Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 226/79
Datum
31.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung, um versäumte Verfahrensrügen nachzuholen. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Revision durch die Verteidigerin rechtzeitig und mit sachlichen Rügen begründet worden war und es sich nicht um eine Fristversäumnis, sondern um die versäumte Gelegenheit zur Erhebung verfahrensrechtlicher Rügen handelt. Eine Ausnahme wegen Abwesenheit des Verteidigers liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist unzulässig, wenn die Revision rechtzeitig und zulässig durch sachliche Rügen begründet wurde; es fehlt an einer Fristversäumnis, vielmehr wurde nur die Gelegenheit zur Erhebung verfahrensrechtlicher Rügen versäumt.

2

Eine Ausnahme berechtigt zur Wiedereinsetzung nur, wenn der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und deshalb an der rechtzeitigen Erhebung der Verfahrensrügen gehindert war.

3

Ist der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend, trifft ihn nach § 345 Abs. 1 StPO die Verpflichtung, die beabsichtigten Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorzutragen.

4

Soweit zur Begründung verfahrensrechtlicher Rügen die Kenntnis des Protokolls nach § 344 Abs. 2 StPO unerlässlich ist, kann ein ergänzendes Vorbringen nach erfolgter Einsicht im Wege der Wiedereinsetzung erfolgen; dies rechtfertigt jedoch nicht die generelle Nachholung zuvor nicht erhobener Rügen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 226/79 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███ 1956 in ECD, Siegfried Sch████ in Goo, wegen Vergewaltigung

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 1979 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin rechtzeitig und zulässig mit der Sachbeschwerde begründet. In solchen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen unzulässig; denn es handelt sich nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit, neben dem ordnungsgemäß vorgebrachten sachlich-rechtlichen Revisionsangriff auch verfahrensrechtliche Rügen geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332).

Ein Ausnahmefall derart, dass der Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und allein deshalb, weil er das Protokoll nicht einsehen konnte, an der rechtzeitigen Anbringung einer Revisionsrüge gehindert war (BGHSt 1, 44, 45; Beschluss vom 13. November 1975 – 3 StR 154/75 –), liegt hier nicht vor.

Die Verteidigerin war in der Hauptverhandlung – mit Ausnahme der Urteilsverkündung – anwesend. Sie war deshalb gemäß § 345 Abs. 1 StPO verpflichtet, innerhalb der Revisions-

begründungsfrist die Verfahrensrügen, die sie erheben wollte, auszuführen. Soweit zu deren Begründung gemäß § 344 Abs. 2 StPO die Kenntnis des Protokolls unerlässlich war, hatte das Vorbringen nach erfolgter Einsichtnahme im Wege der Wiedereinsetzung ergänzt werden können.

HirschthalSalgerRuß
SpiegelGoydke

Zitiert von (3)