Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision mangels Revisionsrechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 453/81
Datum
11.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Fristen zur Revisionsbegründung und focht das Urteil des Landgerichts Darmstadt an. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Revision bereits wirksam begründet vorlag und Wiedereinsetzung nur dem Nachschieben zusätzlicher Begründung diente. Deshalb wurden die Wiedereinsetzungsanträge und die Revision als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn sie lediglich dazu dienen soll, eine bereits wirksam begründete Revision nachträglich zusätzlich zu begründen.

2

Wiedereinsetzung setzt ein unverschuldetes Versäumen einer entscheidungserheblichen Frist voraus; fehlt ein solches Versäumnis, ist die Wiedereinsetzung zu verwerfen.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Verwerfung von Anträgen oder Rechtsmitteln kann dem Antragsteller kostenseitig auferlegt werden; insoweit gilt, dass die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zu tragen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 453/81 vom 11. November 1981

in der Strafsache gegen den ███████████████████████ Daniel Bohdan (C—9 aus ██████, geboren am █████ 1927 in [REDACTED]) wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 1981

Tenor

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen a) zur Begründung der Revision sowie b) zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags werden auf seine Kosten (§ 473 Abs. 6 StPO) verworfen, weil er die Revision bereits mit dem am 19. Januar 1981 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Januar 1981 wirksam begründet hat, die Anträge vom 12. Oktober 1981 somit nur noch auf das Nachschieben einer zusätzlichen Revisionsbegründung abzielen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zu diesem Zweck jedoch grundsätzlich nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79 mit Nachweisen).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Januar 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MaierMeßlTheune
MüllerZschockelt
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