Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 718/84
Datum
17.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, um eine verspätet nachgereichte Ergänzung der Revisionsbegründung vorzubringen. Zentrale Frage ist, ob Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlich-rechtlicher oder ergänzender Verfahrensrügen zulässig ist. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig: Die Revision war bereits rechtzeitig mit allgemeiner Sachrüge begründet, spätere Ergänzungen rechtfertigen keine Wiedereinsetzung; der Antrag war zudem verspätet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung sachlich-rechtlicher Rügen kommt nicht in Betracht, wenn die Revision bereits rechtzeitig mit einer allgemeinen Sachrüge begründet ist, die dem Revisionsgericht die umfassende Nachprüfung ermöglicht.

2

Das bloße Versäumnis, bestimmte Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen, berechtigt grundsätzlich nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3

Eine Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sie lediglich der Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge dient.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist auch unzulässig, wenn er verspätet gestellt wird.

5

Eine nachgereichte Revisionsbegründung, die vom Angeklagten verfasst und vom Verteidiger mitunterzeichnet ist, kann im Einzelfall den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügen, soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Edgar K. aus E. T. ——, geboren am ███ 1951 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1984 gemäß §§ 44, 45 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten, ihm zum Zweck der weiteren Begründung der Revision gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das in seiner und seines Verteidigers Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. Dezember 1983 rechtzeitig Revision eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten hat das Rechtsmittel – nach Zustellung des Urteils am 15. März 1984 – am 13. April 1984 mit der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet. Am 11. Mai 1984 hat er einen vom Angeklagten verfassten und unterschriebenen und von ihm ebenfalls unterzeichneten Schriftsatz vorgelegt, mit dem die Sachrüge ergänzt und die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Revisionsbegründung vom 13. April 1984 rechtzeitig eingegangen ist, ist die Revision ordnungsgemäß begründet worden. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung sachlich-rechtlicher Rügen kommt nicht in Betracht, da auf Grund der vom Verteidiger allgemein erhobenen Sachrüge dem Revisionsgericht ohnehin die Nachprüfung des Urteils in seinem gesamten Umfang ermöglicht und auch späteres sachlich-rechtliches Vorbringen noch zu berücksichtigen ist. Aber auch das Versäumnis, bestimmte Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen, berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332 f; BGH, Beschluss vom 12. Januar 1984 – 4 StR 762/83, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1984, 443). Insbesondere ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sie nur die Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge bezweckt (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79, vom 4. Dezember 1980 – 4 StR 592/80 und vom 11. Juni 1981 – 1 StR 303/81). Ein von der Rechtsprechung von diesem Grundsatz zugelassener Ausnahmefall (vgl. BGH NStZ 1981, 110; Pikart in KK, § 345 StPO Rn. 26) liegt hier nicht vor.

Im Übrigen wäre – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. November 1984 zutreffend hingewiesen hat – der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig, weil er verspätet gestellt ist.

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die nachgereichte Revisionsbegründungsschrift trotz des Umstandes, dass sie vom Angeklagten verfasst und vom Verteidiger lediglich mitunterzeichnet ist, ausnahmsweise den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt (vgl. BGH NStZ 1984, 563; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 345 StPO Rn. 27).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
HirschthalJahnke

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