Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge unzulässig; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 110/79
Datum
27.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, um eine Verfahrensrüge nachzuholen, und führte Revision gegen das Urteil. Der BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da keine Frist versäumt wurde und die Revision schon rechtzeitig mit einer Sachrüge begründet war. Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision bereits rechtzeitig und zulässig mit einer Sachrüge begründet wurde.

2

Wiedereinsetzung setzt ein tatsächliches Fristversäumnis voraus; das bloße Unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

3

Ist die Revision offensichtlich unbegründet, kann sie nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.

4

Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 17. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans-Georg ███ aus ██, geboren am ██████ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. März 1979 einstimmig

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft.

Der Angeklagte hat rechtzeitig und zulässig seine Revision mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeschwerde unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen.

HerrmannSchusterHorstkotte
FletschmannFuhrmann

Zitiert von (4)