Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge unzulässig; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 110/79
- Datum
- 27.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision bereits rechtzeitig und zulässig mit einer Sachrüge begründet wurde.
Wiedereinsetzung setzt ein tatsächliches Fristversäumnis voraus; das bloße Unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.
Ist die Revision offensichtlich unbegründet, kann sie nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden.
Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 17. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans-Georg ███ aus ██, geboren am ██████ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. März 1979 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung einer Verfahrensrüge in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft.
Der Angeklagte hat rechtzeitig und zulässig seine Revision mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensbeschwerde unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß zu begründen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fletschmann | Fuhrmann |
Zitiert von (4)
- BGH · 4 StR 592/80 · 04.12.1980Revision: Mord zu Totschlag abgeändert wegen unzureichender Feststellungen zur Grausamkeit
- BGH · 4 StR 762/83 · 12.01.1984Verworfener Wiedereinsetzungsantrag nach versäumter Revisionsbegründung
- BGH · 1 StR 425/82 · 28.09.1982Wiedereinsetzung für verspätete Verfahrensrüge; Revision verworfen
- BGH · 4 StR 264/85 · 10.06.1985Wiedereinsetzung wegen nicht begründeter Verfahrensrüge als unzulässig verworfen