Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung für verspätete Verfahrensrüge; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 425/82
Datum
28.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt Wiedereinsetzung wegen verspäteter Einlegung einer Verfahrensrüge und führt Revision gegen ein Landgerichtsurteil. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung für die nach Fristablauf vorgebrachte Aufklärungsrüge, da die Verspätung auf nicht zu vertretender Postbeförderung beruht und sonst das Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt würde. Die Revision selbst wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) unerlässlich ist.

2

Eine erhebliche Verzögerung der Postbeförderung, die nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertreten ist, kann zur Gewährung der Wiedereinsetzung führen, wenn der Verteidiger glaubhaft macht, die Eingabe rechtzeitig abgesandt zu haben.

3

Eine Revisionsrechtfertigung, die bereits bei Einlegung der Revision allgemein erhobene Rügen später nur näher ausführt, bedarf keiner Wiedereinsetzung, weil die spätere Schrift lediglich Ausführungen zur bereits geltend gemachten Sachbeschwerde darstellt.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 9. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 425/82 in der Strafsache gegen den Hindler Georg ███████ aus ████████████████, geboren am ███████ 1945 in ██████ (Kreis KK), zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts (zu Ziff. 1 und 3) und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 1982 einstimmig (zu Ziff. 3)

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 4. Juni 1982, mit dem die Revision des Angeklagten ██████ als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Dem Angeklagten H(___) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der im Schriftsatz von Rechtsanwalt ███████ vom 20. Februar 1982 unter I. enthaltenen Verfahrensrüge gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Dezember 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung zu tragen.

Gründe

Der Antrag von Rechtsanwalt █████████ vom 9. Juni 1982, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 4. Juni 1982 aufzuheben, ist zulässig (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) und auch begründet, weil das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist.

Gegen das am 9. Dezember 1981 verkündete Urteil haben für den Angeklagten █████ Rechtsanwalt █████████ am 11. Dezember 1981 und Rechtsanwalt ███ am 14. Dezember 1981 Revision eingelegt. Beide Verteidiger haben dabei gleichzeitig die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, ohne die Verfahrensrüge jeweils auszuführen.

Soweit in der erst am 24. Februar 1982 eingegangenen Revisionsrechtfertigungsschrift die bereits bei Einlegung des Rechtsmittels allgemein erhobene Sachbeschwerde näher ausgeführt worden ist, bedarf es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Im Übrigen hinsichtlich der verspätet erhobenen Aufklärungsrüge war dem Antrag von Rechtsanwalt ██████ vom 1. Juni 1982 zu entsprechen.

Zwar ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332/333; BGH, Beschl. vom 27. März 1979 – 5 StR 110/79; KK-Pikart § 345 Rdn. 26). Jedoch kommen bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht. Im vorliegenden Fall ist das Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Verfahrensrüge zulässig und begründet (§§ 44 Satz 1, 45 StPO), weil anderenfalls das Recht des Angeklagten H(___) auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert wäre (vgl. BGH, Urt. vom 28. Oktober 1980 – 1 StR 235/80 – NStZ 1981, 110): Rechtsanwalt ███ hat durch Vorlage einer Versicherung seiner Kanzleiangestellten an Eides Statt glaubhaft gemacht, dass der die Aufklärungsrüge enthaltende Schriftsatz vom 20. Februar 1982 noch in der Mittagszeit desselben Tages zur Post gegeben worden ist; er durfte darauf vertrauen, dass diese Schrift bei normalem Verlauf der Postbeförderung noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – diese lief bis zum 22. Februar 1982 – beim Landgericht Rottweil eingehen werde. Da die erhebliche Verzögerung, die bei dieser Briefbeförderung eingetreten ist, nicht vom Angeklagten H(___) zu vertreten ist, kann sie ihm nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 40, 42, 44/45; 41, 23, 26/27; BGH NStZ 1981, 110).

Wie bereits der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. August 1982 ausgeführt hat, greift auch die im Schriftsatz vom 20. Februar 1982 erhobene Aufklärungsrüge nicht durch, zumal das Landgericht bei der Beweiswürdigung auf die entsprechende Erklärung des Vertreters der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (UA S. 21).

MaulSchikoraSchimansky
UlsamerGranderath
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