Wiedereinsetzung abgelehnt; Revisionen nach §349 Abs.2 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 726/84
- Datum
- 18.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die betreffende prozessuale Frist tatsächlich versäumt und die Versäumung unverschuldet war; ist die Frist nicht versäumt, ist Wiedereinsetzung zu versagen.
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe keine für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler darlegen.
Eine bloße Begründungsankündigung ohne tatsächliches Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.
Wird die Revision verworfen, hat grundsätzlich jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht ███████, 15. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
██ aus █████ █████████████
1. Lambert ██ 1942, dort geboren, zur Zeit in Haft,
Envée
2. E aus ██, geboren am ███ ████████ 1936 in ███ ███████████, zur Zeit in Haft,
3. Mohamed ██ ██ ███ █, geboren 19[REDACTED], zur Zeit in █████
Sachbezeichnung: ████ ArO ██ wa., wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1984 – zu 2 einstimmig –
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten █, ihm zur Anbringung einer weiteren ████████████████████ ███ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt ist (BGH in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79 – m. N.).
2. Die Revisionen der Angeklagten ███████ (SC______), ███████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts ███████ vom 15. Dezember 1983 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Schuster | Iepel | |||
| Leischmann | Rebitzki |