Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen unvollständiger Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 415/75
- Datum
- 09.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tötungsdelikten muss das Urteil eine umfassende Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters enthalten; das Unterlassen der Auseinandersetzung mit für die sittliche Bewertung bedeutsamen Umständen rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Zur Qualifikation als Mord aus niedrigen Beweggründen gehört, dass das Gericht darlegt, welche Motive und welche Kenntnis des Täters die besonders verwerfliche Gesinnung begründen; fehlende oder unzureichende Darlegungen sind rechtsfehlerhaft.
Provozierende oder beleidigende Äußerungen des Opfers sind bei der Würdigung des Tatmotivs und der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen; das Gericht muss feststellen, inwieweit solche Äußerungen das Tatgeschehen beeinflussten.
Bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit hat das Gericht Umfang und Auswirkung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auf Tatentschluss und Schuld darzulegen; unzureichende Feststellungen führen zur Rückverweisung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 13. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Helmut K. ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████ in Kiel, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. September 1975 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 13. November 1974 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen.
In sachlicher Hinsicht hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht stellt hierfür ausschließlich darauf ab, dass der Angeklagte aus Enttäuschung darüber gehandelt hat, dass das Opfer nicht bereit war, ihm die geforderte Verbindung mit seiner Frau zu ermöglichen (UA S. 29- 30). Ob dieser Beweggrund, für sich allein betrachtet, sittlich verachtenswert ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lässt das Urteil die erforderliche umfassende Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 3, 132, 133; 3, 330, 333; BGH NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140 = GA 1968, 535 und BGH 4 StR 275/60 v. 2. 9. 1960) vermissen. Die Urteilsgründe erwähnen bei Bewertung des Tatmotivs mit keinem Wort, dass die stundenlangen Bemühungen des Angeklagten, ███████ zur Verbindungsaufnahme mit seiner Frau zu bewegen, von dem ernsthaften Anliegen, seine Frau wiederzugewinnen, getragen und die Weigerung, die geforderte Verbindung herzustellen, von dem Ehebrecher ausgegangen war. Mit diesen für die sittliche Bewertung des Tatmotivs bedeutsamen Umständen musste sich das Schwurgericht ausdrücklich auseinandersetzen. Das Urteil lässt ferner im Zusammenhang mit der Würdigung der Beweggründe unerwähnt, dass der Getötete nahezu unmittelbar vor der Tat gedroht hatte: ‘Ihr Deutschen seid doch doof, ihr arbeitet und wir ficken eure Weiber’ (UA S. 14). Diese Äußerung, mit der sich [REDACTED] gegenüber dem betrogenen Ehemann des Ehebruchs rühmte, war nicht nur ‚provozierend‘, wie sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrückt (UA S. 28), sondern stellte eine schwere Beleidigung des Angeklagten dar. Das Urteil stellt allerdings nur fest, dass der Angeklagte aus Wut über diese Äußerung den ersten Schuss abgab, lässt aber offen, ob und inwieweit die Beleidigung für die etwa eine Minute später abgegebenen tödlichen Schüsse mitbestimmend war. Die schwere Beleidigung des Angeklagten durch den Getöteten durfte bei der umfassenden Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten im Rahmen der sittlichen Bewertung des Tatmotivs nicht außer Betracht bleiben. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte in einer angespannten psychischen Verfassung befunden hat und in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (UA S. 16, 28). Da die Urteilsgründe schließlich auch darüber keinen Aufschluss geben, ob der Angeklagte die Umstände kannte, die den Antrieb zu seinem Tun ggf. als besonders verwerflich kennzeichnen (BGH LM § 211 StGB Nr. 2, BGH 4 StR 275/60 v. 2. 9. 1960; 1 StR 204/70 v. 26. 1. 1971), und sich diese Kenntnis bei der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung auch nicht von selbst versteht, muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Schmidt | Fuhrmann |