Treffer
BGH Urteil

Revision wegen 'niedriger Beweggründe' und Zurechnungsfähigkeit - Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 191/77
Datum
20.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen formeller und materieller Mängel auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkte sind die Annahme niedriger Beweggründe beim Mord sowie die Beurteilung verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund angeblicher Erinnerungslücken. Das Landgericht habe die erforderlichen Feststellungen zu Tätergesinnung, Bewusstseinslage und alternativen Erklärungen nicht getroffen. Für die erneute Verhandlung ist insbesondere die Bedeutung eines vor der Tat gefassten Tötungsentschlusses für die Strafzumessung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen setzt voraus, dass die Beweggründe auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen und bedarf einer umfassenden Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit.

2

Zur Bejahung niedriger Beweggründe muss das Gericht darlegen, ob der Täter zum Tatzeitpunkt die als besonders verwerflich bewerteten Motive kannte und noch die Fähigkeit zur Abwägung besaß.

3

Bei behaupteten Erinnerungslücken ist zu prüfen, ob diese Ausdruck einer zur Tatzeit bestehenden erheblichen Bewusstseinsstörung oder vielmehr Folge nachträglicher seelischer Verdängung sind; die Nichterörterung dieser Alternativen ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.

4

Für die Strafzumessung können bereits vor der Tat gefasste Tötungsentschlüsse, insbesondere das Bereitsein, zum Tatort mit einem Tötungsvorsatz zu gehen, von Bedeutung sein und sind in der neuen Hauptverhandlung zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Schwurgericht Aachen, 16. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 191/77

in der Strafsache gegen den Elektromonteur Klaus Gotthard H. ████, geboren am █████ 1938 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,

Justizhauptsekretär ███████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwurgerichts in Aachen vom 16. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und der Sachrüge.

Die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten

Die Sachrüge dringt durch.

Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen bejaht, weil der Angeklagte „aus Rachsucht oder übersteigertem Besitzwillen oder aus beiden Gründen“ getötet habe.

Diese rechtliche Würdigung, die sich auf einen Satz beschränkt, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Rachsucht und Eifersucht sind nur dann als verachtenswerte, auf tiefster sittlicher Stufe stehende Tatmotive anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH NJW 1954, 565). Ob das hier der Fall ist, erscheint schon deshalb fraglich, weil das allgemeine Bemühen des Angeklagten bis unmittelbar vor der Tat auch darauf gerichtet war, die Ehe aufrechtzuerhalten. Die Urteilsgründe enthalten nicht die hiernach erforderliche umfassende Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 – 5 StR 453/74; Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 380/76).

Ferner lässt das Urteil Darlegungen darüber vermissen, ob der Angeklagte sich während der Tat der Beweggründe und der Ziele bewusst war, welche nach Auffassung des Schwurgerichts die Bewertung als niedrig zulassen (BGHSt 6, 329, 331). Anlass zu dieser Erörterung hatte bestanden, weil die Schwurgerichtskammer nicht ausschließen konnte, dass „möglicherweise infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat dessen Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt gewesen ist“. Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die Umstände kannte, die den Antrieb zur Tat besonders verwerflich machten (BGHSt aaO), und ob er noch die erforderliche Fähigkeit der Abwägung hatte (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547). Das Landgericht hat sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt. Auch darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist rechtlich nicht fehlerfrei.

Das Schwurgericht glaubt, dass die behaupteten Erinnerungslücken des Angeklagten Auswirkungen seines körperlichen und seelischen Zustandes im Augenblick der Tat sind. Hierbei übersieht es aber die mindestens ebenso nahe liegende Möglichkeit, dass sie nur die Folge eines – in solchen Fällen nicht seltenen – nachträglichen seelischen Verdängungsprozesses sind. Das aber würde keinen Rückschluss auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gestatten. Die Nichterörterung der Frage ist ein Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, der zur Aufhebung des Strafausspruchs auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Nach den bisherigen Feststellungen begab sich der Angeklagte, mit dem Messer bewaffnet, schon zum Tatort mit dem Vorsatz, seine Frau zu töten, falls eine Aussöhnung scheitern sollte. Das könnte bei der Strafzumessung, insbesondere für die Wahl des Strafrahmens, von Bedeutung sein.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsBaumgarten
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