Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mord zu Totschlag abgeändert wegen unzureichender Feststellungen zur Grausamkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 592/80
Datum
04.12.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, die das Gericht als unzulässig verworfen hat. In der Sachprüfung hob der BGH die Mordverurteilung auf, da die Feststellungen zur Grausamkeit objektiv und subjektiv lückenhaft sind. Stattdessen erkannte der Senat auf Totschlag; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn lediglich die Begründung einer Verfahrensrüge innerhalb der Frist unterblieben ist, während die Rechtsmittelfrist selbst rechtzeitig gewahrt wurde.

2

Das Mordmerkmal der Grausamkeit setzt voraus, dass der Täter die äußerlich grausamen Tatumstände innerlich erfasst und aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung gehandelt hat; hierzu sind sowohl objektive als auch subjektive Feststellungen erforderlich.

3

Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite ist zuungunsten des Verurteilten von der Mordqualifikation abzusehen (in dubio pro reo).

4

Kann der Tathergang nicht weiter aufgeklärt werden und sind Mordqualifikationen nicht tragfähig, kann das Revisionsgericht von sich aus auf Totschlag (§ 212 StGB) erkennen und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Schuldfähigkeit zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 26. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 592/80 GA 79 in der Strafsache gegen Hans-Werner ████ aus ████, geboren am ███ 1952 in ████, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Gesuch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. März 1980 a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Totschlags und Körperverletzung verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Rechtsanwalts ██████ vom 8. April 1980 geht ins Leere, weil die Revision des Angeklagten durch dessen weiteren Verteidiger, Rechtsanwalt ██ ██, rechtzeitig begründet worden ist. Der Angeklagte hat demnach keine Frist versäumt; es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt jedoch nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1979 – 5 StR 110/79).

2. Die Sachrüge hat Erfolg:

a) Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Tötungswillens. Was die Kammer dazu auf UA 34 ausführt, wird gestützt durch die tatsächlichen Feststellungen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Anwendung des § 211 StGB. Das Schwurgericht begründet seine Auffassung, der Angeklagte habe grausam gehandelt, damit, dass er sein Opfer „aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus, zumindest für die Dauer einer Minute und unter Zufügung vielfältiger, auch schwerster Verletzungen, getötet hat“. Diese Qualifizierung findet indessen keine ausreichende Bestätigung in den Feststellungen zum eigentlichen Tatablauf. Das Schwurgericht selbst hält diesen für weitgehend „ungeklärt“ und die Einzelheiten des nach dem ersten Schlag sich entwickelnden „dynamischen Geschehens“ in ihrem genauen Verlauf „nicht mehr feststellbar“ (UA 11). Diese Feststellungsmängel erfassen sowohl den objektiven wie den subjektiven Bereich des Tatbestandsmerkmals der Grausamkeit.

So steht zunächst keineswegs fest, ob Frau █████ nach dem ersten Schlag besonders starke Schmerzen oder Qualen erleiden musste, ehe nach etwa einer Minute die Bewusstlosigkeit eintrat (UA 34). Um das feststellen zu können, müssten Art und Ausführung des ersten sowie der folgenden Schläge genauer feststehen. Gerade insoweit enthält das Urteil aber widersprüchliche Ausführungen. Während es einerseits meint, eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer sei dem Vorfall nicht vorausgegangen, hält es eine solche wenige Zeilen spater doch für denkbar (UA 34). Das würde nach dem Grundsatz in dubio pro reo dann aber auch die innere Tatseite entscheidend berühren. Bei dem Angeklagten handelt es sich nämlich um einen „deutlich minder begabten“ Menschen mit einem Intelligenzquotienten „in der Nähe zum Schwachsinn“ (UA 8). Das Mordmerkmal der Grausamkeit aber setzt im subjektiven Bereich voraus, dass der Täter sämtliche Tatumstände, die sein Handeln äußerlich zu einem grausamen machen, auch innerlich erfasst und dass sein Tatwille in einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung wurzelt (BGH, Urteile vom 9. Februar 1977 – 4 StR 382/76 und vom 21. August 1980 – 4 StR 346/80 ). Das Schwurgericht hätte sich also damit auseinandersetzen müssen, ob der zudem auch stark unter Alkohol stehende Angeklagte überhaupt, vor allem aber auch noch dann diese innere Tatseite erfüllen konnte, falls dem ersten Schlag tatsächlich eine heftige Auseinandersetzung mit seinem Opfer unmittelbar vorausgegangen war. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang einen „wie immer auch gearteten Affekt“ des Täters mit dessen nach der Tat gezeigter Zweckorientiertheit ausschließen zu müssen glaubt, so verkennt es insoweit im Übrigen den Erfahrungssatz, dass gerade bei Tötungsdelikten der Affekt nach begangener Tat zu erlöschen pflegt.

Nach dem gesamten Urteilszusammenhang war das von großer Erregung getragene Tun dieses Angeklagten allein auf die Vernichtung von Frau █████, nicht aber auch auf

die Zufügung besonderer Qualen ausgerichtet. Zur Annahme des letzteren reichen die Feststellungen nicht aus. Da jedoch eine weitere Aufklärung des eigentlichen Tatablaufs nach den Darlegungen der Strafkammer nicht mehr möglich ist, somit auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung, ist der Senat in der Lage, von sich aus auf Totschlag im Sinne von § 212 StGB zu erkennen, zumal das Vorliegen anderer Mordqualifikationen nach Sachlage ausscheidet.

Gegen die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil der Stefanie █████ bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es erscheint jedoch sachdienlich, den Strafausspruch insgesamt aufzuheben, zumal die neue Kammer dann auch Gelegenheit haben wird, die sich aufdrängende Frage der alkoholbedingt verminderten Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich beider Einzelstrafausprüche nochmals zu überprüfen.

HirschthalSalgerKnoblich
SpiegelEngelhardt

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