass dieser die Verfahrensrügen nicht erheben wollte, weil er sie nicht für aussichtsreich erachtete. Unter diesen Umständen hatte der Angeklagte seine Revisionsbegründung selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle (§§ 345 Abs. 2, 299 StPO) erklären müssen.“
Maul Schauenburg Ulsamer v. Gerlach
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