Revision teilweise stattgegeben wegen Verjährung; Wiedereinsetzungsantrag verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 454/80
- Datum
- 03.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag, der lediglich die Nachreichung weiterer Verfahrensrügen nach Ablauf der Begründungsfrist bezweckt, ist unzulässig.
Für die Unterbrechungswirkung von Verjährungshandlungen sind die jeweils anwendbaren Übergangsvorschriften maßgeblich; Vernehmungen vor Inkrafttreten eines neuen Strafverjährungsrechts entfalten nur dann Unterbrechungswirkung, wenn das frühere Recht sie vorbehält.
Sind einzelne verurteilte Taten verjährt, ist das Verfahren insoweit einzustellen und etwaige darauf gestützte Feststellungen und der darauf beruhende Anteil der Gesamtstrafe aufzuheben.
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten oder erfolgversprechenden Rügen gegen das Urteil enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 3. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 454/80 in der Strafsache gegen den Diplom-Kaufmann Helmut B. aus █, geboren am ██████ 1919 in ███████/Odenwald, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Ziff. 2 und 3 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Dezember 1980
Tenor
einstimmig
1. Der Antrag des Rechtsanwalts vom 16. Oktober 1980, den Angeklagten zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. März 1980
a) in den Fällen III 2 (fortgesetzte Untreue von Januar 1970 bis Februar 1972), III f (Mehrarbeitsstundenvergütung) und III g (Weihnachtsgratifikation) der Urteilsfeststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Der Angeklagte hat rechtzeitig seine Revision mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen begründet. Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag bezweckt er die Nachschiebung weiterer Verfahrensrügen nach Ablauf der Begründungsfrist. Das ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1977 – 1 StR 30/77; Beschluss vom 15. November 1979 – 4 StR 598/79).
2. Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt: „Nach den Urteilsfeststellungen sind die in den Fällen III 2 a, f und g abgeurteilten Straftaten im Jahre 1972 und im Februar 1973 begangen und beendet worden. Da die Verjährungsfrist bei diesen Taten fünf Jahre beträgt (§ 67 Abs. 2 StGB a. F., § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB n. F.), konnte die Erhebung der Anklage am 16. Juni 1978 (Bd. III Bl. 1 d. A.) die Verjährung der Strafverfolgung nicht mehr gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB n. F. unterbrechen. Frühere Unterbrechungshandlungen fehlen. Die erste Vernehmung des Beschuldigten in diesen Fällen wurde von der Kriminalpolizei in Ludwigsburg am 30. September 1974 durchgeführt (Bd. I Bl. 28 d. A.). Ihr lag das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. ████████ vom 10. Juni 1974 zugrunde, in dem die verfahrensgegenständlichen Taten angezeigt worden sind (Bd. I Bl. 9 – 19 d. A.). Diese Vernehmung konnte indessen
die Verjährung nicht unterbrechen, weil nach Art. 309 Abs. 2 EGStGB für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen worden sind, das frühere Recht gilt und dieses der ersten Beschuldigtenvernehmung noch keine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuerkannte. Andererseits erfüllt die spätere Vernehmung am 6. Juni 1975 nicht mehr die Voraussetzungen des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F., weil es sich nunmehr um die zweite Vernehmung handelte.“
Dem tritt der Senat bei. Insoweit war das Verfahren einzustellen mit der Folge, dass auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben konnte. Im Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
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