Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenklägerin gegen Totschlagsverurteilung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 573/74
Datum
07.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt die Behandlung des Nebenklagedelikts in der Verurteilung wegen Totschlags. Der BGH bestätigt die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und weist die Revision als unbegründet zurück. Mordmerkmale und Heimtücke werden verneint; die Strafzumessung bleibt bestehen, eine redaktionelle Berichtigung im Urteilssatz erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Revisionsprüfung sind die vom Tatgericht getroffenen, widerspruchsfreien und nicht lückenhaften Tatsachenfeststellungen sowie die freie Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zugrunde zu legen; eine Abänderung kommt nur bei lückenhaften, widersprüchlichen oder rechtsfehlerhaften Feststellungen in Betracht.

2

Zahl und Ausführung von Stichen begründen nicht zwingend dolus directus; affektive Erregung und Alkoholisierung können die Vorhersehbarkeit und Steuerungsfähigkeit so vermindern, dass direkter Vorsatz nicht nachgewiesen ist.

3

Beweggründe wie Zorn und Wut sind nicht ohne Weiteres als "niedrige Beweggründe" im Sinne der Mordqualifikation anzusehen; hierfür ist das Vorliegen einer niedrigen Gesinnung erforderlich.

4

Die Trunkenheit des Opfers begründet nicht automatisch Heimtücke; es bedarf des Nachweises, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt hat.

5

Eine bereits nach altem Recht rechtsfehlerfrei beurteilte Strafzumessung ist nicht aufzuheben, wenn nach der Gesetzesänderung alternative, nachteiligere Strafrahmen anwendbar wären und die Verhängung der ausgesprochenen Strafe dadurch nicht ausgeschlossen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 573/74 in der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Ernst Kk aus ███, geboren am █ 1949 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags u. a. unter Einbeziehung einer in einem früheren Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

I. Die Nebenklägerin Karoline ██████ aus ███, Mutter des Opfers des Tötungsdelikts, hat zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt mit der Sachbeschwerde unrichtige Behandlung des Nebenklagedelikts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Senat kann die Frage, ob das Tatgericht das Recht richtig angewendet hat, nicht auf der Grundlage des Sachverhalts prüfen, von dem die Revisionsführerin ausgeht. Er muss den Sachverhalt zugrunde legen, der vom Schwurgericht festgestellt worden ist. Es hatte über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (§ 261 StPO). Nur wenn seine Feststellungen lückenhaft oder widersprüchlich wären oder seine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erschiene, könnten die tatsächlichen Erwägungen der Revision den Schuldspruch in Frage stellen. Gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatgerichts ergeben sich aber keine Bedenken.

Zahl und Ausführung der Stiche sprechen nicht zwingend für direkten Vorsatz des Angeklagten. Er stach „in heftiger, plötzlicher Wut“ (UA S. 10), „blindwütig“ (UA S. 16, 17) zu.

Es ist möglich, dass er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs nicht als gewiss voraus sah.

Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (die außerdem angenommene Verminderung der Unrechtseinsicht führte nach Ansicht des Schwurgerichts offensichtlich nicht zum tatsächlichen Fehlen der Einsicht und kann daher außer Betracht bleiben) hat das Tatgericht auf Grund des Zusammenwirkens von zwei Faktoren – Alkoholgenuss und affektive Erregung (UA S. 22) – in Übereinstimmung mit den Gutachten von zwei Sachverständigen bejaht. Seine Folgerung ist im Ergebnis und in der Begründung vertretbar.

2. Zur rechtlichen Würdigung ist zu bemerken: Das Schwurgericht hat die in Betracht kommenden Mordqualifikationen geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint. Der Angeklagte stach in Zorn und Wut auf sein Opfer ein.

Diese Beweggründe können im Allgemeinen nur dann als niedrig angesehen werden, wenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70 – und vom 22. Oktober 1974 – 5 StR 453/74 –). Der Angeklagte war von Frau ████ beschimpft, angespuckt, getreten und mit dem Messer angegriffen worden (UA S. 10). Bei dieser Sachlage können die Antriebe seines Tuns nicht als nur verachtenswert, auf tiefster sittlicher Stufe stehend und damit als niedrig angesehen werden.

Die Tatsache, dass Frau ████ sich „im Zustand schwerster Trunkenheit befand“ (UA S. 11), lässt das Handeln des Angeklagten nicht ohne Weiteres als heimtückisch erscheinen. Frau ████, die mit dem Messer auf ihn eingedrungen war und bei Beginn des tatbestandsmäßigen Geschehens die verlorene, jedoch erreichbare Waffe zu fassen versuchte, war trotz ihrer Trunkenheit weder arg- noch wehrlos. Der Nachweis für bewussten Ausnutzung ihres Zustandes durch den Angeklagten ist nicht erbracht.

3. Auch die Angriffe gegen Begründung und Höhe der Strafe für den Totschlag bleiben erfolglos.

Die Anwendung des § 213 StGB hat das Schwurgericht nicht nur auf schwere Beleidigung des Angeklagten durch das Opfer gestützt. Es hat vielmehr die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. Seine Auffassung, dass den mildernden Gesichtspunkten so viel Gewicht zukomme, dass der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen heranzuziehen sei, unterliegt nur der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht und ist nach diesem Prüfungsmaßstab nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt von der im Zeitpunkt der Entscheidung des Schwurgerichts möglichen zusätzlichen Milderung wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (vgl. BGHSt 16, 360, 363; BGH, Urteil vom 26. September 1969 – 5 StR 471/69 –). Die Änderung der Rechtslage durch § 50 StGB n. F. (i. V. m. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB n. F.) muss außer Betracht bleiben (§ 2 Abs. 3 StGB n. F.).

II. Auf Grund des Rechtsmittels der Nebenklägerin war auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (RGSt 41, 349, 350; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20). Anlass zur Erörterung gibt nur die Strafzumessung. Nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Schwurgerichts geltenden Recht war die Strafe innerhalb des durch die doppelte Milderung bestimmten Strafrahmens (vgl. UA S. 25) festzusetzen. Das Tatgericht war nicht gehindert, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verhängen. Trotz der jetzt geltenden Regelung des § 49 Abs. 1 StGB n. F. (i. V. m. § 21 StGB n. F.) hat diese Strafbemessung Bestand. Denn nach neuem Recht wäre entweder der Strafrahmen des § 213 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) oder der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB n. F. herabgesetzte Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) anzuwenden, weil das Schwurgericht offensichtlich wegen der schweren Trunkenheit des Opfers – die Kränkungen des Angeklagten durch Frau ████ nicht als ausreichend für die Bejahung der Voraussetzungen des § 213 StGB angesehen, sondern daneben auch die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten herangezogen hat. In einem solchen Falle gilt § 50 StGB n. F. (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 21 Anm. B, § 50 Anm. 2, § 213 Anm. 3). Jeder der auf Grund der rechtsfehlerfreien Würdigung des Schwurgerichts in Betracht kommenden Strafrahmen wäre für den Angeklagten ungünstiger als der vom Tatgericht auf der Grundlage des im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechts zur Anwendung gebrachte und stünde der Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht entgegen.

III. Im Urteilssatz waren die Worte „welche in Wegfall kommt“ zu streichen. Denn die einbezogene Strafe aus dem früheren Verfahren entfällt nicht, sondern ist eine fortbestehende, wenn auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende und berücksichtigte (Einzel-)Strafe.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus §§ 473 Abs. 1, 471 Abs. 1, 397 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 473 Anm. 5 B).

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Revision der Nebenklägerin gegen Totschlagsverurteilung abgewiesen — Themis