Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung niedriger Beweggründe (versuchter Mord)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 64/80
- Datum
- 13.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Mordmerkmals 'niedrige Beweggründe' ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Tat- und Täterumstände erforderlich; ein bloßes Festhalten am krassen Missverhältnis von Anlass und Erfolg genügt nicht.
Die Urteilsgründe müssen die Entwicklung der Tat, vorangegangene Geschehnisse, Spannungen zwischen den Beteiligten und die seelische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt darlegen, soweit dies für die Bewertung der Beweggründe bedeutend ist.
Zum inneren Tatbestand des Mordes aus niedrigen Beweggründen gehört, dass der Täter im Augenblick der Tat sich der die Tat als besonders verwerflich kennzeichnenden Umstände bewusst war; das Urteil muss erkennen lassen, dass diese Gesichtspunkte geprüft wurden.
Ein bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit schwerster, auch tödlicher Verletzungen erkennt und diese billigend in Kauf nimmt; ist dieser Vorsatz ausreichend festgestellt, berührt dies die Notwendigkeit einer gesonderten Darlegung niedriger Beweggründe nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. September 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Ferzende A. aus █████████████████, geboren am ████████ 1942 in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Knoblich, Dr. Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, ██████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, Bärbel ██████, die ihn zuvor in der Küche seiner neu eröffneten Gaststätte geküsst und erklärt hatte, dass sie seine Freundin werden wollte, die es später jedoch ablehnte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, mehrmals geohrfeigt, als es ihm nicht gelang, sie zurückzuhalten, und bei einer weiteren Gelegenheit in derselben Nacht zu ihr gedrängt, dass er sie „kaputt“ machen werde, als sie auch zu einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt nicht bereit gewesen war. Aus Verärgerung zerschlug Bärbel ██████ in den frühen Morgenstunden eine Fensterscheibe der Gaststätte des Angeklagten; in ihrer Begleitung befanden sich ihre Freundin ████ und ein Heinz ████████. Dem Angeklagten, der vom Geräusch der splitternden Scheibe erwachte, war sofort klar, dass Bärbel █████████ die Scheibe als Vergeltung für die Ohrfeigen und seine Aufdringlichkeit eingeworfen hatte. Er nahm ein Messer an sich und verfolgte die Fußgängergruppe, überholte sie auf der anderen Straßenseite und trat ihr dann mit den Worten entgegen, sie hätten „seine Gläser kaputt gemacht“. Dabei fuchtelte er mit dem Messer vor ihrem Gesicht herum. Als ███████ sagte, er solle sie in Ruhe lassen und nach Hause gehen, wandte sich der Angeklagte allein ihm zu, schlug ihm den Griff des Messers auf den Kopf und stieß ihm, als dieser seine Hand wegschlug, das Messer aus Wut und Verärgerung sowohl über seine Einmischung als auch über die eingeworfene Scheibe mit Wucht in den Bauch. Er war sich bewusst, dass ███████ schwerste, möglicherweise auch tödliche Verletzungen erleiden konnte, und nahm diese billigend in Kauf. █████ erlitt lebensgefährliche Verletzungen.
Die Strafkammer (Schwurgerichtskammer) hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang führt.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten allerdings eindeutig festgestellt. Insoweit versucht die Revision nur, das Tatgeschehen anders als die Strafkammer zu werten; das ist unzulässig. Unzureichend begründet ist indessen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt.
Niedrig sind Beweggründe zur Tötung, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind (BGHSt 3, 152, 153; 3, 180, 182; BGH NJW 1954, 565; 1967, 1140; BGH GA 1974, 370). Die Strafkammer führt hierzu lediglich an, wer aus Wut und Verärgerung über das Einwerfen seiner Fensterscheibe einen Menschen umzubringen versuche, dessen Beweggründe stünden bei dem krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg auf tiefster Stufe (UA 13). Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
Motive wie Wut, Verärgerung und Zorn sind im allgemeinen nur dann als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH NJW 1954, 565; BGH GA 1977, 235; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1979, 3 StR 428/79). Das hat die Strafkammer jedenfalls in den Urteilsgründen nicht geprüft. Ihre Ausführungen lassen besorgen, dass sie sich bei der Annahme niedriger Beweggründe alleinig von dem Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem gewollten Erfolg leiten ließ. Ein solches krasses Missverhältnis kann allerdings über die Motive wertvolle Aufschlüsse geben und sie verwerflich erscheinen lassen. Es ist indes nur ein Teilaspekt der vom Täter zu wertenden Gesamtumstände; für die Beurteilung des Tötungsbeweggrundes kommt es auf alle Umstände der Tat an (BGH, Urteil vom 15. Juli 1964, 2 StR 243/64; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteile vom 13. November 1973, 1 StR 346/73 und vom 12. Dezember 1979, 3 StR 428/79). Dabei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im Vordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, dass die Motive des Täters besonders verwerflich, ja verächtlich sind, sind die Mordmerkmale des niedrigen Beweggrundes erfüllt ( BGH, Urteil vom 22. Oktober 1974, 5 StR 453/74). Eine solche umfassende Würdigung enthalten die Urteilsgründe nicht. Insbesondere geht die Strafkammer mit keinem Wort auf die Entwicklungsgeschichte der Tat ein, auf die ihr vorangegangenen Geschehnisse, auf die Spannungen zwischen dem Angeklagten und Bärbel ██████, auf die gegenseitigen, sich steigernden Reaktionen und auf die seelische Verfassung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat. Der Angeklagte bemühte sich zum zweiten Mal durch die Eröffnung einer Gaststätte, in der er türkische Speziali-
täten anbieten wollte, um eine solidere Grundlage für seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik. Ihn als Ausländer musste die Zerstörung der Fensterscheibe seiner neu eröffneten Gaststätte besonders treffen. Gewiss war diese aggressive Haltung von Bärbel ██████ als Reaktion auf seine Ohrfeigen und seine Aufdringlichkeit verständlich und ist auch von ihm richtig gewertet worden. Indessen darf andererseits nicht übersehen werden, dass auch seine Aufdringlichkeiten wiederum möglicherweise nur eine Reaktion auf vorangegangenes, entgegenkommendes Verhalten von Bärbel █████ waren, die ihn, einen Fremden, nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung in seiner Küche geküsst und ihm angeboten hatte, seine Freundin zu werden. Wenn der Angeklagte dann auch mit dem Messer bewaffnet hinter Bärbel ██████ hergerannt ist, bedeutet das doch noch nicht, dass er bereits in diesem Zeitpunkt zur Tötung entschlossen gewesen wäre; mangels gegenteiliger Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass er den Entschluss zu töten erst ganz zuletzt aus der Erregung des Augenblicks heraus gefasst hat. Auch der Umstand, dass sich die Tat dann nicht gegen Bärbel █████ richtete, sondern der Angeklagte seine volle Aggressivität auf einen an sich Außenstehenden konzentrierte, könnte auf eine seelische Verfassung des Angeklagten schließen lassen, die sein Verhalten als nicht auf der tiefsten Stufe stehende Tötungshandlung kennzeichnet. Jedenfalls hätte die Strafkammer dies alles erwägen und im Urteil erörtern müssen. Ohne eine solche Gesamtwürdigung im Urteil lässt sich nicht ausschließen, dass sie bei der Bejahung niedriger Beweggründe von rechtlich unzutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Auch zur inneren Tatseite fehlen hinreichende Feststellungen und Ausführungen. Das Urteil beschränkt sich
auf den einen Satz, der Angeklagte sei sich auch als Ausländer des offensichtlichen Missverhältnisses (zwischen Anlass zur Tat und Tötungserfolg) bewusst gewesen (UA 13). Dass das in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ausreichen kann, versteht sich nach dem oben Gesagten von selbst. Zu dem inneren Erfordernis des Mordes aus niedrigen Beweggründen gehört, dass der Täter sich, und zwar im Augenblick der Tat, derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten; er muss ihre Bedeutung für die Tat erfasst haben, ohne dass er selbst ihre Bedeutung nachvollzogen zu haben braucht (BGH LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973, MDR 1974, 546 (Dallinger) m.w.Nachw.; BGH, Beschluss vom 28. September 1977, 3 StR 280/77). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Entscheidung diese rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde liegen. Auch daran fehlt es hier.
| Salger | Hurxthal | Engelhardt | |||
| Spiegel | Knoblich |