Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung Verfall, Ergänzung Einziehung und Verwerfung von Anträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 453/80
- Datum
- 02.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Wochenfrist nicht eingehalten wird; eine Umdeutung in einen Wiedereinsetzungsantrag kommt nur in Betracht, wenn die versäumte Begründung fristgerecht nachgeholt wurde.
Vermögensvorteil i.S. des § 73 StGB umfasst nur den reinen Gewinn einer rechtswidrigen Tat; erstattete oder entstandene Unkosten gehören nicht zum verfallserheblichen Vermögensvorteil, sodass Verfall oder Wertersatz nach § 73a StGB in solchen Fällen unzulässig ist.
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist der Gegenstand der Einziehung konkret zu bezeichnen; Angabe von Art und Menge (z. B. Grammzahl) ist erforderlich, damit Umfang und Durchführung der Einziehung für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde bestimmbar sind.
Bei geringem Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, dem revisionserhebenden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen; die Gebühr bemisst sich nach dem rechtskräftigen Rechtsfolgenausspruch (§ 40 Abs. 1 GKG).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Koch RC____) aus BC, geboren am ██████ 1955 in ██████████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Geschäftsführer PO—> R ██ aus KT, geboren am ██████ 1948 in ██████ (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Lagerverwalter NC____) ███████ aus █████, dort geboren am ████████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,
4. den Fernmeldemonteur █████ ██████ aus BO, dort geboren am █████████ 1949, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. September 1980 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten ████████ 1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten RC____) 2. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 1980 aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten auf Verfall von 600,– DM erkannt worden ist. Dieser Rechtsfolgenausspruch entfällt.
Der Ausspruch über die Einziehung des sicher- 3. gestellten Heroins wird dahin ergänzt, dass 87,9 Gramm Heroin eingezogen werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten 4. ██████ sowie die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ gegen das angeführte Urteil werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer ████ HC) 5. und ██ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Der Antrag des Angeklagten ████ auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist verspätet und deshalb unzulässig. Der seine Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. April 1980 ist dem Angeklagten am 21. April 1980 zugestellt und ihm nach seinem eigenen Vorbringen am 22. April 1980 bekannt gemacht worden. Einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hat er mit einem erst am 5. Mai 1980 bei Gericht eingegangenen Schreiben gestellt. Er hat deshalb die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO nicht eingehalten.
Sein Antrag konnte auch nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision umgedeutet werden. Der Angeklagte hat bisher die Revision nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wäre deshalb unzulässig.
2. Der Ausspruch über die Verfallerklärung von 600,– DM bei dem Angeklagten ████████ kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hatte dieser Angeklagte 600,– DM von dem Zeugen PCD erhalten, um die ihm entstandenen Unkosten zu decken, welche bei der Versendung einer Heroinprobe nach SO ██ entstanden waren (UA S. 13/14). Das Landgericht hat darin einen Vermögensvorteil gesehen, der dem Verfall nach § 73 StGB unterliegt, und hat deshalb den Verfall eines Wertersatzes in gleicher Höhe angeordnet, weil eine Verfallerklärung der erhaltenen 600,– DM nicht mehr möglich war (UA S. 31).
Das entspricht nicht dem Gesetz. Die Strafkammer hat den Begriff des Vermögensvorteils i. S. des § 73 StGB verkannt. Darunter fällt nicht jeder Geldbetrag, den der Angeklagte durch eine rechtswidrige Tat erlangt, sondern nur der reine Gewinn der Tat; die durch die Tat entstandenen Unkosten zählen nicht dazu (BGHSt 28, 369). Da die an den Angeklagten gezahlten 600,– DM nur seine Unkosten ersetzen sollten, ist ihm kein Vermögensvorteil erwachsen. Eine Verfallerklärung (§ 73 StGB) wie auch die an ihre Stelle tretende Verfallerklärung des Wertersatzes (§ 73a StGB) war deshalb unzulässig.
Da andere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, hat der Senat selbst den Wegfall dieses Rechtsfolgenausspruchs angeordnet.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ███ vom 26. August 1980 hat dem Senat vorgelegen. Sein Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere weisen die Urteilsfeststellungen aus, dass der Angeklagte ein vollendetes Handeltreiben begangen hat (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 1980 – 5 StR 135/80).
3. Das Landgericht kennzeichnet bei dem Ausspruch über die Einziehung den Gegenstand der Einziehung nur mit den Worten: *„Das bei diesem sichergestellte Heroin“*. Das reicht nicht aus, um bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Unklarheiten über den Umfang der Einziehung zu vermeiden (BGHSt 8, 202, 211, 212). Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört dazu die Angabe der einzuziehenden Menge (BGH, Beschluss v. 7. September 1978 – 4 StR 434/78 –, Urteil v. 15. April 1980 – 5 StR 135/80 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Senat hat den Einziehungsausspruch deshalb ergänzt.
4. Bei dem geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten ██████████ ist es nicht unbillig, wenn auch dieser Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang selbst trägt. Die Gebühr richtet sich ohnehin nach dem rechtskräftigen Rechtsfolgenausspruch (§ 40 Abs. 1 GKG).
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |