Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung/Umdeutung nach § 346 StPO ohne Erfolg

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 303/81
Datum
11.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, was der BGH als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO umdeutete. Die Revision war form- und fristgerecht eingelegt und begründet, führte aber nicht zum Erfolg. Verfahrensrügen waren entweder verspätet oder nicht mit Tatsachen belegt; eine Untervollmacht des Pflichtverteidigers an einen anderen Anwalt war unwirksam. Die allgemeine Sachrüge ergab keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine förmliche Antragstellung nach § 344 Abs. 1 StPO ist entbehrlich, wenn aus der Revisionsschrift unzweifelhaft hervorgeht, dass die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt wird.

2

Verfahrensrügen sind gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen zu belegen; fehlen solche Angaben, sind die Rügen unwirksam.

3

Der bestellte Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse nicht durch Untervollmacht an einen anderen Rechtsanwalt übertragen; eine in Vertretung unterzeichnete Eingabe ersetzt nicht die eigenhändige Handlung des Pflichtverteidigers.

4

Ist die Revision fristgerecht begründet, rechtfertigt dies grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zum Nachholen erst nach Fristablauf erhobener Verfahrensrügen; eine Durchbrechung dieses Grundsatzes setzt eine besondere Verfahrenslage voraus.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 303/81 in der Strafsache gegen den Zahntechniker Herbert █████████ aus M——, dort geboren am [REDACTED] 1955, zur Zeit in Haft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1981 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2, 3 StPO

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 12. März 1981 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1980 wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

In Übereinstimmung mit den auch im Übrigen zutreffenden Darlegungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. Mai 1981 war das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 24. März 1981 in einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Dieser führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten zu Unrecht als unzulässig angesehen hat. Mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers Dr. B[...] vom 10. Dezember 1980 war das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts auch wirksam begründet worden. Des förmlichen Antrags im Sinne von § 344 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, weil nach dem Inhalt der Revisionsschrift nicht zweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt (vgl. RGSt 56, 225; Meyer LR 23. Aufl. § 344 RdNr. 3/4).

Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben. Im Schriftsatz vom 10. Dezember 1980 ist die Rüge der Verletzung des formellen Rechts nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Schriftsatz vom 20. Februar 1981 ist nicht vom Pflichtverteidiger selbst, sondern in seinem Auftrag und in seiner Vertretung von Rechtsanwalt D[...] unterzeichnet worden. Der bestellte Verteidiger kann seine Befugnisse jedoch nicht durch Untervollmacht auf einen anderen übertragen (Dünnebier LR 23. Aufl. § 142 RdNr. 10; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 142 RdNr. 6). Es kommt nicht darauf an, ob die dem Rechtsanwalt Drexler vom Angeklagten ursprünglich erteilte Vollmacht durch ausdrückliche Niederlegung oder stillschweigende Entziehung des Mandats erloschen ist oder ob sie fortbestand, weil er von dieser jedenfalls keinen Gebrauch machen wollte und ausdrücklich in Vertretung des Pflichtverteidigers gehandelt hat. Die mit Schriftsatz vom 24. März 1981 behaupteten Verfahrensverstöße sind erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet geltend gemacht. Weil die Revision durch den Schriftsatz vom 10. Dezember 1980 fristgerecht begründet worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht. Eine besondere Verfahrenslage, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes rechtfertigen könnte, ist nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1981, 110 m. w. N.).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

MaulHerdegenSchikora
KuhnFoth
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