Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung von Verfahrensrügen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 594/79
- Datum
- 20.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist.
Wiedereinsetzung richtet sich nicht auf die Nachholung einer lediglich versäumten Gelegenheit, zusätzliche Verfahrensrügen neben ordnungsgemäß vorgebrachten Revisionsangriffen geltend zu machen.
Die Unterscheidung zwischen Versäumung einer Frist und Versäumung einer Gelegenheit ist für die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung entscheidend; nur die Versäumung einer Frist kann Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Wiedereinsetzungsantrags kann nach § 473 Abs. 6 StPO dem Antragsteller auferlegt werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 594/79 in der Strafsache gegen Thomas —— aus ████, dort geboren am ███ ██ 1954, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1979
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 4. Dezember 1979, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 1979 ist von seinem Verteidiger mit der Sachbeschwerde und von ihm selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts form- und fristgerecht begründet worden. Das Rechtsmittel wurde durch Beschluss des Senats vom 27. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1979 beantragt der Angeklagte zum Zwecke der Nachholung weiterer Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag ist, da das Verfahren bereits rechtskräftig zum Abschluss gekommen ist, unzulässig (BGHSt 17, 94; Beschluss vom 4. September 1979 – 3 StR 132/79). Er hätte außerdem deshalb als unzulässig verworfen werden müssen, weil es sich bei ihm nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit handelt, neben den ordnungsgemäß vorgebrachten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Revisionsangriffen weitere verfahrensrechtliche Rügen geltend zu machen (vgl. BGHSt 1, 44, 45; 14, 330, 332; Beschlüsse vom 21. Mai 1979 – 4 StR 226/79 – und vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 6 StPO.
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