Revision verworfen: Mord – niedriger Beweggrund, Heimtücke und volle Schuldfähigkeit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 243/64
- Datum
- 15.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist gerechtfertigt, wenn das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit oder mangelnde Sachkunde der bereits eingeholten Sachverständigen hat.
Ein ärztliches Gutachten, das eine gedrückte Stimmung ohne krankhaften Befund konstatiert, schließt die Annahme voller Schuldfähigkeit nicht aus; das Gericht kann trotz depressiver Stimmung uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit feststellen.
Bei der Bewertung der Niedrigkeit eines Beweggrunds ist auf das Verhältnis von Anlass, Zweck und Ziel der Tat zum Tötungserfolg abzustellen; die Tötung eines Zufallsopfers zur Verfolgung eines eigennützigen, nichtigen Zwecks kann als niedriger Beweggrund gelten.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen zugunsten des Angeklagten unterstellt werden und daraus keine entscheidungserhebliche andere Feststellung zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 19. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann und Maschineneinrichter Heinrich ██ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████ bei der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 19. November 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der seine Lebenslage wegen finanzieller Schwierigkeiten für ausweglos ansah und deshalb auf immer ins Zuchthaus zu kommen wünschte, erschoss aus diesem Grunde auf offener Straße aus 2–3 m Entfernung den ihm unbekannten Straßenbahnführer Günter ███. Das Schwurgericht hat ihn, da er die Tat aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch begangen habe, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die zur Tat benutzte Pistole nebst der dazugehörigen Munition eingezogen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Über den Geisteszustand des Angeklagten hatte das Schwurgericht die Landesmedizinalräte und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. Kurzweg und Dr. Lorenz als Sachverständige vernommen. Sie hatten bei ihm eine geistige Erkrankung und einen pathologischen Affektzustand verneint. Der Verteidiger beantragte, einen weiteren Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit zu hören. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, im Wesentlichen weil es keinen der Gründe des § 244 Abs. 4 StPO für ein Obergutachten als gegeben ansah. Die Ablehnung beanstandet die Revision zu Unrecht.
Zunächst ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Anhalt dafür, dass die Sachkunde des Hauptgutachters Dr. Kurzweg zweifelhaft sei. Den Berufsrichtern des Schwurgerichts ist er seit mehreren Jahren als sehr sachkundig und zuverlässig bekannt. Die Revision könnte seine mangelnde Sachkunde daraus folgern, dass er keinen überzeugenden Beweggrund für das Verhalten des Angeklagten habe aufdecken können, während doch die Flucht ins Zuchthaus die Tat hinreichend motiviere, sofern man nur davon ausgehe, dass der Täter zurechnungsunfähig oder vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Schlussfolgerung geht fehl. Es war nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, den entscheidenden Beweggrund des Täters unter allen Umständen „aufzudecken“. Die Überlegung der Revision läuft darauf hinaus, dem Sachverständigen die Sachkunde abzusprechen, weil er die Meinung des Verteidigers nicht teilte.
Ebensowenig ergibt sich die mangelnde Sachkunde daraus, dass der Sachverständige in seinem mündlichen Zusatzgutachten zwar von den früheren Selbstmordversuchen des Angeklagten, von dessen wieder aufgegebenem Selbstmordplan vor der Tat und dessen Mutlosigkeit und Lebensangst ausgegangen ist, aber trotzdem zu demselben Ergebnis wie im Hauptgutachten gelangte. Selbst bei Zugrundelegung einer Seelenverfassung des Angeklagten, die als Depression anzusehen war, mussten sich Bedenken gegen die Ansicht des Gutachters ergeben, waren Haupt- und Zusatzgutachten miteinander vereinbar: Denn der seelisch verzweifelten Stimmung brauchte der medizinische Sachverständige keinen Krankheitswert beizumessen.
Dass das mündliche Gutachten, auf das es allein ankommt, auch sonst einen Widerspruch bei der Beschreibung der Persönlichkeit des Angeklagten enthalte und von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, ist nicht dargetan. Das Schwurgericht hat sich mit diesen Bedenken bereits in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses auseinandergesetzt und sie widerlegt.
Schließlich hat die Revision selbst nicht vorgetragen, dass einem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote stünden.
Ausführungen, mit denen die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen will, sind offensichtlich unbegründet.
2.) Das Schwurgericht hat den weiteren Beweisantrag des Verteidigers, den Hausarzt des Angeklagten darüber als sachverständigen Zeugen zu hören, dass der Angeklagte ein äußerst weicher und zum Nachgeben neigender Mensch sei, und es sich bei der Schussverletzung vom Dezember 1962 nicht um einen Unfall, sondern um einen Selbstmordversuch gehandelt habe, mit der Begründung abgelehnt, dass die behaupteten Tatsachen zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt werden. Die Rüge der Revision, das Schwurgericht habe sich nur zum Teil an diese Wahrunterstellung gehalten – nämlich hinsichtlich der Behauptung über den fehlgeschlagenen Selbstmordversuch, nicht aber über die Charaktereigenschaften des Angeklagten –, ist unbegründet.
Es brauchte sich mit der letzteren Behauptung im Urteil nicht ausdrücklich zu beschäftigen, wenn es sich nur nicht zuungunsten des Angeklagten mit ihr in Widerspruch setzte. Dies ist nicht geschehen. Die im Urteil festgestellten Eigenschaften des Angeklagten, Gefühlsarmut, ja Gefühlskälte, Oberflächlichkeit, unzureichende Ausbildung der Gefühlsseite überhaupt, lassen sich mit seiner Weichheit (etwa gegen sich selbst) und mit Nachgiebigkeit im Sinne von Willensschwäche durchaus vereinbaren. Im Übrigen war das Schwurgericht ohnehin durch die Wahrunterstellung nicht gehindert, die ihm nötig erscheinenden Schlussfolgerungen aus den Charaktereigenschaften des Angeklagten zu ziehen.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
1.) Die Revision sieht einen Widerspruch im Urteil darin, dass das Schwurgericht auf der einen Seite zugunsten des Angeklagten feststellt, er habe Monate vor der Tat einen ernsthaften Selbstmordversuch unternommen, sich kurz vor der Tat mit Selbstmordgedanken getragen, seine Lebenslage als aussichtslos angesehen und sei lebensüberdrüssig gewesen, auf der anderen Seite aber sich der Auffassung der Sachverständigen anschließe, der Angeklagte sei nach seiner charakterlichen Eigenart einer echten Depression nicht fähig gewesen. Der Widerspruch liegt nicht vor. Im Urteil ist zwar nach der Darlegung der Seelenverfassung des Angeklagten S. 10 UA, die aber nicht für krankhaft gehalten wird, und aus der auch kein krankhafter Affektzustand gefolgert wird, die Auffassung der Sachverständigen wiedergegeben, S. 11 UA. Das Schwurgericht macht sich diese Auffassung aber nicht zu eigen. Vielmehr hat es ersichtlich seine Annahme, der Angeklagte sei in gedrückter Stimmung gewesen, auch den Sachverständigen gegenüber aufrechterhalten und sie darüber befragt, wie ein solcher Seelenzustand psychiatrisch zu bewerten sei. Dementsprechend hebt es anschließend ausdrücklich hervor, die Sachverständigen hätten auch bei Zugrundelegung eines Depressionszustandes eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Dies entsprach der zuvor schon, S. 10 UA, selbständig begründeten eigenen Überzeugung des Schwurgerichts. Darauf kam es auch allein für die Verurteilung an.
2.) Das Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder verurteilt, weil er ███ aus einem niedrigen Beweggrund und heimtückisch getötet habe. Er beging die Tat aus dem Wunsche, ins Zuchthaus zu kommen, da er seine Lage seiner Schulden wegen für ausweglos ansah. Zu Recht hat das Schwurgericht darin einen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erblickt. Für die Bewertung eines Tötungsmotivs auf seinen sittlichen Gehalt kommt es nach der Rechtsprechung (vgl. OGHSt 2, 389, 392; BGHSt 3, 132; BGH in NJW 1954, 565) auf die gesamten Umstände, insbesondere auf das Verhältnis von Anlass, Zweck und Ziel der Tat einerseits, dem Enderfolg der Tat, der Tötung, andererseits an. Nicht losgelöst für sich allein, sondern in der Verknüpfung mit der vorsätzlichen Tötung ist das Motiv zu beurteilen.
Hier hat der Angeklagte das Leben eines ihm zufällig auf der Straße Entgegenkommenden bei ruhiger Überlegung derart missachtet, dass er dessen Tod als Mittel für die Verfolgung eines selbstsüchtigen, im Grunde nichtigen Wunsches, nämlich seine finanziellen Sorgen durch einen Anstaltsaufenthalt loszuwerden, eingesetzt hat. Ein solches Motiv kann auf tiefster sittlicher Stufe stehen, also niedrig sein. An dieser Beurteilung durch das Schwurgericht vermag auch entgegen der Ansicht der Revision die Rücksicht auf eine gewisse Abartigkeit der Persönlichkeit des Angeklagten und auf seine Seelenverfassung zur Tatzeit nichts zu ändern.
Dass sich der Angeklagte bei der Tat der Umstände bewusst war, die den Beweggrund zum niedrigen machen, ist bedenkenfrei den Feststellungen zu entnehmen.
Gegen die Bewertung der Tötung als heimtückisch bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Schließlich sind die Erörterungen des Schwurgerichts, mit denen es die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht, bedenkenfrei. Ohne Rechtsfehler hat es angenommen, dass der Angeklagte trotz seiner charakterlichen Abartigkeit und trotz seiner Gemütsverfassung uneingeschränkt fähig gewesen sei, die nötigen Hemmungen gegen seinen Plan einzuschalten.
Da auch im Übrigen die Verurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Kirchhof | Scharpenseel | Meyer | |||
| Baldus | Henning |