Aufhebung: fehlende Feststellungen zu niedrigen Beweggründen und Grausamkeit (Mord, § 211 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/80
- Datum
- 21.08.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme niedriger Beweggründe nach § 211 Abs. 2 StGB sind sämtliche für die Tat bedeutsamen Motive und Umstände zu ermitteln; die bloße Feststellung eines Teilmotivs genügt nicht.
Niedrige Beweggründe setzen voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung sich derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb besonders verwerflich machen; das Gericht muss dies feststellen.
Grausamkeit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfordert, dass der Täter die dem Opfer zugefügten besonderen Schmerzen oder Qualen kennt und will sowie aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung handelt; das äußere Bild der Tat allein reicht hierfür nicht aus.
Ein Urteil, das diese rechtlichen Anforderungen nicht nachvollziehbar zugrunde legt oder entscheidungserhebliche Alternativerklärungen unberücksichtigt lässt, ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. Januar 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████. 4 StR 346/80 URTEIL
in der Strafsache gegen den französischen █████████████████ Michel ███, geboren am █ in ██, wegen Mordes.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt Dr. ████ ██ ███ und Rechtsanwalt ██████ ███ als ████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt.
Die Schwurgerichtskammer führt aus (UA 19), dass der Angeklagte sein Opfer K_____) getötet habe, um seine finanziellen Interessen an der Prostituierten █████ zu wahren. Dieses Tötungsmotiv sei nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehe auf tiefster Stufe menschlichen Verhaltens. Der Angeklagte habe deshalb aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Seine Handlungsweise sei aber auch grausam gewesen. Denn er habe dem bereits lebensgefährlich verletzten und mit dem Tode ringenden F(___) mindestens 13 Mal mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihn zusätzlich mit dem Gürtel so heftig gedrosselt, dass der Kehlkopf gebrochen sei. Er habe ███████ damit aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zugefügt.
Diese Erwägungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.
a) Die Schwurgerichtskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB dann anzunehmen ist, wenn die Motive, von denen sich der Täter hat leiten lassen, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (BGHSt 3, 132, 133; 3, 180, 182; BGH NJW 1954, 565; 1967, 1140; BGH GA 1974, 370). Sie sieht dieses Merkmal als erfüllt an, weil der Angeklagte F(___) getötet habe, „um seine finanziellen Interessen an der Prostituierten █████ zu wahren“ (UA 19).
Damit wird sie indes nur einem Teil der von ihr festgestellten Beweggründe des Angeklagten gerecht, lässt aber andere mögliche Motive, die bedeutsam sein könnten, außer Betracht:
Der Angeklagte war wegen des etwa zehn Tage zurückliegenden Streits mit ████, bei dem er von ihm eine nicht unerhebliche Stichverletzung erhielt, noch wütend und erregt; er billigte „die Geschäftsinteressen“ ████████ nicht und wollte ihn nicht weiter unterstützen, vielmehr beabsichtigte er, sich mit Frau ██████, mit der er schon ein Jahr zusammenlebte und zu der er ersichtlich eine engere Bindung hatte, wieder nach Spanien zu begeben, um dort das von ihm bereits 1975 eröffnete Lokal zu betreiben. Im Laufe der Auseinandersetzung in der Tatnacht kündigte F(___) an, dass er sich mit dem Angeklagten über dessen Vorhaltungen später noch unterhalten werde. Dies musste vom Angeklagten nach den Vorhergegangenen als ernst zu nehmende Drohung verstanden werden. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung beschimpfte ██████ sowohl den Angeklagten als auch Frau R(___). Er kündigte ihr an, sie müsse in Zukunft für ihn arbeiten, und er werde sie – im Gegensatz zum Angeklagten – für weiteres Fehlverhalten züchtigen, wie er es auch mit anderen Prostituierten schon getan habe. Als ██████ die Hand hob, um seine Drohung wahrzumachen und Frau R(___) zu schlagen, hat der Angeklagte die Waffe gezogen und, nachdem er von F(___) erneut beschimpft wurde, geschossen.
Diese Umstände in Verbindung mit der Äußerung des verletzten █████ zu Frau █████████ „wenn es ihm besser gehe, wolle er den Angeklagten töten“ (UA 8) lassen die Einlassung des Angeklagten, „er habe sich in Gefahr gefühlt“ (UA 13) und „er habe vor ███████ Angst gehabt, er habe seine Vergangenheit gekannt“ (UA 14), jedenfalls nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen.
Die Schwurgerichtskammer hat sich bei der rechtlichen Würdigung weder mit der Frage, ob der Angeklagte Frau ███████ Hilfe kommen wollte, noch damit auseinandergesetzt, dass er nach seinen vorausgegangenen Erfahrungen berechtigte Gründe hatte, mindestens für seine Gesundheit bangen zu müssen. Sie hat ferner nicht berücksichtigt, dass zwischen dem Angeklagten und Frau █████ auch andere Beziehungen bestanden haben, als sie █████████████ zwischen Zuhälter und Dirne bestehen. Das Vorgehen F(___)s stellt einen Einbruch in diese menschlichen Bindungen dar, dem gegenüber Abwehrreaktionen des Angeklagten nicht ohne Weiteres verachtenswert erscheinen. Dass die Schwurgerichtskammer bei Feststellung der Beweggründe für die Handlung des Angeklagten es unterlassen hat, die aufgezeigten anderen, gleich naheliegenden Möglichkeiten zu erwägen und zu prüfen, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler. Für die Beurteilung des Tötungsbeweggrundes kommt es auf alle Umstände der Tat an (BGHSt 3, 330, 333; BGH NJW 1967, 1140; BGH GA 1975, 306; BGH, Urteil vom 13. März 1980 – 4 StR 64/80).
Auch zur inneren Tatseite fehlen hinreichende umfassende Feststellungen. Der im Mordtatbestand – im Vergleich zum Totschlag – liegende gesteigerte Vorwurf, der die schwerste Strafe nach sich zieht, ist nach allgemeinen Schuldgrundsätzen nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter sich im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Ausführung des Verbrechens derjenigen Umstände bewusst ist, die zur Steigerung des Vorwurfs führen. Das Urteil beschränkt sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 19) auf die Bemerkung, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, ███████ zu töten, „um seine finanziellen Interessen an der Prostituierten ███ zu wahren“, er habe mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt. Zu dem inneren Erfordernis des Mordes aus niedrigen Beweggründen gehört jedoch, dass der Täter sich – und zwar im Augenblick der Tat – derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten; er muss ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben, ohne dass er selbst ihre Bedeutung nachvollzogen zu haben braucht (BGH LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH GA 1975, 306; BGH, Urteil vom 13. März 1980 – 4 StR 64/80 und Beschluss vom 22. Mai 1980 – 3 StR 152/80). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Entscheidung diese rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde liegen. Daran fehlt es.
b) Auch die weitere Annahme der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die ihn jedenfalls bei der Tat beherrscht hat, zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 264). Der innere Tatbestand erfordert hier die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und eine gefühllose Gesinnung, in der dieser Tatwille wurzelt (BGH aaO S. 181 und S. 265).
Die Schwurgerichtskammer begründet die grausame Tötung damit, dass der Angeklagte dem bereits lebensgefährlich verletzten und mit dem Tode ringenden ███████ mindestens 13 Mal mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen und ihn mit dem Gürtel so heftig gedrosselt habe, dass der Kehlkopf gebrochen sei. Sie wiederholt damit lediglich die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Das äußere Bild des Vorgangs kann jedoch nicht allein entscheidend sein, weil es sich möglicherweise aus einem Tatverlauf ergibt, den der Täter nicht vorhergesehen und nicht gewollt hat.
Der Angeklagte hat █████ mit einer Pistole Kal. 9 mm aus nächster Nähe in den Oberkörper geschossen und sofort danach versucht, noch einen zweiten Schuss auf ihn abzugeben (UA 8). Dies lässt den Schluss zu, dass er den sofortigen Tod F(___)s gewollt hat. Dies würde sich auch mit der Auffassung des Landgerichts (UA 19) decken, der Angeklagte habe bei Schussabgabe mit absolutem Vernichtungswillen gehandelt, weil das Eindringen eines 9-mm-Projektils in den Oberkörper eines Menschen regelmäßig geeignet sei, dessen Tod herbeizuführen. Im Urteil heißt es dann weiter:
„Nachdem seine Waffe eine Ladehemmung hatte, hat er zunächst eine Zeitlang abgewartet, um ██████████████ zu sehen, ob nicht schon der erste Schuss den Tod des ███████ herbeiführen würde. Als er einsah, dass der Tod des F(___) auch nach mehreren Stunden noch nicht eingetreten war, entschloss er sich, das Sterben des ███████ durch zusätzliche Misshandlungen zu beschleunigen. Er hat dann mit absolutem Vernichtungswillen █████ den Gürtel um den Hals gelegt und nach hinten mit unglaublicher Intensität zugezogen. F(___) erlitt dadurch einen Bruch des Kehlkopfes. Kurz nach diesem Drosselvorgang ist der Tod des █████ eingetreten.“
Hieraus ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die █ ███ zugefügten besonderen Qualen in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, noch dass er aus gefühlloser Gesinnung gehandelt hat. Der ganze Geschehensablauf lässt vielmehr den Schluss zu, dass es dem Angeklagten darum ging, sich seines ihm an Entschlossenheit, Gefährlichkeit und Brutalität offenbar deutlich überlegenen Gegners – nicht zuletzt auch seiner eigenen Sicherheit wegen – so schnell wie möglich zu entledigen. Dies konnte nur dadurch geschehen, dass er ihn sofort tötete – darauf hin deutete der Versuch des Angeklagten, unmittelbar nach dem ersten Schuss noch einen zweiten auf ████ abzugeben. Ihm konnte, da er nach der Tötung █ ████ fliehen wollte, an einem längere Zeit dauernden Todeskampf ██████ nicht gelegen sein. Nur deshalb, weil der gewünschte schnelle Tod nicht eintrat und weil seine Waffe nicht funktionierte, wollte der Angeklagte sein Ziel nun auf andere Art erreichen. Dies geschah dadurch, dass er ██████ schlug und drosselte. Tatsächlich ist dann „kurz nach dem Drosselvorgang“ der Tod des ██████ eingetreten (UA 13). Bei dieser Sachlage versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, dass der Angeklagte in roher und gefühlloser Gesinnung gehandelt und dabei in seinen Vorsatz aufgenommen hat, ██████ solle besonders starke Schmerzen oder Qualen erleiden.
Das Urteil muss sonach in vollem Umfang aufgehoben werden.
| Salger | Hirxthal | Ruß | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 592/80 · 04.12.1980Revision: Mord zu Totschlag abgeändert wegen unzureichender Feststellungen zur Grausamkeit
- BGH · 1 StR 12/87 · 26.02.1987Revision verworfen: Totschlag, Anforderungen der Aufklärungsrüge und Grausamkeitsprüfung
- BGH · 4 StR 200/82 · 27.05.1982BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Mordmerkmals 'Grausamkeit' bei Tötung durch Unterlassen