Treffer
BGH Urteil

Revision: Umqualifikation von Mord zu Totschlag; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 109/57
Datum
07.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte tötete seine langjährige Lebensgefährtin nach wiederholten Streitigkeiten und Alkoholkonsum; das Schwurgericht verurteilte ihn wegen Mordes zu 15 Jahren Zuchthaus. In der Revision beanstandet der Angeklagte die rechtliche Würdigung. Der BGH hält die Motive nicht für "niedrig" im Sinne des Mordtatbestands und ändert den Schuldspruch in Totschlag. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Qualifikation als Mord aus niedrigen Beweggründen erfordert, dass die Beweggründe sittlich auf tiefster Stufe stehen und Verachtung verdienen.

2

Bloße aus Hass oder Wut erfolgende Tötungen sind nicht automatisch Mord aus niedrigen Beweggründen, wenn die Motive aus langjähriger Bindung und enttäuschter Beziehung erwachsen und nicht besonders verachtenswert erscheinen.

3

Das Revisionsgericht darf die rechtliche Wertung des Schuldspruchs berichtigen, wenn die vom Tatrichter getroffenen Tatsachenfeststellungen keinen Mordtatbestand tragen.

4

Eine merkliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit durch Alkohol und Erregung kann nach § 51 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt werden, ohne den Vorsatz der Tötung zwingend aufzuheben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 13. Oktober 1956

Rubrum

5 StR 109/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Richard ██████ aus █████, geboren am ██████ in ██, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. April 1957 in der Sitzung vom 7. Mai 1957, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 13. Oktober 1956

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der verheiratete Angeklagte, dessen Ehefrau in der sowjetischen Besatzungszone wohnt, lebte seit August 1950 mit der verwitweten Frau ███ in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Er hat Frau ███ am 14. März 1956 getötet.

Das zunächst gute Verhältnis zwischen dem Angeklagten und Frau █████ verschlechterte sich mehr und mehr, nachdem deren Tochter Ingrid ihren jetzigen Ehemann ██ ████████ kennengelernt hatte, vor allem aber, nachdem █████████ nach seiner Verheiratung mit Ingrid ███ in das Haus der Frau ███ einzog. █████ konnte sich mit dem Angeklagten nicht vertragen. Das führte schließlich dazu, dass die Eheleute █████████ Frau ███ zu erkennen gaben, sie würden aus dem Hause ausziehen, wenn der Angeklagte dort bliebe. Dem Angeklagten wurde allmählich klar, dass Frau ███ sich zugunsten ihrer Tochter entschied und dass er ausziehen müsse. Er blieb nach verschiedenen Auseinandersetzungen zwar zunächst wohnen, jedoch hörte die gemeinsame Haushaltsführung auf.

Die erwähnten Schwierigkeiten im Hause ███ führten dazu, dass der Angeklagte seit Anfang 1955 mehr und mehr dem Alkohol zusprach.

Am 14. März 1956 suchte der Angeklagte vom Morgen an im Laufe des Tages mehrfach verschiedene Lokale auf und trank dort jeweils ein Glas Bier und außerdem mehrere Flaschen Bier und einen Korn. Zwischendurch kehrte er mehrfach in die Wohnung der Frau ███ zurück und versuchte in verschiedenen Unterredungen zunächst die Frau ███, später Ingrid ████ allein und schließlich die Eheleute ████ ██ einer Änderung ihrer Haltung ihm gegenüber zu bewegen. Bei einer solchen Unterredung mit den Eheleuten ███████ abends zwischen 19 und 20 Uhr gebrauchte Ingrid ███████ dem Angeklagten gegenüber „ein verletzendes Schimpfwort“.

Gegen 21 Uhr holte der Angeklagte Frau ███ von einer Freundin ab und ging mit ihr nach Hause. Frau ███ begab sich in die Küche, der Angeklagte folgte ihr kurz darauf. Nachdem der Angeklagte wiederholt erneut die Frau ███ vergeblich darum gebeten hatte, ihre Meinung zu ändern, sagte sie schließlich zu ihm: „Ich muss zu meinen Kindern halten, ich gehe meine Wege, du kannst deine Wege gehen, und du kannst mich am Arsch lecken.“

Darauf ergriff der Angeklagte ein Brotmesser und stach, rechts neben oder rechts hinter der sitzenden Frau █████ stehend, auf diese zweimal hintereinander mit Tötungsvorsatz ein. Der zweite Stich war tödlich.

II.

Das Schwurgericht führt aus, objektiv habe der Angeklagte heimtückisch getötet, Frau ████████ trotz der bestehenden Spannungen ihm gegenüber arglos und in der jede Abwehr hindernden Küche auch wehrlos gegenübergestanden. Der Angeklagte habe auch die Arg- und Wehrlosigkeit der Frau ███ gekannt, angesichts seines Erregungszustandes in Verbindung mit der Wirkung des genossenen Alkohols habe sich aber nicht feststellen lassen, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt habe. Aus diesem Grunde scheide Heimtücke als Mordgrund aus.

Der Angeklagte habe aber aus niedrigen Motiven gehandelt. Er habe sich, nachdem er bemerkt habe, dass er wegen der Einstellung der Eheleute ████ ihm gegenüber sein langjähriges Heim bei Frau ██████████████ verlieren solle, zunächst in ein Hassgefühl gegen die Eheleute ████ hineingesteigert und dann auch gegen Frau ███, weil diese sich in dem Konflikt zugunsten ihrer Tochter und gegen ihn entschieden habe. Zur Entstehung dieses Hassgefühls und einer dadurch bewirkten Gefühlsstauung habe möglicherweise auch beigetragen, dass die drohende Trennung von Frau ███ den Angeklagten seelisch schwer belastet habe, und dass er sich in dem Gedanken gekränkt gefühlt habe, dass er, der sich Jahre hindurch, solange die Kinder der Frau ███ noch jung und die wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein und in der Familie ██████ noch unsicher waren, als Haushaltsvorstand und wirtschaftliche Stütze gefühlt habe, nunmehr durch die Heirat der Tochter Ingrid überflüssig geworden sei.

Dass der Angeklagte sich in dieses Hassgefühl hineingesteigert habe, beruhe auf seiner egozentrischen Einstellung, die ihn kein Verständnis dafür habe finden lassen, dass Frau ███ nicht um des Angeklagten willen ihre Tochter habe aufgeben können, und dass er durch freiwilligen Auszug den inneren Frieden in der Familie ███ wieder herstellen müsse, zumal seine eigene Familie bereit gewesen sei, die Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen.

Dieses Hass- und Wutgefühl habe den Angeklagten zur Tötung bewogen, er sei sich bei der Tötung auch dieses Gefühls und der Gründe, auf denen es beruhte, bewusst gewesen. Eine Tötung aus einem so entstandenen Hass- und Wutgefühl sei eine Tötung aus niedrigen Beweggründen.

Der Angeklagte sei trotz des Alkoholgenusses und des Erregungszustandes, in dem er sich bei der Tat befunden habe, uneingeschränkt fähig gewesen, das Unerlaubte seiner Tat zu erkennen. Die Möglichkeit aber, dass seine Hemmungsfähigkeit bei der Tat durch die genannten Umstände wesentlich herabgesetzt gewesen sei, lasse sich nicht ausschließen, so dass § 51 Abs. 2 StGB zugunsten des Angeklagten anzuwenden sei.

III.

Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, greift zum Teil durch.

1.) Die Einzelausführungen der Revision richten sich, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Tötung schuldig befunden worden ist, nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung und sind daher unbeachtlich.

2.) Das Schwurgericht hat aber zu Unrecht die Tat des Angeklagten als Mord beurteilt; bei zutreffender rechtlicher Wertung der festgestellten Tatsachen ist sie ein Totschlag.

a) Der Angeklagte hat aus Hass und Wut, also aus Leidenschaft getötet. Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass eine derartige Tötung dann eine Tötung „aus niedrigen Beweggründen“ ist, wenn Hass und Wut ihrerseits auf niedrigen Beweggründen, einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGHSt 3, 132/133 und 180/182).

b) Das war aber hier im Gegensatz zur Auffassung des Schwurgerichts und des Oberbundesanwalts nicht der Fall. Niedrig waren die Beweggründe des Angeklagten, die ihn in Hass und Wut hineingesteigert haben, dann, wenn sie auf sittlich tiefster Stufe standen und nur Verachtung verdienten (BGH a. a. O.).

Das lässt sich aber hier nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht sagen. Der Angeklagte hatte seit Jahren mit Frau ████ in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt und hatte anfänglich, solange dies erforderlich war, Frau ███ auch wirtschaftlich bei der Sorge für ihre Kinder unterstützt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Schwiegersohn der Frau ███, das auch dazu geführt hatte, dass der Angeklagte ███████ tätlich bedrohte, hatte nach den Feststellungen seinen Ursprung in einer ablehnenden Haltung des ████ gegen den Angeklagten. Frau ███ selbst hatte im Jahre 1954 den Angeklagten tätlich bedroht, als sie befürchtete, er werde sich wieder seiner Ehefrau zuneigen und sie verlassen. Sie hatte also ihrerseits auch alles dazu getan, um den Angeklagten an sich zu binden.

Durch das jahrelange Zusammenleben waren trotz der Verwerflichkeit des ehebrecherischen Verhältnisses menschliche Bindungen auch zwischen dem Angeklagten und Frau ███ entstanden. Dass Frau ███ sich in dem Konflikt zwischen dem Angeklagten und ihrem Schwiegersohn zugunsten des Schwiegersohns entschied, um das Zusammenleben mit ihrer Tochter und ihrem Enkelkind nicht zu gefährden, musste, zumal Frau ███ selbst lange geschwankt hatte, für den Angeklagten nicht so selbstverständlich sein, dass es verdächtlich erscheint, wenn er sich dieser Einsicht verschloss.

3.) Da sonstige Gründe, aus denen die Tat des Angeklagten ein Mord sein konnte, nicht vorliegen, das Schwurgericht insbesondere auch rechtsirrtumsfrei eine heimtückische Tötung ausgeschlossen hat, konnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch berichtigen.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

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