Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgelehnt; Revisionen nach §349 Abs.2 StPO verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 726/84
Datum
18.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten beantragten Wiedereinsetzung, um weitere Revisionsbegründungen vorzubringen; der Antrag wurde abgelehnt, da die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt sei. Die Revisionen wurden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Das Gericht begründet die Verwerfung damit, dass die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen; jeder trägt seine Rechtsmittelkosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die betreffende prozessuale Frist tatsächlich versäumt und die Versäumung unverschuldet war; ist die Frist nicht versäumt, ist Wiedereinsetzung zu versagen.

2

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe keine für die Entscheidung erheblichen Rechtsfehler darlegen.

3

Eine bloße Begründungsankündigung ohne tatsächliches Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

4

Wird die Revision verworfen, hat grundsätzlich jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht ███████, 15. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

██ aus █████ █████████████

1. Lambert ██ 1942, dort geboren, zur Zeit in Haft,

Envée

2. E aus ██, geboren am ███ ████████ 1936 in ███ ███████████, zur Zeit in Haft,

3. Mohamed ██ ██ ███ █, geboren 19[REDACTED], zur Zeit in █████

Sachbezeichnung: ████ ArO ██ wa., wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1984 – zu 2 einstimmig –

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten █, ihm zur Anbringung einer weiteren ████████████████████ ███ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt ist (BGH in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79 – m. N.).

2. Die Revisionen der Angeklagten ███████ (SC______), ███████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts ███████ vom 15. Dezember 1983 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannSchusterIepel
LeischmannRebitzki

Zitiert (1)