Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen nicht begründeter Verfahrensrüge als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 264/85
Datum
10.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sein Verteidiger eine Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß begründet habe; die sachliche Revisionsbegründung war jedoch fristgerecht eingegangen. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, da das Unterlassen der Verfahrensrüge allein keinen Wiedereinsetzungsanspruch begründet. Ausnahmen gelten nur in eng umgrenzten Fällen, etwa bei fehlendem Zugang zum Sitzungsprotokoll.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn die Sachrüge fristgerecht erhoben und die Revision damit ordnungsgemäß begründet ist, begründet die bloße unterlassene oder mangelhafte Begründung einer Verfahrensrüge keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

2

Die Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen sind nur in eng umgrenzten Fällen möglich, z.B. bei fehlender rechtzeitiger Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll.

3

Ein nachträglich gestellter Antrag auf Protokollberichtigung rechtfertigt Wiedereinsetzung nur, wenn die Berichtigung erforderlich ist, um die Substanz der Verfahrensrüge überhaupt zu ermöglichen; ist die Rüge dadurch weiterhin unzulässig, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

4

Wenn die Revisionsbegründung innerhalb der Frist eingeht und erst nach Ablauf der Frist prozessuale Einwendungen (z. B. Protokollberichtigung) vorgebracht werden, rechtfertigt dies regelmäßig keine Wiedereinsetzung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 264/85 in der Strafsache gegen ██ ███, geboren am ████ in ████, Kreis █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1985 gemäß § 346 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 1985 Revision eingelegt und diese rechtzeitig mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 1985 erklärt hatte, er halte die beiden erhobenen Verfahrensbeschwerden für unzulässig, hat der Verteidiger beantragt, ihm hinsichtlich einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und dies damit begründet, ein von ihm gestellter Protokollberichtigungsantrag sei noch nicht beschieden.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Sachrüge rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt; es wurde lediglich unterlassen, eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß zu begründen. Das berechtigt jedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 332; BGH, Beschluss vom 27. März 1979 – 5 StR 110/79 –; vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79 – und vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 592/80).

Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung Ausnahmen nur in eng umgrenzten Fällen zugelassen (vgl. Pikart in KK, § 345 StPO Rdn. 26), z. B. wenn einem Angeklagten, dessen Verteidiger nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er einen Protokollberichtigungsantrag gestellt. Daraus ergibt sich, dass die begehrte Protokollberichtigung nach Auffassung des Verteidigers ursprünglich nicht Voraussetzung der Anbringung der Verfahrensbeschwerde war. Zudem würde – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – die Protokollberichtigung an der Unzulässigkeit der Rüge nichts ändern. Unter diesen Umständen kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge nicht in Betracht.

HirschGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke

Zitiert (4)