Treffer
BGH Urteil

Revision: Mordvorwurf zu Totschlag abgeändert, Rückverweisung zur neuen Entscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 275/60
Datum
11.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Mordes verurteilt; mit der Revision änderte der BGH den Schuldspruch auf Totschlag und hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf. Das Schwurgericht hatte das Vorliegen niedriger Beweggründe verneint, doch fehlte die gebotene Gesamtwürdigung der Tatmotive; Affekt, Verzweiflung und Reizbarkeit minderten das Verschulden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "niedriger Beweggrund" ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe steht, eigensüchtig bestimmt und besonders verwerflich ist.

2

Bei der Prüfung des Vorliegens eines niedrigen Beweggrundes sind die gesamten Umstände und die Vielheit der Motive in ihrer Gesamtheit zu würdigen; einzelne Motive dürfen nicht losgelöst bewertet werden.

3

Fehlt dem Täter infolge Verzweiflung, Affekt oder erheblicher Reizbarkeit das Bewusstsein des groben Missverhältnisses von Anlass und Erfolg, spricht dies gegen das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes.

4

Abschreckungsgesichtspunkte dürfen bei der Strafzumessung nur innerhalb des vom Verschulden bestimmten Rahmens berücksichtigt werden; persönliche und mildernde Umstände sind darzulegen und zu würdigen.

5

Der Revisionssenat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst abändern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine andere Tatbestandswürdigung vorliegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht B., 2. Dezember 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ ensow. den: ████████ Michele, geboren am █████ 1936 in Resuttalin, auf Betreiben in Untersuchungshaft, wegen Mordes, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1959

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in B. vom 2. Dezember 1959 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war wegen Mordes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden.

Das Schwurgerichts hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte, der Italiener ist, war im deutschen Bergbau seit 1957 auf einer Zeche in B. beschäftigt. Im Juli 1958 erkrankte er an ████ Nervenschwäche. Am ██████ Juli stellte der Knappschaftsarzt Dr. ███ fest, dass die Erscheinungen am nächsten Tage ██████ abklingen würden, und schrieb ihn nur für den 21. Juli krank. An den nächsten Tagen hatten sich die Krankheitserscheinungen jedoch verschlimmert. Nachdem sie nach drei Tagen geschwunden waren, fuhr der Angeklagte am 25. August 1958 morgens wieder zur Arbeit. Der zuständige Vorgesetzte stellte an Hand des Krankenscheines fest, dass der Angeklagte lediglich für einen Tag krankgeschrieben war, und sagte ihm, er habe länger als drei Tage willkürlich gefeiert und müsse deshalb wegen Vertragsbruchs entlassen werden. Der Fahrsteiger ████████████████ erklärte ihm, er wolle ihn nur dann wieder anfahren lassen, wenn der Arzt bescheinige, dass er in der Zeit vom 22. bis 24. August tatsächlich krank gewesen sei.

Dr. █████ lehnte dies jedoch gegenüber dem Angeklagten ab, weil er nicht feststellen könne, ob der Angeklagte tatsächlich die ganze Zeit krank gewesen sei.

Nachdem im Betrieb Besprechungen über die Frage einer Weiterbeschäftigung des Angeklagten stattgefunden hatten, schrieb Dr. ████ ihn auf Anregung des Rechtsschutzsekretärs ███ die Zeit vom 11. bis 25. August krank, obwohl ein Krankheitsbefund für diese Zeit nicht vorlag.

Der Angeklagte meinte, Dr. ███ habe ihn nun nachträglich für die Zeit seiner tatsächlichen Erkrankung krankgeschrieben und hielt damit den Entlassungsgrund für beseitigt. Als er sich daher am 25. August mit dem Krankenschein auf dem Betriebsbüro seiner Zeche meldete in der Erwartung, nun wieder anfahren zu dürfen, übergab man ihm für den Angeklagten völlig überraschend seine Entlassungspapiere. Verzweiflung und Wut stiegen in ihm auf, Verzweiflung, weil er nun völlig mittellos dazustehen glaubte und die Unterkunft räumen musste, in der er wohnte. Eine Rückkehr nach Italien scheute er, weil er dort noch Schulden hatte und keine Bleibe bei seinem Vater mehr fand und fürchtete, von seinen Geschwistern und Landsleuten als Versager angesehen zu werden. Er war auch ███████████, weil er sich zu Unrecht entlassen und von Dr. ███ hintergangen fühlte. Obwohl dieser ihm noch tags zuvor freundlich versprochen habe, zu helfen, habe er, so meinte der Angeklagte, falsches Spiel getrieben und nichts für ihn getan, möglicherweise sogar seine Entlassung betreiben wollen. ███████ █████████ erregte ihn derart, dass er beschloss, Dr. █████ zur Rede zu stellen und, falls sich █████████████ ███████ bestätige, dass er ihn hintergangen habe, ihn zu töten. Er ging an seine Unterkunft, holte ein großes Taschenmesser, das ████ ██████████ an die Tasche steckte, und begab sich zu Dr. ███. Er stellte ihn zur Rede, wie es komme, dass er ██████████ █████, obwohl er ihm doch noch am Tage zuvor versprochen habe, zu helfen. Es kam zu einem ███████████, bei dem der Angeklagte den Eindruck hatte, Dr. █████ mache sich über ihn lustig und bestätige damit seine Vermutung, er habe ihn belogen und hintergangen. Er griff in die ████████ █████, zog das geöffnete Messer heraus und stach auf Dr. █████ ein, bis dieser tot zusammenbrach. Der Angeklagte hatte eine 2 cm herznah verlaufende Hauptschlagader getroffen und sie durchtrennt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

Gegen die Annahme, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB gehandelt, ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken.

Ein niedriger Beweggrund ist ein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, eigensüchtig bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 2, 60, 63; 3, 132).

Die Beurteilung der Frage, ob die Beweggründe des Angeklagten diesen Voraussetzungen entsprachen, darf nicht ein einzelnes Motiv aus dem Zusammenhang mit anderen gelöst für sich allein bewertet werden. Denn eine solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsbeweggrund als Ganzes erstrecken. Demgemäß muss, da die meisten Handlungen aus einer Mehrzahl von Motiven hervorgehen, die Vielheit der den Täter beherrschenden Vorstellungen, Gesinnungen und Erwägungen, wie sie sich tatsächlich bestimmt haben, für die Beurteilung herangezogen und dabei besonders berücksichtigt werden, wodurch der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat. Es sind mithin die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22).

Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, dass die Triebfeder der Tat nicht nur verwerflich ist, sondern im unverbildeten Betrachter das sichere Gefühl der Verachtung einer in dieser Weise motivierten Tat hervorruft, ist das Merkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt (vgl. BGHSt 3, 133).

Das Schwurgerichts hat angenommen, der Angeklagte habe Dr. █████ aus Rache für ihm vermeintlich zugefügtes Unrecht vorsätzlich getötet. Es ist anerkannt, dass auch Rachsucht den Begriff des niedrigen Beweggrundes erfüllen kann (BGH NJW 1958, 189 Nr. 15).

Das Schwurgerichts hat bei dieser Beurteilung aber nicht, wie erforderlich, die Gesamtumstände der Tat berücksichtigt:

Nach den Feststellungen war der Angeklagte zu Unrecht entlassen worden. Er war in Verzweiflung und Wut, weil er sich in einer Notlage befand, auch die Unterkunft, in der er wohnte, räumen zu müssen glaubte. Da er sich nach Italien zurückzukehren scheute, befand er sich in einer ausweglosen Lage. ███ █████ erregte ihn derart, dass er beschloss, Dr. ███ zur Rede zu stellen und, falls sich █████████████ ███████ bestätige, dass er ihn hintergangen habe, ihn zu töten. Bei dem Wortwechsel mit Dr. █████ hatte er den Eindruck, dieser mache sich über ihn lustig, und sah daher seine Vermutung, er habe ihn belogen und hintergangen, bestätigt. Daher hat der Tötungsentschluss seine wesentliche Kennzeichnung durch das Gefühl allgemeiner Verzweiflung und ferner der Krankung erfahren, in der vermeintlich aussichtslosen Lage noch verächtlich behandelt zu werden.

Dies kennzeichnet unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seinen Tötungsentschluss so entscheidend, dass der Umstand, dass sich seine Tat auch aus Rache gegen denjenigen richtete, auf den seine verzweifelte Lage seiner Vorstellung nach in erster Linie zurückzuführen war, seine Handlung nicht zu einer Tat aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB macht. Sein Tun steht nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht auf der tiefsten Stufe einer Tötungshandlung, die für die Kennzeichnung der Tat als Mord entscheidend ist.

Auch in einer anderen Richtung begegnet die Annahme, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, durchgreifenden Bedenken. Voraussetzung ist, dass der Angeklagte die Umstände gekannt und in seinen Willen aufgenommen hat, die den Antrieb zu seiner Tat besonders verwerflich erscheinen lassen (BGHSt 4, 62; 44, 12, 1955). Dabei wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass er selbst seinen Beweggrund als niedrig im Rechtssinne bewertet hat. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob er diejenigen Umstände gekannt und gebilligt hat, die diese Bewertung zur Folge haben.

Hierzu genügt es, dass ihm das grobe Missverhältnis zwischen dem Anlass zur Tat und dem verwerflichen Erfolg in ausreichendem Maße zum Bewusstsein gelangt ist. Daraus, dass sich der Angeklagte nach den Feststellungen in Verzweiflung und Wut und in einem gesteigerten Affektzustand befunden hat, außerdem hochgradig reizbar war und infolgedessen eine Trübung seines Bewusstseins eingetreten ist, ergibt sich, dass sich der Angeklagte jenes Missverhältnisses zwischen dem Anlass zur Tat und dem Erfolg seiner Handlung tatsächlich nicht bewusst war. Dagegen spricht auch, dass er sich von dem Arzt belogen und verraten, dazu noch verspottet fühlte.

Hiernach hat sich der Angeklagte lediglich des Totschlags nach § 212 StGB schuldig gemacht.

Der Senat war in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage, den Schuldspruch selbst abzuändern.

3. Im Strafausspruch musste das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgerichts folgendes zu berücksichtigen haben: Das angefochtene Urteil führt aus, ähnliche aggressive Elemente, wie sie gerichtsbekanntermaßen in nicht unerheblichem Umfange unter den ausländischen, zum Bergbau angeworbenen Arbeitern vorhanden seien, müssten durch seine harte Strafe abgeschreckt werden. Dies erweckt den Anschein, dass der Abschreckungsgesichtspunkt bei der Strafbemessung im Vordergrund gestanden hat. Hierin läge ein Rechtsfehler. Maßgebend ist vielmehr das vom Täter verschuldete Unrecht. Nur innerhalb des sich daraus ergebenden Spielraums dürfen Abschreckungsgesichtspunkte Berücksichtigung finden. Das Schwurgerichts hat indes eine Reihe von Umständen, die sich aus dem Urteil ergeben und eine mildere Beurteilung der Tat rechtfertigen könnten, bei der Strafzumessung nicht erwähnt. Nach den Feststellungen des Urteils war dem Angeklagten durch seine Entlassung tatsächlich Unrecht geschehen. Er befand sich nach seiner Auffassung in einer verzweifelten und ███████████ Lage, glaubte außerdem, von Dr. ████ belogen und beleidigt zu sein. Er ist auch ██████ durch eigenes Verschulden zu dieser falschen Vorstellung gekommen. Das Schwurgerichts nimmt selbst an, dass sprachliche Missverständnisse für die Verkehrung seiner Lage beim Angeklagten maßgebend gewesen sein können. Hinzu kommt, dass der Angeklagte von naiver und primitiver Wesensart ist und an einer besonderen Reizbarkeit und Aggressivität leidet.

Auch diese persönliche Eigenart wird bei der Würdigung des Verschuldens des Angeklagten zu berücksichtigen sein.

Krumme Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner und Bertaler sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.

Krumme
RL

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