Revision wegen Mordes: Aufhebung - Prüfung niedriger Beweggründe und Provokation erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/74
- Datum
- 22.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Tatumstände und insbesondere auf die Persönlichkeit des Täters an; ein bloßes Missverhältnis zwischen Anlass und Erfolg genügt nicht.
Bei der Bewertung des Tötungsmotivs ist zu berücksichtigen, ob der Täter durch persönliche Reife- oder Persönlichkeitsmängel (z. B. verminderte Urteilsfähigkeit) gehindert war, die Verwerflichkeit seines Antriebs in ausreichendem Maße zu erkennen.
Die Feststellung niedriger Beweggründe erfordert, dass dem Täter das besondere Verwerflichkeitsbewusstsein der Beweggründe, insbesondere das Missverhältnis von Anlass und Erfolg, in hinreichendem Maße bewusst war.
Liegt im Verhalten des Opfers eine schwere Beleidigung oder erhebliche Provokation, ist zu prüfen, ob die Tat als milderer Fall des Totschlags nach § 213 StGB zu qualifizieren ist; hierfür sind die Umstände des Einzelfalls und die beteiligten Persönlichkeiten zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 1. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den berufslosen Bernd ██ aus Köln, dort geboren ███████ 1957, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, gesetzliche Vertreter: Eltern Günter █ und Marlies █, geborene ██████ █, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Februar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, unter Hinzurechnung einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte seinen ungefähr zwei Jahre älteren Freund „Eddy“ bei einem Streit erschossen. Eddy hatte der Wahrheit zuwider behauptet, er habe mit der Freundin des Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt und sie „auf den Strich geschickt“.
Wütend über die Lügen des Eddy und drohte ihm Schläge an, falls er nicht mit seinen „Spinnereien“ aufhöre. Eddy setzte jedoch seine Bemerkungen über die Freundin fort, auch nachdem der Angeklagte „wütend“ auf ihn eingeschlagen hatte. Er richtete seine Pistole auf den Angeklagten, zeigte ihm einige Geldscheine und behauptete, diese habe die Freundin für ihn verdient. „Er berichtete dabei weiter, was er alles mit der Freundin ... angestellt haben“ wollte. Der Angeklagte wollte ihn verprügeln und ging auf ihn zu. Da schoss Eddy in die Luft. Der Angeklagte entriss ihm die Pistole. Dabei löste sich ein weiterer Schuss. Eddy erzählte auch jetzt noch von seinen angeblichen Erlebnissen mit dem Mädchen. „Voller Wut über diese Lügen nahm der Angeklagte die Waffe in beide Hände und richtete die Mündung auf Eddy“. Er schoss viermal auf ihn. Dann fiel Eddy zu Boden. „Der Angeklagte trat an ihn heran, richtete die Waffe auf seinen Kopf und feuerte aus nächster Nähe einen weiteren Schuss ab, da er annahm, Eddy sei noch nicht tot. Er schlug auch noch mit der Waffe auf ihn ein.“
Die Jugendkammer meint, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt, weil der Anlass zur Tat – die Äußerungen des Opfers – in einem „geradezu entsetzlichen Missverhältnis“ zu der Tötungshandlung stehe (UA S. 14); die sie auslösende Wut und Rachsucht seien besonders verwerflich; denn die Tötung aus diesem Anlass offenbare „einen sich über alle Maßstäbe hinwegsetzenden Vergeltungstrieb des Täters“ (UA S. 15).
Diese Ausführungen, gegen die sich die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision wenden, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie lassen besorgen, die Jugendkammer habe sich bei der Annahme niedriger Beweggründe allein von dem Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem gewollten Erfolg leiten lassen. Es kommt aber für die Beurteilung des Tötungsbeweggrundes auf alle Umstände der Tat an (BGH NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140 = GA 1968, 53). Dabei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im Vordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, dass die Motive des Täters besonders verwerflich, ja verdächtlich sind, ist das Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt (BGHSt 3, 132, 133; BGH 4 StR 275/60 vom 2. 9. 1960). Die Urteilsgründe enthalten eine solche umfassende Würdigung nicht. Sie gehen auf die starken gefühlsmäßigen Bindungen des Angeklagten an seine Freundin nur beiläufig ein (UA S. 15) und setzen sich mit der festgestellten Reifeverzögerung und den sie verursachenden Persönlichkeitsmängeln (Schwachsinn, psychopathische Abartigkeit) nicht ausreichend auseinander. Die Jugendkammer sagt zwar, der Angeklagte sei trotz seiner psychopathischen Abartigkeit „fähig“ gewesen, „sich in der gegebenen Situation zurückzuhalten“ (UA S. 15/16). Das betrifft aber nur seine Schuldfähigkeit, nicht die sittliche Bewertung des Tötungsmotivs. Außerdem setzt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen voraus, dass der Täter die Umstände kennt, die den Antrieb zu seinem Tun besonders verwerflich machen (BGH LM § 211 StGB Nr. 2). Dazu gehört auch, dass ihm das Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem verbrecherischen Erfolg in ausreichendem Maße bewusst geworden ist (BGH 4 StR 275/60 vom 2. 9. 1960; 1 StR 204/70 vom 26. 1. 1971). Die Jugendkammer hat ein solches Bewusstsein nicht festgestellt. Es versteht sich hier auch nicht von selbst. Dagegen spricht: Der Angeklagte hat in Wut und Erregung gehandelt. Er ist „leicht entflammbar“, „Sein Denkvermögen ist gestört und vollig unzureichend, seine Kritik- und Urteilsfähigkeit weist erhebliche Einbußen auf, so dass auch sämtliche höheren Denkfunktionen ungenügend sind“ (UA S. 16). Überdies können Wut und Rachegefühl gegenüber dem Opfer im Allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive angesehen werden, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH 5 StR 109/57 vom 7. 5. 1957; 5 StR 194/57 vom 3. 9. 1957; 1 StR 204/70 vom 26. 1. 1971). Das ist hier nicht dargetan und auch nicht wahrscheinlich. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte durch das von ihm nicht verschuldete hartnäckig provozierende Verhalten des Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Er war wütend darüber, dass Eddy fortgesetzt seine Freundin beleidigte, die ihm „sehr viel bedeutet hat“ (UA S. 15). Eine solche Reaktion steht in der Regel nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht auf der tiefsten Stufe einer Tötungshandlung, die für die Kennzeichnung der Tat als Mord entscheidend ist. Von einem „entsetzlichen“ Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und dem eingetretenen Erfolg kann nach den Feststellungen keine Rede sein.
Es drängt sich weiter die Frage auf, ob das Handeln des Getöteten, und zwar nicht nur seine Äußerungen über die Freundin des Angeklagten, sondern sein gesamtes Verhalten, auch eine schwere Beleidigung des Angeklagten enthielt. Das ist vom Tatrichter nach den Umständen des Falles zu beurteilen, wobei auch die Persönlichkeit der Beteiligten in Betracht gezogen werden muss (RGSt 66, 159, 161). Bejaht man dieses, so ist die Tat nach § 213 StGB als ein milderer Fall des Totschlags anzusehen. Auf das Verhältnis zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat kommt es dabei nicht an (BGH LM § 213 StGB Nr. 4; BGH GA 1970, 214).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Siemer | Fleischmann |
Zitiert (4)
- BGH · 1 StR 204/70 · 26.01.1971Mord: Anforderungen an 'niedrige Beweggründe' und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 109/57 · 07.05.1957Revision: Umqualifikation von Mord zu Totschlag; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 5 StR 194/57 · 03.09.1957BGH: Niedrige Beweggründe trotz Affekttat – Mordmerkmal § 211 StGB
- BGH · 4 StR 275/60 · 11.12.1959Revision: Mordvorwurf zu Totschlag abgeändert, Rückverweisung zur neuen Entscheidung
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 64/80 · 13.03.1980Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung niedriger Beweggründe (versuchter Mord)
- BGH · 1 StR 573/74 · 07.01.1975Revision der Nebenklägerin gegen Totschlagsverurteilung abgewiesen
- BGH · 2 StR 191/77 · 20.07.1977Revision wegen 'niedriger Beweggründe' und Zurechnungsfähigkeit - Aufhebung und Zurückverweisung