Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision mangels Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 453/81
- Datum
- 11.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sie lediglich dazu dienen soll, eine bereits wirksam begründete Revision nachträglich zusätzlich zu begründen.
Wiedereinsetzung setzt ein unverschuldetes Versäumen einer entscheidungserheblichen Frist voraus; fehlt ein solches Versäumnis, ist die Wiedereinsetzung zu verwerfen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Die Verwerfung von Anträgen oder Rechtsmitteln kann dem Antragsteller kostenseitig auferlegt werden; insoweit gilt, dass die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zu tragen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 453/81 vom 11. November 1981
in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Daniel Bohdan (C—9 aus ██████, geboren am █████ 1927 in [REDACTED]) wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1981
Tenor
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen a) zur Begründung der Revision sowie b) zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags werden auf seine Kosten (§ 473 Abs. 6 StPO) verworfen, weil er die Revision bereits mit dem am 19. Januar 1981 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Januar 1981 wirksam begründet hat, die Anträge vom 12. Oktober 1981 somit nur noch auf das Nachschieben einer zusätzlichen Revisionsbegründung abzielen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zu diesem Zweck jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79 mit Nachweisen).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maier | Meßl | Theune | |||
| Müller | Zschockelt |