Wiedereinsetzung unzulässig; Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/84
- Datum
- 28.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt ein echtes Fristversäumnis voraus; das bloße Unterlassen, einzelne Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorzubringen, rechtfertigt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung.
Ausnahmen von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Wiedereinsetzung sind eng zu begreifen und nur gegeben, wenn besondere Umstände das Versäumnis rechtfertigen; liegt die Grundlage der verspäteten Rüge (z. B. ein Protokollberichtigungsantrag) bereits entzogen, ist eine Ausnahme nicht anzunehmen.
Die Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags entzieht einer darauf gestützten, nachträglich erhobenen Verfahrensrüge die entscheidungserhebliche Grundlage.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung kann die Nichterstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gerechtfertigt sein, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Verjährung nicht eingetreten wäre, hätte sich der Angeklagte dem Verfahren nicht entzogen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 243/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst O. aus MS, dort geboren am ██ 1942, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **28. Juni 1984
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983 rechtzeitig mit der Geltendmachung von Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründet. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Geltendmachung weiterer Verfahrensrügen, die er nicht habe erheben können, weil zuvor ein Protokollberichtigungsantrag habe gestellt werden müssen.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revision rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ist, hat der Angeklagte keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, einen Teil der Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt jedoch grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 333; BGH, Beschlüsse vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79 und vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 592/80). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung zwar in eng umgrenzten Fällen Ausnahmen zugelassen (vgl. BGHSt 31, 161; ferner Pikart in KK § 345 StPO Rdn. 26). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Der vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Protokollberichtigungsantrag ist, soweit er sich auf den Vorgang bezieht, den der Beschwerdeführer zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen will, durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. Februar 1984 zurückgewiesen worden. Damit ist der Verfahrensrüge, die der Angeklagte nicht rechtzeitig gestellt hat, die Grundlage entzogen worden. Im Übrigen ist der Verteidiger des Angeklagten in seiner fristgerecht eingelegten Revisionsbegründung bereits auf den Fall eingegangen, dass sein Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen wird. Soweit das Protokoll berichtigt wurde, ist dies auf die verspätet erhobene Verfahrensrüge ohne Einfluss.
2. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1983 wegen Betruges in vier Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. August 1980 (71 Ls 9 a Js 1037/77) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen Betruges in einem besonders schweren Fall zu einer weiteren Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Wegen weiterer drei Betrugshandlungen, die ihm in den Fällen I 1 3 der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 20. Januar 1977 zur Last gelegt worden sind, ist das Verfahren wegen inzwischen eingetretener absoluter Verfolgungsverjährung eingestellt worden. In der Kostenentscheidung hat das Landgericht, soweit Einstellung des Verfahrens erfolgte, die Kosten des Verfahrens, nicht aber die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, der Landeskasse auferlegt.
Die gegen diese Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist nicht begründet. Die Entscheidung über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen auf die Landeskasse, soweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden ist, hat die Strafkammer auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gestützt und u.a. damit begründet, dass zur Überzeugung der Kammer Verjährung nicht eingetreten wäre, wenn sich der Angeklagte dem Verfahren nicht vorübergehend entzogen hätte. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| RuB | Meyer-Goßner |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 598/79 · 15.11.1979Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revisionen; Berichtigung der Einziehungsanordnung
- BGH · 4 StR 592/80 · 04.12.1980Revision: Mord zu Totschlag abgeändert wegen unzureichender Feststellungen zur Grausamkeit
- BGH · 4 StR 243/84 · 28.06.1984Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Betrugs und Verfahrensrügen abgewiesen