Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Mängeln bei Strafzumessung, §64-Entscheidung und Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 336/93
Datum
13.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Geldfälschung und Betrug; das BGH gab der Revision teilweise statt. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil Vorstrafen in den Urteilsgründen nicht hinreichend dargelegt waren. Auch die Ablehnung einer Unterbringung nach §64 StGB und die Einziehungsanordnung waren aus formellen Gründen nicht überprüfbar. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen und ihre Gewichtung in den Urteilsgründen so darzustellen, dass eine nachprüfbare Überprüfung möglich ist; fehlen entsprechende Ausführungen, hält der Strafausspruch nicht stand.

2

Die Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB ist grundsätzlich vor der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vollziehen (§67 Abs.1 StGB); eine Abweichung erfordert eine sorgfältige, einzelfallbezogene und nachvollziehbar begründete Entscheidung, wobei auch teilweiser Vorwegvollzug zu prüfen ist.

3

Die Einziehungsanordnung muss im Tenor und in den Urteilsgründen so bestimmt bezeichnet sein, dass Umfang und Gegenstände der Einziehung für Beteiligte und Vollstreckungsorgane klar erkennbar sind; sind diese Bestimmtheitsanforderungen nicht erfüllt, kann die Entscheidung über die Einziehung nicht aufrechterhalten werden.

4

Sind Strafausspruch, Entscheidung über Maßregeln und die Einziehung aus Gründen der Unbestimmtheit oder fehlenden Darlegung in den Urteilsgründen nicht überprüfbar, hat das Revisionsgericht den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 1. Februar 1993

Rubrum

BESCHLUSS

vom 13. Juli 1993 in der Strafsache gegen Alfred ██, geboren █████ 1946 in ██ wegen Geldfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Februar 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung „des sichergestellten Falschgeldes“ ausgesprochen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

2. Hingegen hat weder der Strafausspruch noch die Einziehungsanordnung Bestand.

a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist, die Tat während laufender Bewährung beging und gezeigt hat, dass er sich auch durch längere Haftverbüßungen nicht von der Begehung der gegenständlichen Tat abhalten ließ. In den Urteilsgründen fehlen jedoch jegliche Ausführungen zu den Vorstrafen des Angeklagten. Eine Überprüfung der Strafzumessungserwägungen in diesem Punkt ist daher nicht möglich, weswegen der Strafausspruch bereits keinen Bestand haben kann.

b) Auch die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, es erscheine derzeit nicht als sinnvoll, eine Maßnahme nach § 64 StGB anzuordnen, da der Angeklagte nunmehr eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verbüßen habe. Dieser lange und unübersichtliche Zeitraum spreche gegen eine Unterbringung des Angeklagten nach der Strafverbüßung.

Allein mit dieser Erwägung kann jedoch die Anordnung der Unterbringung nicht abgelehnt werden. Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist nämlich im Regelfall die Maßregel der Unterbringung vor der Strafe zu vollziehen. Eine Umkehrung dieser Reihenfolge bedarf als Ausnahme einer sorgfältigen, auf den Einzelfall bezogenen und mit nachprüfbaren Erwägungen begründeten Prüfung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4). Der bloße Hinweis der Kammer, der Sachverständige habe einen Vorwegvollzug der Strafe befürwortet, genügt hierfür nicht. Ganzlich übersehen hat das Landgericht die Möglichkeit teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe.

Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten sowie gegebenenfalls über die Reihenfolge des vollständigen oder teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe ist daher erneut zu entscheiden.

c) Ebenfalls aufzuheben war die Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Falschgeldes. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist in diesem Punkt nicht bestimmt genug. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die eingezogenen Gegenstände so genau bezeichnet werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGHSt 21, 212; Beschl. vom 7. September 1978 – 4 StR 434/78). Eine Ergänzung des Urteilstenors durch das Revisionsgericht war hier nicht möglich, da auch die Urteilsgründe die eingezogenen Geldscheine jedenfalls nach dem Umfang nicht bezeichnen.

GribbohmMaulWahl
UlsamerBruning

Zitiert (1)