Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 718/84
Datum
07.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt Nachholung des rechtlichen Gehörs mit der Behauptung, die Gegenerklärung seines Verteidigers sei bei zwei Beschlüssen des Senats nicht berücksichtigt worden. Der Senat stellt fest, dass die Gegenerklärung rechtzeitig zugegangen und berücksichtigt wurde. Da der Wiedereinsetzungsantrag außerdem als unzulässig verworfen worden war, kommt eine Nachholung des Gehörs nicht in Betracht. Der Antrag wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachholung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Verteidigervorträge dem Gericht tatsächlich nicht bekannt gewesen oder nicht berücksichtigt worden sind.

2

Ist eine Verteidigererklärung dem Gericht rechtzeitig zugegangen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden, besteht kein Anspruch auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.

3

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, kann der Inhalt dieses Antrags in der Folge nicht mehr materiell geprüft werden und rechtfertigt daher keine Nachholung des Gehörs.

4

Die Geltendmachung von Versäumnissen des Verteidigers begründet keinen Anspruch auf Nachholung des Gehörs, wenn die formellen Voraussetzungen des einschlägigen Rechtsbehelfs fehlen oder dieser unzulässig ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 718/84 in der Strafsache gegen Edgar ██ aus ████, ████, geboren am ██ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1985

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 25. Januar 1985 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 1984 den Antrag des damaligen Angeklagten, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und mit Beschluss vom 18. Dezember 1984 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. Dezember 1983 verworfen.

Der Verurteilte beantragt Nachholung des rechtlichen Gehörs, da er annimmt, dem Senat habe die Gegenerklärung seines Verteidigers vom 10. Dezember 1984 zum Antrag des Generalbundesanwalts auf Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages bei den Beschlüssen vom 17. und 18. Dezember 1984 nicht vorgelegen.

Das trifft jedoch nicht zu. Der Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 10. Dezember 1984 ist rechtzeitig zur Kenntnis des Senats gelangt und bei den Beschlussentscheidungen berücksichtigt worden.

Die beantragte Nachholung des rechtlichen Gehörs kommt daher nicht in Betracht.

Der Verurteilte, der Versäumnisse seines Verteidigers beanstandet, verkennt im Übrigen, dass der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wurde, so dass ein Eingehen auf den sachlichen Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages nicht möglich war.

SalgerRufMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert (1)