Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/79
- Datum
- 31.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn die Revision rechtzeitig und zulässig durch sachliche Rügen begründet wurde; es fehlt an einer Fristversäumnis, vielmehr wurde nur die Gelegenheit zur Erhebung verfahrensrechtlicher Rügen versäumt.
Eine Ausnahme berechtigt zur Wiedereinsetzung nur, wenn der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und deshalb an der rechtzeitigen Erhebung der Verfahrensrügen gehindert war.
Ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend, trifft ihn nach § 345 Abs. 1 StPO die Verpflichtung, die beabsichtigten Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorzutragen.
Soweit zur Begründung verfahrensrechtlicher Rügen die Kenntnis des Protokolls nach § 344 Abs. 2 StPO unerlässlich ist, kann ein ergänzendes Vorbringen nach erfolgter Einsicht im Wege der Wiedereinsetzung erfolgen; dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Nachholung zuvor nicht erhobener Rügen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 226/79 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1956 in ECD, Siegfried Sch████ in Goo, wegen Vergewaltigung
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 1979 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin rechtzeitig und zulässig mit der Sachbeschwerde begründet. In solchen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen unzulässig; denn es handelt sich nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit, neben dem ordnungsgemäß vorgebrachten sachlich-rechtlichen Revisionsangriff auch verfahrensrechtliche Rügen geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332).
Ein Ausnahmefall derart, dass der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und allein deshalb, weil er das Protokoll nicht einsehen konnte, an der rechtzeitigen Anbringung einer Revisionsrüge gehindert war (BGHSt 1, 44, 45; Beschluss vom 13. November 1975 – 3 StR 154/75 –), liegt hier nicht vor.
Die Verteidigerin war in der Hauptverhandlung – mit Ausnahme der Urteilsverkündung – anwesend. Sie war deshalb gemäß § 345 Abs. 1 StPO verpflichtet, innerhalb der Revisions-
begründungsfrist die Verfahrensrügen, die sie erheben wollte, auszuführen. Soweit zu deren Begründung gemäß § 344 Abs. 2 StPO die Kenntnis des Protokolls unerlässlich war, hatte das Vorbringen nach erfolgter Einsichtnahme im Wege der Wiedereinsetzung ergänzt werden können.
| Hirschthal | Salger | Ruß | |||
| Spiegel | Goydke |
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 598/79 · 15.11.1979Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revisionen; Berichtigung der Einziehungsanordnung
- BGH · 4 StR 594/79 · 20.12.1979Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung von Verfahrensrügen als unzulässig verworfen
- BGH · 4 StR 274/80 · 04.06.1980Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen verworfen