Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 274/80
- Datum
- 04.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach einer die Revision in der Sache abschließend als unbegründet verworfenen Entscheidung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Wird die Revisionsrechtfertigungsfrist gewahrt und sollen nur einzelne, zusätzlich erhobene Verfahrensrügen nachgeholt werden, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Wiedereinsetzung, weil nicht eine Frist, sondern die Gelegenheit zur Geltendmachung versäumt wurde.
Von dieser Regel ist nur abzuweichen, wenn besondere Umstände dargetan werden, die eine Ausnahme rechtfertigen.
Protokollrügen, die allein auf eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung der Niederschrift abzielen, begründen keinen Revisionsgrund nach § 337 Abs. 1 StPO, da das Urteil auf den tatsächlichen Vorgängen der Hauptverhandlung beruht, nicht auf der Niederschrift.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 274/80
in der Strafsache gegen Kurt ██████ aus ███, geboren am █████ wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1980 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 30. August 1979, ihm zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Landau vom 19. Oktober 1973 zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die von seinem Verteidiger hiergegen eingelegte, auf Verletzung des Prozessrechts und des materiellen Rechts gestützte Revision wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 25. Juni 1974 – 4 StR 178/74 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach dieser in der Sache abschließenden Entscheidung ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum mehr (BGHSt 17, 94). Zudem liegen, sofern die Revisionsrechtfertigungsfrist gewahrt wurde und nur einzelne Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung nachgeholt werden sollen, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht vor; denn in solchen Fällen handelt es sich nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit, neben den rechtzeitig angebrachten Verfahrensrügen weitere Verletzungen des Prozessrechts geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332/333; BGH, Beschluss vom 31. Mai 1979 – 4 StR 226/79). Umstände, die es rechtfertigten, von dieser Regel abzuweichen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Schließlich könnte auf eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls allein – selbst wenn dieser vom Antragsteller behauptete Sachverhalt zuträfe – die Revision nicht erfolgreich gestützt werden. § 337 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Urteil beruht aber nur auf Vorgängen in der Hauptverhandlung, nicht auf der Niederschrift. Sogenannten Protokollrügen ist daher von der Rechtsprechung stets die Beachtung versagt worden (BGHSt 7, 162, 163 m. w. Nachw.).
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