Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des Mordmerkmals 'Grausamkeit' bei Tötung durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 200/82
Datum
27.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war vom Landgericht wegen Mordes durch Unterlassen verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Schwurgerichtskammer das Mordmerkmal der Grausamkeit ohne ausreichende Würdigung der Persönlichkeit und der situativen Beeinflussung durch den Ehemann festgestellt hat. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine umfassende Prüfung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal der Grausamkeit (§ 211 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders starke körperliche oder seelische Schmerzen oder Qualen zufügt und diese Tatumstände gekannt und gewollt hat.

2

Eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung kann zwar aus einem vorsätzlichen, objektiv grausamen Verhalten gefolgert werden, doch ist dies nicht in allen Fällen ohne weiteres zulässig; die innere Tatseite ist bei auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen und besonderen situativen Einflüssen besonders sorgfältig zu erörtern.

3

Bei der Bewertung des Vorliegens von Grausamkeit müssen Gerichte die Persönlichkeit des Täters (z. B. Intelligenz, emotionale Ausprägung, psychische Störungen), seine familiäre und soziale Situation sowie sein sonstiges Verhalten gegenüber dem Opfer berücksichtigen; das Unterlassen einer solchen Prüfung kann die Feststellung dieses Mordmerkmals nicht tragen.

4

Bei Tötungen durch Unterlassen ist die Feststellung erforderlich, ob die Angeklagte erkannt hat, dass die Nichtbefriedigung grundlegender Bedürfnisse dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zufügt; eine solche Erkenntnisbehauptung ist in tatsächlicher Hinsicht näher zu begründen, insbesondere bei Anzeichen von Willensschwäche oder Fremdbeeinflussung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 25. November 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Annegret Maria ███, geborene ████ aus ██, geboren am ██████ 1957 in ██, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Ihre Revision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde nicht bedarf.

1. Zwar ist die Bejahung des Tötungswillens, jedenfalls eines bedingten, durch die Schwurgerichtskammer nach den bisherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Was sie hierzu ausführt, wird von den Feststellungen getragen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der Schwurgerichtskammer, die Angeklagte habe ihren Sohn Michael grausam im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB getötet.

Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die ihn jedenfalls bei der Tat beherrscht hat, zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 264). Der innere Tatbestand erfordert hier die Kenntnis und das Wollen derjenigen Tatumstände, die die dem Opfer zugefügten besonderen Qualen bedingen, und eine gefühllose Gesinnung, in der dieser Tatwille wurzelt (BGH, Urteil vom 21. August 1980 – 4 StR 346/80; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 592/80).

Eine gefühllose und unbarmherzige Gesinnung kann sich schon aus einem vom Vorsatz getragenen, objektiv grausamen Verhalten ergeben. Dies gilt aber nicht in jedem Fall. Auffällige Eigenarten der Persönlichkeit des Täters und seine besondere seelische Situation zur Zeit der Tat sowie sein sonstiges Verhalten gegenüber dem Opfer können es erforderlich machen, die innere Tatseite unter Berücksichtigung dieser Umstände besonders sorgfältig zu erörtern.

Das Landgericht hat seine Auffassung von einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung der Angeklagten (UA 28, 29) damit begründet, dass sie ihrem Kind, das sie bis zum letzten Tage vor seinem Hungertod regelmäßig gefüttert, gepflegt und auch gebadet hat (UA 20), die Schmerzen, hervorgerufen durch das unbefriedigte Nahrungsbedürfnis des sich nach einer Nahrungsaufnahme stets erbrechenden Kindes (UA 15), bewusst zugefügt habe. Sie habe zwar mehrfach Ansätze unternommen, einen Arzt zu rufen, jedoch die „vorhandenen Ansätze der Barmherzigkeit bewusst aufgrund rationaler Erwägungen unterdrückt“ (UA 29). Dabei hat die Schwurgerichtskammer sich nicht mit den Feststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer familiären Situation und mit den möglichen Auswirkungen dieser Faktoren auf ihre Verhaltensweise auseinandergesetzt. Nach diesen Feststellungen ist die zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte von unterdurchschnittlicher Intelligenz. Ihre Persönlichkeit ist durch auffällige Gefühlsarmut und Willensschwäche gekennzeichnet. „Nur in extremen Situationen lassen sich Gefühlsregungen in gedämpfter Form feststellen. Die kognitive Verarbeitungsweise emotional bedrohlicher Situationen und Ereignisse erscheint vorwiegend abwehrend und schützend geartet. Der innere Antrieb ist nicht besonders ausgeprägt, eher schwunglos, wenig spontan und passiv“ (UA 10). Zusammenfassend ergibt sich das Bild einer leichten Psychopathie (UA 11).

Der zweite Ehemann der Angeklagten traf in allen wichtigen Lebensfragen ebenso wie in den weniger bedeutsamen Fragen des Alltags allein die Entscheidung und duldete keinen Widerspruch. Er lehnte sowohl eine Sterilisierung der Angeklagten als auch eigene Verhütungsmaßnahmen beim ehelichen Verkehr kategorisch ab. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung hatte er begonnen, die Angeklagte mehr oder weniger regelmäßig zu schlagen; dabei kam es – wenn er betrunken war – häufig zu schweren Misshandlungen. Gelegentlich äußerte er, er werde Michael umbringen, falls sein Verdacht sich bestätige, dass das Kind an derselben Krankheit leide wie der Sohn Günter, der am █████ 1979 schwer behindert zur Welt gekommen und am ████ 1980 gestorben war.

Als die Angeklagte ihn auf den abgemagerten Zustand Michaels aufmerksam machte, lehnte er die von ihr vorgeschlagene Hinzuziehung eines Arztes ab und unterdrückte den darauf abzielenden Wunsch der Angeklagten mit dem Hinweis, in diesem Zustand könne man das Kind niemandem mehr zeigen, auch würden ihr sonst ihre weiteren drei Kinder, die ihr ganzer Lebensinhalt waren (UA 31), genommen werden.

Diese Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit hat das Landgericht im Zusammenhang mit dem Mordmerkmal „grausam“ nicht erörtert. Es hat zwar zur Frage von Täterwillen und Tatherrschaft festgestellt, die Abhängigkeit der Angeklagten von ihrem Ehemann sei „auch nicht so groß (gewesen), dass sie gar nicht anders handeln konnte“ (UA 29). Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur in einem solchen Umfang durch ihren Mann beeinflusst war, dass aus ihrem äußeren Verhalten nicht mehr auf eine eigene gefühllose und unbarmherzige Gesinnung geschlossen werden kann, zumal sie bis zuletzt ersichtlich versucht hat, durch – wenn auch „sinnlose“ Fütterungsversuche die durch Hunger verursachten Schmerzen des Kindes zu lindern (UA 17), und von dem Motiv beherrscht war, ihre anderen Kinder unter keinen Umständen zu verlieren sowie ihren Ehemann vor einer Gefängnisstrafe zu bewahren, die zu befürchten war, wenn es zur Aufdeckung des Hungertodes des Kindes Michael und der Umstände, auf denen dieser beruhte, kommen sollte (UA 17).

Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer, hätte sie – wie erforderlich – bei der Prüfung des Mordmerkmals der Grausamkeit die Persönlichkeit der Angeklagten und ihre Situation sowie ihre sonstige Verhaltensweise zur Zeit der Tat umfassend gewürdigt, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Die neue Schwurgerichtskammer wird gehalten sein, die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe erkannt, dass die Nichtbefriedigung des Nahrungsbedürfnisses des Kindes diesem besondere Schmerzen und Qualen verursacht habe, näher zu begründen, was schon im Hinblick auf die auffällige Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten erforderlich ist.

SalgerRußEngelhardt
HirxthalGoydke